Öffentliche Ordnung
Unter öffentlicher Ordnung verstand schon 1933 das Preußische Oberverwaltungsgericht die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird.PrOVGE 91, 139, 140
Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentlicher Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv069315.html BVerfGE 69, 315 (352)] – Brokdorf-Beschluss
Die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist in Deutschland die originäre Aufgabe der Polizeien, obgleich diese Aufgabenzuweisung nicht in allen Polizeigesetzen normiert ist. Rechtlich gesehen ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur „Beiwerk“, stellt jedoch in der Praxis die überwiegende Tätigkeit der Polizei dar.So verzichten die Länder Bremen und Schleswig-Holstein auf den Begriff der öffentlichen Ordnung im Rahmen ihrer Polizei- und Ordnungsgesetze. In Niedersachsen und im Saarland wurde der Begriff hingegen wieder eingeführt.
In Nordrhein-Westfalen wurde am 9. Februar 2010 das Änderungsgesetz zum Polizeigesetz durch den Landtag verabschiedet. Seit der Veröffentlichung im Landesgesetzblatt ist die öffentliche Ordnung wieder in die Aufgabenzuweisung der Polizei eingeflossen.[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=12012&ver=8&val=12012&sg=0&menu=1&vd_back=N „Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.“] In: Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. Ausgabe 2010, Nr.7. Artikel 1–3, S. 131–142. Es soll hierdurch entsprechende des Gesetzentwurfs deutlich gemacht werden, dass die Polizei ebenso wie die Ordnungsbehörden legitimiert ist,auch geringfügige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu unterbinden. Die Polizei wird dadurch ermächtigt,
im Einzelfall auch gegen belästigendes Verhalten in der Öffentlichkeit, welches noch unter
der Schwelle einer Ordnungswidrigkeit (§{{§|116|owig_1968|juris}} ff. OWiG) bleibt, einzuschreiten.
Der Anwendungsbereich der „öffentlichen Ordnung“ wird teilweise in Frage gestellt, da er einerseits mit dem Bestimmtheitsgebot nach {{Art.|103|gg|juris}} Abs. 2 GG nur schwer in Einklang zu bringen ist und andererseits durch {{§|118|owig_1968|juris}} OWiG (ehemals Grober Unfug) ausreichend abgedeckt wird.
Einzelnachweise
Siehe auch
*Straftaten gegen die öffentliche Ordnung des deutschen Strafgesetzbuch
Weblinks
* [http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=201&paid=1 § 1 SächsPolG]
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Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht (Deutschland)Kategorie:Staatsphilosophie
lt:Viešoji tvarka
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