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Öffentliches Interesse

03.05.2012 @ 12:40, ,

Öffentliches Interesse ist ein in Gesetzen häufig verwendeter unbestimmter Rechtsbegriff, der die Belange des Gemeinwohls über die Individualinteressen stellt.

Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, weil er in keiner gesetzlichen Vorschrift, in der er vorkommt, konkretisiert wird. Vielmehr ist es der Literatur und insbesondere der Rechtsprechung überlassen, den Begriff durch jeden Einzelfall im Wege der Subsumtion mit konkreten Inhalten auszufüllen. Die Voraussetzungen des öffentliche Interesses erschließen sich nur im Rahmen einer umfassenden Beurteilung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Verwaltungsrecht


Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes hat nach [http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO] aus Gründen des öffentlichen Interesses keine aufschiebende Wirkung (sofortige Vollziehung). Das öffentliche Interesse wird im Verwaltungsrecht regelmäßig mit den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit assoziiert, etwa wenn in der Nähe einer Schule eine Spielhalle eröffnet werden soll. Dann nämlich sei damit zu rechnen, dass Minderjährige ohne Begleitung Erziehungsberechtigter den Verkaufsraum aufsuchen und zum Spielen verleitet werden könnten. Die Verwaltung besitzt einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob Belange des öffentlichen Interesses berührt werden oder nicht. Es kommt insbesondere darauf an, ob eine bestimmte Situation auch die Allgemeinheit oder Öffentlichkeit betreffen kann; die Gefahr reicht aus.

Strafprozessrecht


Neben dem öffentlichen Recht spielt der Begriff auch im Strafprozessrecht eine Rolle:
* Wenn ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht ({{§|153|stpo|juris}} StPO).
* als „besonderes öffentliches Interesse“ bei den Antragsdelikten.

* als „öffentliches Interesse“ bei den Privatklagedelikten ({{§|376|stpo|juris}} StPO). Hier ist das öffentliche Interesse eine Ermessensfrage, die ausschließlich die Strafverfolgungsbehörde zu entscheiden hat.

Öffentliches Interesse ist strafprozessrechtlich das Interesse der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung. Hier kann sich das öffentliche Interesse sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, zudem aus den Folgen einer konkreten Straftat oder zur Verhinderung eines weiteren Schadens für den Verletzten. Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung einer Körperverletzung liegt beispielsweise vor, wenn die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird oder dem Verletzten wegen persönlicher Beziehungen zum Täter eine Privatklage nicht zugemutet werden kann.RiStBV Nr. 86 Abs. 2 Satz 1

Andere Rechtsgebiete


Repräsentativ kann auch der Fall der Caroline von Monaco (siehe auch: Caroline-Urteile) angesehen werden, bei dem der BGH im März 2007 entschieden hatte, dass Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen, wenn es sich um Personen des öffentlichen Interesses handele.BGH, Urteil vom 6. März 2007, Az: VI ZR 13/06 Danach dürften grundsätzlich Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG); das Recht am eigenen Bild sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Presse besitze in den gesetzlichen Grenzen jedoch einen ausreichenden Spielraum, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden könne, was öffentliches Interesse beanspruche, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstelle, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei.BVerfGE 101, 361, 392 Wer wie Caroline von Monaco als Person des öffentlichen Lebens in St. Moritz seinen Urlaub verbringe, müsse mit einer gewissen Aufmerksamkeit rechnen und könne nicht davon ausgehen, von den Medien unbeobachtet zu bleiben. Dem öffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der Vorrang einzuräumen. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht das BGH-Urteil teilweise aufgehoben. Bei drei Bildern von Caroline mit ihren Kindern habe der Schutz des in {{Art.|6|gg|juris}} GG verankerten Grundrechts der Familie Vorrang vor dem öffentlichen Interesse.[http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg140-99.html BVerfG, Pressemitteilung Nr. 140/99 vom 15. Dezember 1999] Mediale Verbreitung erzeugt in der Regel ein großes öffentliches Interesse. Ausgangspunkt der Beurteilung ist nicht der Bekanntheitsgrad einer Person, über die berichtet wird, sondern der Informationswert der Berichterstattung. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, umso mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Durch die Rechtsprechung wurden noch Attribute wie „erhebliches öffentliches Interesse“ (BGH) oder „gewichtiges öffentliches Interesse“ hinzugefügt,BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012, Az. 20 F 4.11 wenn das Allgemeininteresse besonders hervorheben ist.

Bei abhängigen Erfindungen kann nach Auffassung des BGH erst dann ein öffentliches Interesse begründet sein, wenn die neue Erfindung einen wesentlichen technischen Fortschritt für die Allgemeinheit mit sich bringt.[http://books.google.de/books?id=Qm0d0UjBycoC&pg=RA1-PA273&lpg=RA1-PA273&dq=bgh+%C3%B6ffentliches+interesse&source=bl&ots=lTnaZ7I98Q&sig=300sipro6YciKx6XVzhvWFpIFOw&hl=de&sa=X&ei=zZKNT_7mKtDvsgaZoZzOCQ&ved=0CGAQ6AEwCTgo#v=onepage&q=bgh%20%C3%B6ffentliches%20interesse&f=false Adem Koyoncu, Das Haftungsdreieck Pharmaunternehmen - Arzt - Patient, 2004, S. 273]

Literatur


* Peter Häberle: Öffentliches Interesse als juristisches Problem, Berliner Wissenschafts-Verlag, 2. Auflage 2006, ISBN 978-3830511151

Siehe auch


* Vertreter des öffentlichen Interesses
* Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

* Volksanwalt

Einzelnachweise


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Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)
Kategorie:Strafverfahrensrecht (Deutschland)
Kategorie:Juristische Methodenlehre

Kategorie:Rechtsphilosophie

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Public interest
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et:Avalik huvi
Intérêt général
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