Navigation


Öffentliche Hand

19.03.2012 @ 13:13, Wowo2008,

Öffentliche Hand ist der Sammelbegriff für den gesamten öffentlichen Sektor, insbesondere die haushaltsorientierten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden) sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit Steuer- und Abgabenhoheit ausgestattet sind.

Begriffsumfang


Der Begriff „öffentliche Hand" ist ein umgangssprachlicher Begriff, der ersichtlich auch im Gesetz erwähnt wird ([http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/141.html § 141 SGB IX] befasst sich mit der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand; {{Art.|126|AEUV|dejure}} AEU-V befasst sich mit den Haushaltsdefiziten der öffentlichen Hand). Auch das Bundesverfassungsgericht benutzt den Begriff, wenn es das Eigentum an kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung der öffentlichen Hand zufallen lässt.BVerfGE 78, 205 In Art. 2 der EU-Transparenzrichtlinie80/723 EWG vom 25. Juni 1980 ist lapidar davon die Rede, dass der Staat sowie andere Gebietskörperschaften als öffentliche Hand anzusehen sind.

In offiziellen Statistiken ist vielmehr vom „öffentlichen Sektor" die Rede. Der Begriffsumfang kann dabei in drei Ebenen unterteilt werden:
* Den öffentlichen Sektor im engeren Sinn bilden die Gebietskörperschaften, die sich in Deutschland aus Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen.
* Eine erweiterte Begriffsbestimmung bezieht die Parafisci mit ein. Parafisci sind organisatorisch selbständige Einrichtungen ohne Hoheitsrechte, die mit Hilfe eigener zweckgebundener Finanzmittel öffentliche Aufgaben erfüllen. Zu diesen intermediären Finanzorganisationen gehören die Sozialversicherung, gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie bestimmte Sondervermögen öffentlicher Haushalte. Diese zweite Ebene ist das Aggregat für die Maastricht-Kriterien im Hinblick auf die Neuverschuldung des „öffentlichen Sektors“, die 3 % seines Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf.Giacomo Corneo, Öffentliche Finanzen: Ausgabenpolitik, 2007, S. 3

* In der weitesten Definition werden öffentliche Unternehmen (Unternehmen in mehrheitlich öffentlichem Eigentum) und öffentliche Unternehmensbeteiligungen erfasst.

Tätigkeitsgebiete


Die öffentliche Hand ist, insbesondere in ihrer weitesten Definition, sowohl marktwirtschafltich als auch nicht-marktwirtschaftlich tätig. Während sich die nicht-marktwirtschaftlichen Aktivitäten insbesondere auf die Daseinsvorsorge erstrecken, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen - gestützt auf die Erlaubnis in den Gemeindeordnungenvgl. etwa § 107 GemO NRW - zumeist nicht näher definiert, um die kommunale Handlungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Generelle Anforderungen für marktwirtschaftliche Aktivitäten, auch für öffentliche Betriebe, sind der öffentliche Zweck, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Subsidiarität.

Siehe auch

Offentliche Hand

Offentliche Hand

ar:قطاع عام
arz:القطاع العام
bg:Публичен сектор
ca:Sector públic
da:Offentlig sektor
el:Δημόσιος τομέας
Public sector
es:Sector público
et:Avalik sektor
fi:Julkinen sektori
Secteur public
he:המגזר הציבורי
hi:सार्वजनिक प्रतिष्ठान
nl:Publieke sector
no:Offentlig sektor
pl:Sektor publiczny
pt:Economia do Setor Público
simple:Public sector
sr:Јавни сектор
sv:Offentlig sektor

weiter

Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Öffentliche Hand der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.