2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofes der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Besetzung
* Vorsitzender: Andreas Ernemann (auch 4. Strafsenat)[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Richter/BesetzungSenate/Strafsenate/strafSenate_node.html Besetzung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes] (www.bundesgerichtshof.de, abgerufen am 20. März 2012)
* Stellvertretender Vorsitzender: Thomas Fischer
* Beisitzer: Ekkehard Appl, Bertram Schmitt (mit der Hälfte seiner Arbeitskraft; außerdem 4. Strafsenat), Nikolaus Berger, Christoph Krehl, Ralf Eschelbach, Yvonne Ott
Streit um den Vorsitz
Um den Vorsitz des Senats ist ein heftiger Streit entbrannt: Dem bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden Thomas Fischer, der sich um die Vorsitzendenstelle beworben hatte, sollte Rolf Raum vorgezogen werden. BGH-Präsident Klaus Tolksdorf beurteilte Fischer entgegen seinen eigenen früheren Beurteilungen nicht mehr als in gleichem Maße geeignet. Fischer klagte erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Ernennung seines Konkurrenten. Da der Senatsvorsitz bereits seit Februar 2011 vakant ist, bestimmte das BGH-Präsidium Andreas Ernemann, den kurz vor der Pensionierung stehenden Vorsitzenden des 4. Strafsenats, zum Vorsitzenden auch des 2. Senats. Ob dies zulässig ist, ist unter den Richtern des Senats streitig: Während eine Spruchgruppe die Besetzung der Senate für nicht ordnungsgemäß hält und deshalb Verfahren ausgesetzt hat, haben andere Spruchgruppen keine Bedenken. [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=8195&nr=58865&linked=pm&Blank=1 Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011] [http://www.sueddeutsche.de/55E38m/411469/Richter-mit-Doppelleben.html Süddeutsche vom 18. Januar 2011: „Richter mit Doppelleben“] [http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/stellenstreit-am-bgh-olympische-raenkespiele-11611042.html FAZ vom 18. Januar 2011: „Olympische Ränkespiele“] Oliver GarcÃa: [http://blog.delegibus.com/2043„Eskalation am BGH – die Nerven liegen blank], De legibus vom 18. Januar 2012.
Ehemalige Mitglieder
Letzte Vorsitzende des Senats war Ruth Rissing-van Saan, ihr Vorgänger der frühere Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Burkhard Jähnke.
Zuständigkeit
Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig (Stand 2012[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilung2012/geschaeftsverteilung2012_node.html Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs] (abgerufen am 11. März 2012)) sind dem 2. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:
* Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena, Koblenz und Köln
* Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG), soweit nicht der 1. Strafsenat (Nr. 6) oder der 3. Strafsenat (Nr. 6 a) zuständig ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 19 Abs. 2 ZuständigkeitsergänzungsG vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407), die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) und die sonstigen Entscheidungen, die keinem anderen Strafsenat zugeteilt sind (u. a. nach § 138c Abs. 1 Satz 3 StPO, § 63 WpÜG)
* Entscheidungen des 4. Strafsenats im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat
Der 2. Strafsenat hat also die sogenannte Innominatzuständigkeit inne, durch die ihm alle strafrechtlichen Angelegenheiten zugewiesen sind, für die kein anderer Strafsenat zuständig ist.
Entscheidungen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs war unter anderem zuständig für die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von dem Angeklagten eingelegte Revision im sogenannten „Kannibalen-Prozess“. Mit Urteil vom 22. April 2005 hob der Senat die Entscheidung des Landgerichts Kassel auf und ordnete die erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache an. Dabei stellte der Senat klar, dass das Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebes auch eine der Tötungshandlung zeitlich nachfolgende Befriedigung umfassen kann, wenn sie einen Bezug zur Tötungshandlung hat und Teil des Tatplans ist, und dass das von § 168 StGB (Störung der Totenruhe) geschützte Rechtsgut einer Einwilligung nicht zugänglich ist.
Einzelnachweise
Weblinks
* [http://www.bundesgerichtshof.de Internetpräsenz des Bundesgerichtshofs]
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