Aufwendung
Als Aufwendung bezeichnet man im Zivilrecht eine freiwillige, zweckgerichtete Aufopferung von Vermögenswerten einschließlich der Eingehung von Verbindlichkeiten. Der Aufwendungsbegriff steht somit in Abgrenzung zum Begriff des Schadens, der gerade nicht freiwillige, sondern lediglich unfreiwillige Vermögensopfer umfasst. Aufwendungen im Interesse eines anderen können beispielsweise eine Ersatzpflicht im Rahmen eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen (§ 670 BGB).
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