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Börsengesetz (Deutschland)

29.04.2012 @ 10:02, House1630,

Das deutsche Börsengesetz (BörsG) ist ein Gesetz zur Regelung des geschäftlichen Verkehrs an der Börse. Das Börsengesetz gilt nur für die Börsen, die als nicht-rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Anstalten eingerichtet wurden, und sowohl für Wertpapier- als auch Warenbörsen. Aufgrund dessen hat das Börsengesetz eher verwaltungsrechtlichen als handelsrechtlichen Charakter, auch wenn die Börsen in Trägerschaft von Aktiengesellschaften stehen und die Börsengeschäfte privatrechtlich ausgestaltet sind.

Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 1. November 2007 das Börsengesetz durch eine neue Fassung ersetzt.

{{Infobox Gesetz
| Titel=Börsengesetz
| Kurztitel=
| Abkürzung=BörsG
| Art=Bundesgesetz
| Geltungsbereich=Bundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie=Handelsrecht
| FNA=4110-10
| DatumGesetz=22. Juni 1896
(RGBl. S. 157)
| Inkrafttreten=1. Januar 1897
| Neubekanntmachung=21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010)
| Neufassung=16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330, 1351)
| InkrafttretenNeufassung=1. November 2007
| LetzteÄnderung=Art. 7 G vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2481, 2499)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=13. Dezember 2011 bzw. 1. Juni 2012
(Art. 26 Abs. 1, 3 G vom 6. Dezember 2011)
| Außerkrafttreten=
| GESTA=D040

}}

Geschichte


Ähnlich wie bei Messen sollen an Börsen regelmäßig Kaufleute am gleichen Ort zusammenkommen, wobei eine Vielzahl von Transaktionen von (abwesenden) Waren, Devisen und Wertpapieren stattfindet.

Auf die immens gestiegene Bedeutung der Börsengeschäfte für die Volkswirtschaft hatte der Gesetzgeber bereits 1896 (siehe Basisdaten) mit einem Börsengesetz reagiert. Darin wurde der Terminhandel für bestimmte Bereiche verboten und für weiterhin zulässige Termingeschäfte ein Börsenterminregister verlangt. Auch wurde ein Differenzeinwand zugelassen, der es dem Verlierer einer Terminwette ermöglichte, das Zahlen der Verluste aus dem Termingeschäft zu verweigern. Dieses Gesetz wurde trotz massiver Proteste der Börsianer erst 1908 abgeschwächt. Im 20. und 21. Jahrhundert hat es mehrfach Änderungen des Börsengesetzes gegeben. Die letzten hatten oftmals eine Deregulierung der Märkte, d. h. eine geringere staatliche Kontrolle, zur Folge.

Regelungsgehalt


Das Börsengesetz befasst sich zunächst mit der Errichtung und der Aufsicht über die Börsen ({{§|1|b_rsg_2007|juris}} BörsG). Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung, sie untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, als die die oberste Landesbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium) fungiert.

Der Börse obliegt es, eine Handelsüberwachungsstelle ({{§|7|b_rsg_2007|juris}} BörsG) zu betreiben und einen Börsenrat ({{§|12|b_rsg_2007|juris}} BörsG) zu bilden. Für die laufenden Geschäfte ist eine Geschäftsführung zu bestellen. Dem Börsenrat obliegt es ferner, eine Börsenordnung zu erlassen.

Nach {{§|24|b_rsg_2007|juris}} BörsG wird der Börsenpreis ermittelt.

Zulassung / Zulassungspflichten


Die §{{§|27|b_rsg_2007|juris}} ff. BörsG behandeln Zulassungspflichten für Skontroführer und Wertpapiere und deren Emittenten. Insbesondere {{§|44|b_rsg_2007|juris}} BörsG bietet für unrichtige Börsenprospekte im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes eine Haftungsgrundlage. Dabei sind jedoch {{§|45|b_rsg_2007|juris}} – {{§|47|b_rsg_2007|juris}} BörsG zu beachten. Weitere Zulassungsvorschriften für Wertpapiere sind in der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) geregelt.

Strafvorschriften


Nach {{§|49|b_rsg_2007|juris}} BörsG wird "mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder […] mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen {{§|26|b_rsg_2007|juris}} Abs. 1 BörsG andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet".

Das Börsengesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht. Die Marktmanipulation ist nach {{§|38|wphg|juris}} Abs. 2, {{§|39|wphg|juris}}, {{§|20a|wphg|juris}} WpHG, der Kapitalanlagebetrug nach {{§|264a|stgb|juris}} StGB strafbar.

Weitere Ordnungsvorschriften


Für andere Verstöße gegen das BörsG sind Bußgeldvorschriften erlassen ({{§|50|b_rsg_2007|juris}} BörsG). Übergangsregelungen finden sich in {{§|52|b_rsg_2007|juris}} BörsG.

Weblinks


{{Wikisource|Börsengesetz|Börsengesetz. Vom 22. Juni 1896}}
{{Wikisource|Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel|Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 11. Dezember 1896}}
* [http://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/ Börsengesetz (BörsG)]
* {{§§|BörsG 2002|buzer|text=Börsengesetz (BörsG)}} in der bis 1. November 2007 gültigen Fassung

* [http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/materialien/5_kapitalmarktrecht/BoersG_Boersengesetz/ Überblick über das Gesetz] mit Textfassungen, Entstehungsgeschichte und europäischen Grundlagen (Prof. Dr. Thomas Möllers, Universität Augsburg)

{{Rechtshinweis}}

Borsengesetz
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