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Bezirkshauptmannschaft

06.05.2012 @ 20:11, W!B:,

thumb|Im Hintergrund die Bezirkshauptmannschaft von [[Bruck an der Leitha]]

Eine Bezirkshauptmannschaft (landläufig: die BH) ist die allgemeine Verwaltungsbehörde eines Politischen Bezirks bzw. Verwaltungsbezirks Österreichs in erster Instanz. Sie ist eine der beiden Ausprägungen der Bezirksverwaltungsbehörde. (Die andere ist die Stadt mit eigenem Statut.)

Bezirkshauptmannschaften sind im Kern der Bundesverfassung, dem Bundes-Verfassungsgesetz, nur indirekt erwähnt. Sie gehen auf die cisleithanische Verfassung Altösterreichs zurück und wurden im so genannten Übergangsgesetz 1920, einem Verfassungsgesetz, das mit Kundmachung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925 wiederverlautbart wurde,[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=1925&size=45&page=1448 BGBl. Nr. 368 / 1925 (= S. 1412)] weiterhin für bestehend erklärt, da die betreffenden gesetzlichen Regelungen nicht in Widerspruch zur 1920 beschlossenen Bundesverfassung standen. Dieses Übergangsprovisorium wurde bis heute nicht geändert.

Das jeweilige Bundesland hat festzulegen, welche Gemeinden zu einem bestimmten politischen Bezirk zählen. Jede Gemeinde, die vom Landtag nicht mit Zustimmung der Bundesregierung zur Stadt mit eigenem Statut erhoben wurde, gehört einem politischen Bezirk an.

Die Bezirkshauptmannschaft ist eine Landesbehörde und wird von einem bzw. einer von der Landesregierung bestellten, beamteten Bezirkshauptmann bzw. Bezirkshauptfrau geleitet. Auch die anderen Bediensteten sind Landesbeamte bzw. -angestellte.

Mit Stand 1. Jänner 2012 bestehen in Österreich 83 Bezirkshauptmannschaften. Dazu kommen 15 Städte mit eigenem Statut, die die Bezirksverwaltung in ihrem Magistrat selbst besorgen. (In zwölf dieser Städte bestehen für die Sicherheitsverwaltung zuständige Bundespolizeidirektionen.)

Siehe auch: Liste der Bezirke und Statutarstädte in Österreich.

Aufgaben


Obwohl Landesbehörde, erfüllt die Bezirkshauptmannschaft sowohl Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung als auch der Landesverwaltung. Hier sind die verschiedensten Fachgebiete angesiedelt:
* Amtsarzt
* Amtstierarzt
* Gewerbe-, Wasser-, (Straßen-)Verkehrsrecht
* Sozialamt
* Sicherheitspolizei
* Fremdenpolizei
* Forst- und Jagd- und Fischeiverwaltung
* Gemeindeaufsicht

* Verwaltungsstrafsachen

Ausstellung und Verlängerung folgender Dokumente:
* Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen
* Führerschein
* Personalausweis
* Reisepass
* waffenrechtliche Urkunden
** Waffenbesitzkarte

** Waffenpass

Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen (ein solcher besteht derzeit für die Stadtgemeinde Leoben im Bezirk Leoben und für die Stadtgemeinde Schwechat samt Flughafen im Bezirk Wien-Umgebung) obliegt auch die Sicherheitsverwaltung den Bezirkshauptmannschaften. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

Nicht zuständig ist die BH für Statutarstädte (hier werden die Aufgaben vom Magistrat, der zweiten Ausprägung der Bezirksverwaltungsbehörde, wahrgenommen) sowie für das gesamte Justizwesen. In der Bundeshauptstadt (zugleich Bundesland) Wien bestehen keine Bezirkshauptmannschaften; auch hier fallen deren Aufgaben in die Zuständigkeit des Magistrats.

Außenstellen


In manchen Bezirken gab so genannte Politische Exposituren als Dependance einer Bezirkshauptmannschaft. Heute gibt es nur mehr eine im steirischen Bezirk Liezen: die Politische Expositur Gröbming. Eine Politische Expositur betreut einen formal selbstständigen Bezirk, der aber von einer benachbarten Bezirkshauptmannschaft mitverwaltet wird. Die Politische Expositur ist die einzige zuständige Behörde in ihrem Bereich, geführt wird sie von einem Expositurleiter.

In manchen Bezirken gibt es auch Außenstellen, die keinen eigenen Amtsleiter haben, aber ebenfalls einen örtlichen Zuständigkeitsbereich. Beispiel: Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung betreibt, da der Bezirk örtlich geteilt ist, Außenstellen in Gerasdorf bei Wien, Purkersdorf, Schwechat sowie sogar eine weitere außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, nämlich in Wien, Innere Stadt.

Geschichte


Bezirkshauptmannschaften wurden im Kaisertum Österreich 1850 in allen Kronländern eingerichtet, um die im gleichen Jahr autonom eingerichteten Ortsgemeinden eines Gebietes zur nächstgrößeren Verwaltungseinheit zusammenfassen zu können. (Nächsthöhere Instanz über den Bezirkshauptmannschaften war in gesamtstaatlichen Angelegenheiten der k.k. Statthalter, in Landesangelegenheiten der Landesausschuss.) 1854 sprach man juristisch von gemischten Bezirksämtern, in denen Verwaltung und Justiz noch nicht getrennt waren; die Größe des Gebiets entsprach der eines Gerichtsbezirks.

1868 wurden die Bezirkshauptmannschaften auf Grund der Dezemberverfassung 1867 für Cisleithanien, die die vollständige Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit vorsah, zu reinen Verwaltungsinstitutionen. In Transleithanien, das nunmehr innenpolitisch selbstständig geworden war, fungierten Komitate als politische Bezirksbehörden.

Nach dem Zerfall der Donaumonarchie 1918 blieben Bezirkshauptmannschaften in der Republik Österreich und der Tschechoslowakei bis heute erhalten. Karl Renner überlegte 1918 / 1919, demokratisch gewählte Bezirkschefs und -parlamente in die republikanische Verfassung Österreichs aufzunehmen, setzte sich damit aber nicht durch. (Nur im Bundesland Wien bestehen seither gewählte Bezirksvorsteher und Bezirksvertretungen, die kommunalpolitische, aber keine behördlichen Kompetenzen haben.)

Seit 1924 werden Bezirkshauptleute (-männer und -frauen) in Österreich als Landesbeamten von der jeweiligen Landesregierung bestellt; sie haben Kompetenzen des Bundes und des Bundeslandes wahrzunehmen und in Bundesangelegenheiten (mittelbare Bundesverwaltung) Weisungen des Landeshauptmanns bzw. des von ihm beauftragten Landesrats, in Landesangelegenheiten Weisungen der Landesregierung als Kollegialorgan zu beachten. In Bundesangelegenheiten untersteht der Landeshauptmann bzw. der Landesrat diesbezüglich dem Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers.

Im Gegensatz zu Deutschland gab es in Österreich bis 2011 keine Gebietsreformen (Kreisreform) mit Zusammenlegungen von Bezirken. 2011 wurde vom Land Steiermark, das mit großen Budgetproblemen zu kämpfen hat, aus Kostengründen mit der Zusammenlegung benachbarter Bezirke bzw. Bezirkshauptmannschaften begonnen.

Aufgelassene Bezirkshauptmannschaften


Aufgelassen und nicht wieder errichtet wurden bisher folgende Bezirkshauptmannschaften:

* 1891 Hernals (wegen Eingemeindung des Großteils nach Wien), Sechshaus (wegen vollständiger Eingemeindung nach Wien) sowie Hietzing und Währing (beide wegen Eingemeindung der Bezirkshauptstadt nach Wien)
* 1906 Floridsdorf (bis 1896 BH Groß-Enzersdorf; wegen Eingemeindung der Bezirkshauptstadt nach Wien)
* 1938 Gröbming (später politische Expositur), Pöggstall (zunächst auch Expositur), Hietzing-Umgebung sowie Floridsdorf-Umgebung (die beiden letzteren wegen Eingemeindung in NS-Groß-Wien)
* 2012 Judenburg und Knittelfeld (Zusammenführung zum neuen Bezirk Murtal mit Sitz in Judenburg)
* Geplant ist für 2013 die Zusammenführung von.
** Mürzzuschlag und Bruck an der Mur;
**Fürstenfeld und Hartberg;
**Radkersburg und Feldbach.

Neu eingerichtete Bezirkshauptmannschaften


Seit 1868 neu eingerichtete Bezirkshauptmannschaften (im heutigen Österreich und noch heute bestehend):
* 1891 Voitsberg für den Bezirk Voitsberg
* 1891 Tulln für den Bezirk Tulln
* 1896 Melk für den Bezirk Melk
* 1896 Hallein für den Bezirk Hallein
* 1897 Mödling für den Bezirk Mödling
* 1899 Gmünd für den Bezirk Gmünd
* 1901 Gänserndorf für den Bezirk Gänserndorf
* 1903 Mürzzuschlag für den Bezirk Mürzzuschlag
* 1903 Urfahr für den Bezirk Urfahr (1919 nach der Eingemeindung von Urfahr nach Linz in Urfahr-Umgebung umbenannt)
* 1907 Eferding für den Bezirk Eferding
* 1911 Grieskirchen für den Bezirk Grieskirchen
* 1921 Jennersdorf für den Bezirk Jennersdorf. Im gleichen Jahr entstanden aus den bis dahin ungarischen munizipalen Oberstuhlrichterämtern auch alle heute sieben burgenländischen Bezirkshauptmannschaften und zwei Statutarstädte.
* 1938 Fürstenfeld für den Bezirk Fürstenfeld
* 1954 Klosterneuburg für den Bezirk Wien-Umgebung (nach der Ausgliederung des Gebiets aus NS-Groß-Wien)
* 1969 Dornbirn für den Bezirk Dornbirn

* 1982 Feldkirchen in Kärnten für den Bezirk Feldkirchen

Bedeutungswandel des Begriffes


Wird heute als Bezirkshauptmannschaft sowohl das Gebäude als auch die Verwaltungsebene eines politischen Bezirkes als Bezirkshauptmannschaft bezeichnet, so bedeutete der Begriff in den Anfängen den politischen Bezirk in seiner Gesamtheit. Als Beispiel sei hier der Erlass des Innenministeriums vom 9. August 1849 herangezogen.[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=rgb&datum=18490005&seite=00000630&zoom=2 Erlaß des Ministeriums des Innern vom 9. August 1849] abgerufen bei ALEX am 18. Mai 2010

Literatur


* Karl Gutkas, Josef Demmelbauer: Die Bezirkshauptmannschaft gestern und heute. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Wien 1994, ISBN 3-85006-065-9.

Siehe auch


* Liste der Bezirke in Österreich

Einzelnachweise


Weblinks


{{Wiktionary}}
* {{Austriaforum|AEIOU/Bezirkshauptmannschaft}}

* [http://www.tirol.gv.at/bezirke/landeck/bh-diplom/ Geschichte der Bezirksverwaltung]

*
Kategorie:Verwaltungsgliederung Österreichs

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