Bundesrat (Deutsches Reich)
miniatur|Der Sitzungssaal des Bundesrates im Reichstagsgebäude um 1894
Der Bundesrat im Deutschen Kaiserreich (1871–1918; bis zur Rechtschreibreform 1902 „Bundesrath“) war, wie bereits im Norddeutschen Bund, das verfassungsrechtlich – zumindest theoretisch – oberste Reichsorgan.
Im Bundesrat saßen Vertreter der 25 Gliedstaaten (Bundesstaaten im damaligen juristischen Sprachgebrauch). Die Stimmen der Länder waren in der Verfassung festgelegt.
Die Vertreter der Staaten stimmten nach Anweisung ihrer Regierungen. Den Vorsitz im Bundesrat hatte der Reichskanzler inne. Alle in Deutschland beschlossenen Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrates. Darüber hinaus waren bestimmte Amtshandlungen des Kaisers zustimmungsbedürftig, wie beispielsweise die Auflösung des Reichstages und Kriegserklärungen. Der Bundesrat entschied über die Reichsexekution; darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Staaten sowie in bestimmten Fällen von Verfassungstreitigkeiten innerhalb eines Staates zu. Ein Verfassungsgericht war anders als in der Paulskirchenverfassung in der Reichsverfassung nicht als eigenständiges Organ vorgesehen, sondern die Gerichtsbarkeit lag beim Kaiser.
In der politischen Wirklichkeit wurde der Bundesrat trotz seiner Kompetenzen durch den Kaiser und den Reichskanzler in den Hintergrund gedrängt durch die einfache Tatsache, dass einerseits der preußische Ministerpräsident oft gleichzeitig Reichskanzler und der Vorsitzende des Bundesrates war und andererseits ein Veto mit 14 Stimmen gegeben werden konnte. Aufgrund der Stimmverteilung hatte Preußen allein bereits 17 Stimmen inne und konnte somit jegliche Vorschläge, die gegen die Vorstellung des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen liefen, mit dem Veto unmittelbar unterbinden. Auf diese Weise konzentrierte sich die Macht im Reich in den Händen des Kaisers und gleichzeitig beim preußischen König bzw. Preußen.
Stimmenverteilung
{| class="prettytable"
! Bundesstaat
(Deutsches Reich) || Bemerkungen || Anzahl der Stimmen
|-
| Preußen || align="center" | (nach Übernahme der 1866 annektierten Staaten) || align="center" | 17
|-
| Bayern || || align="center" | 6
|-
| Sachsen || || align="center" | 4
|-
| Württemberg || || align="center" | 4
|-
| Baden || || align="center" | 3
|-
| Hessen || || align="center" | 3
|-
| Elsass-Lothringen || align="center" | war, obwohl kein Bundesstaat, seit 1911 vertreten || align="center" | 3
|-
| Mecklenburg-Schwerin || || align="center" | 2
|-
| Braunschweig || || align="center" | 2
|-
| 17 weitere Kleinstaaten || align="center" | mit jeweils 1 Stimme || align="center" | 17
|-
| Gesamt || || align="center" | 58 (ab 1911: 61)
|}
Siehe auch
* Bundestag (Deutscher Bund)
Weblinks
{{Wikisource|Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs|Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs. Vom 23. Januar 1871.}}
{{wikisource|Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. Vom 20. Februar 1871|Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. Vom 20. Februar 1871.}}
{{Wikisource|Bundesrat|Themenseite Bundesrat}}
{{Navigationsleiste Bundesstaaten des Deutschen Kaiserreiches}}
Kategorie:Politik (Deutsches Kaiserreich)Kategorie:Recht (Deutsches Kaiserreich)
Kategorie:Föderales Staatsorgan (Deutschland)
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