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Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum

24.05.2012 @ 14:19, Giftmischer,

{{lückenhaft|Das Projekt sollte bis 2010 abgeschlossen sein. Was wurde daraus? --Flominator 20:33, 27. Dez. 2011 (CET)}}
miniatur|Das SEPA-Logo

miniatur|Der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, bestehend aus 32 Staaten

Der Begriff Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, auf englisch {{lang|en|Single Euro Payments Area}} (SEPA), bezeichnet im Bankwesen das Projekt eines europaweit einheitlichen Zahlungsraums für Transaktionen in Euro. In diesem Zahlungsraum sollen für Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein.

Problemstellung und Ziel


Traditionell besteht in jedem Land ein nationales Zahlungsverkehrssystem. Dies umfasst

* Rechtsnormen und Interbankenvereinbarungen
* technische und organisatorische Standards (z. B. Überweisungsformulare, Bankleitzahlen-Systeme)
* Clearingstellen und

* Softwarelösungen

Parallel hierzu bestehen internationale Zahlungsverkehrsformate (z. B. SWIFT). Auslandszahlungen können um ein Vielfaches teurer sein als Inlandszahlungen. Dabei ist anzumerken, dass Euro-Zahlungen innerhalb der EU mit der angebotenen EU-Standardüberweisung unter bestimmten Voraussetzungen (Verwendung von IBAN und BIC, Höchstbetrag von 50.000 EUR) laut der EU-Verordnung 924/2009 (vormals: 2560/2001) über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro[http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&numdoc=32009R0924&model=guichett&lg=de EU-Verordnung 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft] (oft EU-Preisverordnung genannt) nicht mehr kosten dürfen als eine Inlandsüberweisung. Auch ist die Fehlerquote bei Auslandszahlungen höher, da vielfach die Auftraggeber die Zahlungsverkehrssysteme des Empfängerlandes nicht kennen und daher falsche Angaben machen. Im Rahmen der Schaffung eines Europäischen Binnenmarktes beklagt die EU-Kommission seit vielen Jahren, dass dies ein erhebliches Hindernis für den grenzüberschreitenden Handel darstelle.

Ziel des SEPA ist es, bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen gibt.

Hieraus ergeben sich folgende Themenstellungen:
* Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Zahlungsverkehrstransaktionen in Europa
* Entwicklung gemeinsamer Standards, Prozesse, Datenformate und Softwarelösungen

* Mittelfristige Ablösung der nationalen Zahlungsverkehrssysteme.

Insbesondere der letzte Punkt ist wesentlich, da das parallele Bestehen nationaler und EU-weiter Zahlungsverkehrssysteme zu doppelten Kosten führt und die Durchsetzung der EU-Normen verlangsamen oder verhindern würde.

Im Februar 2012 hat das Europaparlament die "Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009" beschlossen. Demnach werden bis 1. Februar 2014 die nationalen Verfahren (z. B. die deutsche oder österreichische Überweisung mit Kontonummer und Bankleitzahl) durch SEPA-Instrumente ersetzt.[http://www.bundesbank.de/download/presse/pressenotizen/2012/20120214.sepa_verordnung.php Presseerklärung der Deutschen Bundesbank vom 14. Februar 2012]

Teilnehmerländer

32 Staaten nehmen am SEPA teil. Die Mitgliedschaft wurde auch auf Staaten ausgedehnt, die den Euro (noch) nicht als Landeswährung verwenden.

Teilnehmerländer sind alle 27 Mitglieder der Europäischen Union (inklusive der französischen Überseedepartements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion und Mayotte (seit dem 31. März 2011), der zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln, der Exklaven Ceuta und Melilla sowie der portugiesischen Inseln Azoren und Madeira). Ferner gehören dem SEPA die Schweiz und Monaco sowie die drei übrigen Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, Island, Liechtenstein und Norwegen an.http://www.gouv.mc/304/wwwnew.nsf/1909$/5983c9b47267edfac12575e5004db3cdgb?OpenDocument&2Gb

Nicht zum SEPA gehören die britischen Kanalinseln Jersey und Guernsey sowie die Isle of Man, ebenso wenig wie die dänischen Färöer-Inseln und Grönland. Teilnehmerländer sind des Weiteren nicht, obwohl sie den Euro als Landeswährung verwenden, Kosovo und Montenegro sowie die Kleinstaaten Andorra, San Marino und Vatikanstadt, wohl aber die abhängigen Gebiete Gibraltar und Saint-Pierre und Miquelon.

Es sind Überlegungen im Gange, die SEPA-Prinzipien für den arabischen und den asiatischen Raum in einem eigenen System zu übernehmen.http://www.sepainternational.com/research/monocle_0907.pdf

Behandelte Themenbereiche

Einheitlicher Rechtsrahmen


Ein wesentliches Hemmnis für die SEPA-Ziele sind die fehlenden einheitlichen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten. Beispielsweise ist in manchen Ländern noch keine juristische Grundlage für ein Lastschriftverfahren gegeben. Die EU-Kommission hat deshalb im Dezember 2005 einen Vorschlag für einen neuen einheitlichen Rechtsrahmen (New Legal Framework) vorgelegt. Dieser Vorschlag mündete in der Richtlinie für Zahlungsdienstleistungen ({{EG-RL|2007|64}}), auf Englisch {{lang|en|Payment Service Directive}} (PSD). Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum 31. Oktober 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Wegen der hochgradigen Integration ihrer Banken in das Europäische Bankensystem verschrieb sich auch die Schweiz den PSD-Zielen.

Die PSD hat einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als die durch sie ersetzte Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU (Verordnung 2560/2001/EG), die die rechtliche Grundlage für die EU-Überweisung bildete.

Trotz der verzögerten Umsetzung der PSD wurde SEPA bereits am 28. Januar 2008 gestartet. Vorerst sind nur SEPA-Überweisung und SEPA-Kartenzahlungen möglich. Für die SEPA-Lastschrift ist der Rechtsrahmen zwingend erforderlich, um eine einwandfreie Abwicklung europaweit garantieren zu können.

SEPA-Produkte


Seit Anfang 2008 sind folgende SEPA-Zahlungsverkehrsprodukte für die Bankkunden nutzbar:
* SEPA-Überweisungen (SEPA Credit Transfer) ab 28. Januar 2008
* SEPA-Basislastschriften (SEPA Direct Debit) nach Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht (spätestens 1. November 2010 gemäß Artikel 8 Abs. 3 EU-Preisverordnung,{{EUR-Lex-Rechtsakt |titel=Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. L 266 vom 9. Oktober 2009, S. 11–18 |jahr=2009 |amtsblattnummer=266 |anfangsseite=0011 |endseite=0018 }} beschränkt auf die Fähigkeit, SEPA-Lastschriften von anderen Kreditinstituten annehmen und bearbeiten zu können)
* SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Direct Debit B2B) hat kürzere Fristen und auch kein Widerspruchsrecht. Sie wird nur zwischen Unternehmen genutzt, daher B2B (Business-to-Business).http://www.ubs.com/ch/de/swissbank/business_banking/cash_management/abroad/sepa/direct_debit.html

* SEPA-Kartenzahlungen (SEPA Cards Framework)

Wesentlich ist, dass diese Produkte vollautomatisch ({{lang|en|Straight Through Processing}}/STP), d. h. ohne manuelle Eingriffe abgewickelt werden können. Erste Erfahrungen mit der SEPA-Überweisung zeigen jedoch, dass wichtige Voraussetzungen für ein Straight Through Processing auf Kundenseite derzeit noch fehlen. So treten bei der Wiedergabe des Verwendungszwecks und bei Überweisungsrückgaben noch häufig Probleme auf, die es zu beheben gilt.[http://pc53667.uni-regensburg.de/SEPA/Ergebnisse_SEPA-Jungfernflug.pdf SEPA – Ready for Take Off? – Ergebnisse des SEPA-Jungfernflugs]. Stand: Mai 2008.

Die dafür notwendige Standardisierung wird in mehreren Initiativen behandelt. Darunter fallen z. B. das EPAS-Projekt ({{lang|en|Electronic Protocols Application Software}}), SEPA TAS ({{lang|en|Terminal Application Specification}}), CAS ({{lang|en|Common Approval Scheme}}), {{lang|en|CIR Group}} (für die Standardisierung von EMV-Anwendungssoftware), CPA ({{lang|en|Common Payment Application Specification}}), ERIDANE (Standardisierung von EFT/POS-Systemen) und FAST ({{lang|en|Financial Application Specification for SCF-Compliant EMV Terminals}}).

SEPA-Datenformat


Vor dem Hintergrund des angestrebten ST-Processing hat der {{lang|en|European Payments Council}} (EPC) für das zu verwendende Datenformat zur Einreichung von beleglosen SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften eine europaweit einheitliche Empfehlung erarbeitet.

Dieses so genannte SEPA-Datenformat basiert auf dem ISO-Standard UNIFI (ISO 20022). Für eine effiziente Nutzung innerhalb der EU wurden Einschränkungen an ISO 20022 vorgenommen, die durch den EPC im Dezember 2006 verabschiedet wurden.

Während die Implementation Guidelines die Datenformate für den Interbankenzahlungsverkehr (pacs-Nachrichtentypen) verbindlich festlegen, entfalten die Spezifikationen für die Kunde-Bank-Schnittstelle (pain-Nachrichtentypen) nur empfehlenden Charakter. Deshalb wurden für die pain-Nachrichtentypen auch keine XML-Schemata durch den EPC erstellt.

Vor diesem Hintergrund wird es in der Praxis kein einheitliches Datenformat für Kundenaufträge in Europa geben. Die möglichen Ausprägungen reichen von einer 1:1-Umsetzung der EPC-Vorgaben über mehr oder minder stark ausgeprägte Abweichungen von den EPC-Empfehlungen auf Basis des ISO-Standards bis hin zu institutsindividuellen Formaten jenseits des ISO-Standards.

Derzeit liegen beim Interessenverband Die Deutsche Kreditwirtschaft zwei verschiedene Vorschläge für das Kunde-Bank-Format zur Einreichung von SEPA-Aufträgen vor:
# eine vollständige Ausrichtung an den EPC-Empfehlungen

# Einschränkungen an dem vom EPC empfohlenen Kunde-Bank-Format

Aus Kundensicht könnten diese Einschränkungen gegebenenfalls als erhebliches Manko bewertet werden. Beispielsweise würde die Einschränkung der Grouping-Optionen auf {{lang|en|Grouped}} pro Auftraggeberkonto und Ausführungstermin eine separate Nachricht/Datei erfordern. Der gedachte Ausgleich dieses Mankos über die proprietäre, nationale Definition eines Umschlags um die eigentliche ISO-Nachricht herum würde zu einem weder EPC- noch ISO-konformen Datenformat führen.

SEPA-Mandate


Beim SEPA-Lastschriftverfahren benötigt der Zahlungsempfänger ein Mandat, das ihm vom Zahlungspflichtigen erteilt wird.
Die Eigenschaften des SEPA-Mandats, die es beispielsweise vom Einzugsermächtigungsverfahren unterscheiden, sind:
* Das SEPA-Mandat enthält explizit eine Weisung für die Bank des Zahlungspflichtigen.
* Das SEPA-Mandat enthält für die Bank des Zahlungspflichtigen eine Erlaubnis, eine Lastschrift zu Lasten des Kontos des Zahlungspflichtigen auszulösen.
* Das SEPA-Mandat für eine SEPA Basislastschrift weist klar auf eine Rückgabemöglichkeit (i.A. von 8 Wochen) hin.
* Das SEPA-Mandat enthält eine klare Referenzierung auf die Lastschrift (Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsnummer)
* Bei einer Anfechtung des Mandates durch den Zahlungspflichtigen muss der Gläubiger das SEPA-Mandat über die Bank an den Zahlungspflichtigen liefern. Im Einzugsermächtigungsverfahren musste die Anfechtung bilateral zwischen den Gläubiger und Zahlungspflichtigen ohne Einschaltung der Banken durchgeführt werden.
* Das SEPA-Mandat erlischt nach 36 Monaten der Nicht-Nutzung.

* Aufgrund des SEPA-Mandates gilt der Einzug der SEPA-Lastschrift stets als autorisierte Zahlung, wohingegen eine Einzugsermächtigung grundsätzlich unautorisiert ist.

Vorgehensweise


Auf Ebene der europäischen Bankenverbände erfolgt die Definition der notwendigen Standards. Die neuen Instrumente werden schrittweise ab Januar 2008 eingeführt. Am 28. Januar startete die SEPA-Überweisung. Das Lastschriftverfahren wurde im November 2009 eingeführt.

Die Termine für die Beendigung der nationalen Zahlungssysteme ergeben sich aus der EU-Verordnung (Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt ca. im April, spätestens Juni 2012). Demnach werden die nationale Überweisung gemeinsam mit der nationalen Lastschriftmethode am 1. Februar 2014 durch die neuen Methoden SCT, SDD und SDD B2B abgelöst. Diese Verordnung tritt dann als Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Kraft.

Organisation

Europäische Ebene


Der {{lang|en|European Payments Council}} (EPC), in dem sich die europäischen Banken zusammengeschlossen haben, hat gegenüber der EU-Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) die Umsetzung des SEPA bis zum Jahr 2010 zugesagt. Hierzu sind sechs Arbeitskreise gebildet worden: {{lang|en|Direct Debit, Credit Transfer, Cards, Cash, OITS (Operations, Infrastructure, Technology, Standards)}} und {{lang|en|Legal}}.

Nationale Ebene (in Deutschland)


Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), der Zusammenschluss der Bankenverbände, und die Deutsche Bundesbank arbeiten an der Einführung des SEPA in Deutschland. Zur Koordinierung dieser Arbeiten besteht seit dem 13. September 2006 das Deutsche SEPA-Komitee. Aufgabe des Komitees ist es, die zügige Umsetzung des SEPA in Deutschland strategisch sicherzustellen. Dazu beobachtet und bewertet das Komitee die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie mögliche Risiken.

Die Vertreter im „Deutschen SEPA-Komitee“ sind:

* Andreas Martin, Mitglied des Vorstandes des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.
* Hans-Joachim Massenberg, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.
* Karl-Heinz Boos, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Öffentlicher Banken e. V.
* Carl-Ludwig Thiele, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank
* Bernd M. Fieseler, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes e. V.

* Clemens Graf von Waldburg-Zeil, Vorsitzender des Vorstandes des Deutschen Roten Kreuzes e. V.

Nationale Ebene (in Österreich)


Der {{lang|en|Austrian Payments Council}} (APC) ist das zuständige Gremium auf nationaler Ebene in Österreich.

Nationale Ebene (in der Schweiz)


Der {{lang|en|Swiss Payments Council}} (SPC) und das {{lang|en|Payments Committee Switzerland}} (PaCoS) sind die zuständigen Gremien auf nationaler Ebene in der Schweiz.

Folgen der Einführung des SEPA

Bedingt durch die Kosten der Einführung des SEPA ist es möglich, dass die Kosten der Zahlungsverkehrsdienstleistungen zunächst steigen. Konservative Schätzungen der EZB gehen von einem Kostenrahmen von ca. 10 Milliarden Euro europaweit für die Kreditwirtschaft aus. Jedoch prognostiziert die EU-Kommission auf mittlere Sicht europaweite Kostenvorteile durch Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Die Kreditwirtschaft teilt diese Meinung nur teilweise. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die derzeitigen Auslandszahlungsverkehrssysteme erhalten bleiben müssen (für Zahlungen ins Nicht-Euro-Ausland oder Zahlungen, die nicht in Euro denominiert sind).

Händler gehen aber davon aus, dass die Bankgebühren für die Zahlungsverkehrsabwicklung aufgrund von SEPA sinken werden. Weitere Vorteile von SEPA sehen sie in der Ermöglichung der leichteren Zuordnung von Rechnungen zu offenen Zahlungen und im geringeren Aufwand für die Zahlungsabwicklung.[http://www.ecommerce-leitfaden.de/e-commerce-in-deutschland.html E-Commerce in Deutschland - Fakten statt Mythen. November 2008]

Allgemein wird mit einer Konsolidierung der einzelnen Clearing-Organisationen gerechnet. Es gibt heute bereits ein pan-europäisches automatisiertes Clearinghaus (PE-ACH), das sämtliche europäischen Staaten und Regionen abdeckt: Die EBA Clearing S.A. Trotzdem wird das in Deutschland weit verbreitete, sehr effiziente bilaterale Clearing weiterhin seine Berechtigung haben.

Bereits erteilte Einzugsermächtigungen gelten nach heutiger Rechtslage nicht für den Einzug einer SEPA-Lastschrift. Zur Umstellung des Lastschriftverfahrens müssten sich die einziehenden Stellen sämtliche Lastschriftvollmachten einzeln per Unterschrift neu bestätigen lassen sowie Ort und Datum der Unterschrift erfassen. Telekommunikationsunternehmen, Zeitschriftenverlage, Gebühreneinzugszentrale (GEZ) und andere Institutionen rechnen hierfür mit einem großen Umstellungsaufwand. Daher wurde vom deutschen Kreditgewerbe und der Deutschen Bundesbank ein Vorschlag für eine vereinfachte Mandatsmigration unterbreitet, der noch gesetzlich verankert werden muss. Mit der SEPA-Verordnung aus dem Dezember 2011 ist dies gelungen. Das vermutete "Chaos" bei der Mandatsmigration bleibt somit aus.

Bei der SEPA-Lastschrift müssen zwingend angegeben werden:
* eine kontounabhängige Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Id / CI), die von der Kreditwirtschaft bis zum Zahlungspflichtigen durchgereicht wird;[http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa_identifikation.php Beschreibung der Gläubiger-Id bei der Dt. Bundesbank]

* eine Referenz zu einem SEPA-Mandat, das bei Geschäftsabschluss vom Zahlungspflichtigen unterschrieben und vom Zahlungsempfänger gespeichert wird.

SEPA hat, gerade auch wegen der Mandate, weitreichende Auswirkungen bei Unternehmen, die für eine Vielzahl von Kunden bzw. Verträgen regelmäßig Gebühren oder Beitragszahlungen per Lastschrift einziehen. Beispiele: GEZ, Telekommunikationsanbieter, Versicherungen.Denise Behlert, Andreas Neubert, Die Bedeutung des SEPA für den elektronischen Zahlungsverkehr eines Lebensversicherungsunternehmens, Diplomica Verlag GmbH, Erste Auflage, 1. August 2008, ISBN 978-3836664721

Einzelnachweise


Weblinks


* [http://www.europeanpaymentscouncil.eu/ European Payments Council Website]
* [http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/sepa_flyer.pdf SEPA-Broschüre der Bundesbank] (PDF; 924 kB)
* [https://portal.gefeg.com/sepade.htm SEPA-Dateivalidierung Deutschland]
* [http://www.austrianpaymentscouncil.at/ Austrian Payments Council]
* [http://www.stuzza.at SEPA-Dateivalidierung Österreich]
* [http://www.sepa.ch/ SEPA und die Schweiz]

* [http://www.six-interbank-clearing.com/de/tkicch_index/tkicch_home/tkicch_standardization/tkicch_standardization_isopayments/tkicch_standardization_isopayments_ch-empfehlungen/tkicch_standardization_isopayments_validation.htm SEPA-Dateivalidierung Schweiz]

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