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Erbfolge

23.05.2012 @ 18:32, GUMPi,

{{Deutschlandlastig}}

Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge.

Gesetzliche Erbfolge


{{Hauptartikel|Gesetzliche Erbfolge}}

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden, sofern keine gewillkürte Erbfolge vorliegt, die Erben Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzession) des Erblassers. Erben sind nach den Vorschriften des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der Ehegatte ({{§|1931|bgb|juris}} BGB) oder Lebenspartner ({{§|10|LPartG|juris}} LPartG) des Erblassers, dessen Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), dessen Eltern und deren Abkömmlinge (Erben zweiter Ordnung) usw.

Sind die gesetzlichen Erben eines Erblassers nicht bekannt, so wird eine Erbenermittlung durchgeführt.

Gewillkürte Erbfolge

Liegt dagegen ein rechtswirksames Testament ({{§|1937|bgb|juris}} BGB), ein wirksames gemeinsames Testament ({{§|2265|bgb|juris}} BGB), ein wirksamer Erbvertrag ({{§|1941|bgb|juris}} BGB) (alles Verfügungen von Todes wegen) vor, so wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.

Siehe auch


*Vorweggenommene Erbfolge

Weblinks

*[http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/GesetzlicheErbfolge/gea.htm Gesetzliche Erbfolge] - Ausführliche Infos auf Internetratgeber Recht

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Erbrecht (Deutschland)

pl:Dziedziczenie (prawo)
zh:继承法

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