Erklärungsirrtum
Unter Erklärungsirrtum versteht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch folgenden rechtlich relevanten Irrtum: Eine Person gibt eine Willenserklärung ab, das Erklärte stimmt aber nicht mit dem überein, was erklärt werden sollte.
Die häufigsten Fälle des Erklärungsirrtums sind diejenigen des Verschreibens, Versprechens und Vergreifens.
Der Erklärungsirrtum ist in {{§|119|bgb|juris}} Abs. 1 2. Alternative BGB geregelt (Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung ... eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte ...) und berechtigt zur Anfechtung, wodurch das angefochtene Rechtsgeschäft gemäß {{§|142|bgb|juris}} BGB von Anfang an nichtig wird (Ausnahme: Dauerschuldverhältnisse werden mit dem Zeitpunkt der Anfechtung nichtig).
Ein besonderer Fall des Erklärungsirrtums ist der sog. Übermittlungsirrtum, wenn bei der Abgabe der Willenserklärung ein Bote eingesetzt wird, {{§|120|bgb|juris}} BGB. Ein Übermittlungsirrtum wird auch angenommen, wenn ein Fehler im Datentransfer dazu führt, dass vom Warenwirtschaftssystem des Verkäufers ein falscher Kaufpreis in die Produktdatenbank der Internetseite übermittelt wird. Der Verkäufer ist dann gemäß {{§|119|bgb|juris}} Abs. 1 2. Alternative BGB i.V.m {{§|120|bgb|juris}} BGB zur Anfechtung berechtigt.BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04 = NJW 2005, 976
Wer die Willenserklärung anficht, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vertrauensschaden gemäß {{§|122|bgb|juris}} BGB zu ersetzen.
Vom Erklärungsirrtum zu unterscheiden sind der Eigenschaftsirrtum, der Inhaltsirrtum und der Identitätsirrtum.[http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/Anfechtung/anfechtung_kaufvertrag_1.htm Welche Irrtümer berechtigen zur Anfechtung?], Internetratgeber Recht, abgerufen am 28. Juli 2008
Einzelnachweise
{{SORTIERUNG:Erklarungsirrtum}}
Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)
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