Erster Arbeitsmarkt
Als Erster Arbeitsmarkt wird der reguläre ArbeitsmarktKnapp, 2005, Abk.Verz. bezeichnet. Auf diesem Arbeitsmarkt bestehen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse ohne Zuschüsse oder sonstige Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik auf Basis der freien Wirtschaft. Es werden keine staatlichen Leistungen seitens der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer empfangen.
Der erste Arbeitsmarkt entsteht durch Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der freien Wirtschaft, sowie Integrationsunternehmen oder Selbsthilfefirmen.http://www.rpk-kempten.de/upload/pdf/rpk-jb2003.pdf Arbeitssituation im Jahresbericht 2003 der RPK gGmbH Kempten
Schwierigkeiten
Für bestimmte Betroffene, die es sehr schwer haben, am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassenhttp://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/13/196/13216196.78 Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 13/216 vom 5. Februar 1998 Seite: 19678 kann die aktive Arbeitsmarktpolitik nur unzureichend Erfolge erzielen.
Behinderte
Durch das Arbeiten in Selbsthilfefirmen des Ersten Arbeitsmarktes wie den CAP-Märkten soll interaktiv das gegenseitige Verständnis für die unterschiedlichen Perspektiven, aber auch Anforderungen gefördert werden, gleichzeitig aber auch für eine bessere finanzielle Stellung der Betroffenen sorgen. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt sind die Bezüge nur ein Bruchteil dessen, was in der Freien Wirtschaft zu verdienen ist. Diese höheren Bezüge haben auch eine höhere Kaufkraft durch die Behinderten zur Folge.
Kranke
Für Menschen mit psychischen, psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen sind besondere Maßnahmen, wie Jobcoaching erforderlich.http://www.lok.at/kongress/admin/files/Beitrag_Rossi.pdf Österreichisches Institut zur beruflichen Integration
Aktueller Status
Derzeit werden noch eine große Anzahl Arbeitsverhältnisse mit Behinderten gleich welcher Art und welchen Grades auf dem zweiten Arbeitsmarkt geschlossen, mit niedrigen Verdienstmöglichkeiten und dafür aber der Sicherheit, praktisch unkündbar zu sein. Denn bei Behinderten gilt ein besonders scharfes Kündigungsrecht, welches Kündigungen aus betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen erschwert. Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen aus wichtigem Anlass fallen nicht darunter.http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/show.asp?x=urteile/behinderte/behinderte_029.html Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer, Klagefristhttp://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/show.asp?x=urteile/behinderte/behinderte_029.html Anwalt Online: BAG, 8. November 2007 - Az: 2 AZR 425/06
Einzelnachweise
Literatur
* Matthias Knapp: Vom zweiten auf den ersten Arbeitsmarkt: Der Erfolg aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Gabler, 2005 ISBN 3835000446
* Martin Setzer, Roland Klopfleisch, Gunther Oetzel, Werner Sesselmeier: Langzeitarbeitslose und erster Arbeitsmarkt: Eine kombinierte Strategie zur Erhöhung der Wiederbeschäftigungschancen. Peter Lang, Frankfurt, 1999 ISBN 3631343949
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