Finanzberater
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Finanzberater ist die Berufsbezeichnung für einen Dienstleister, der Kunden über Geldanlagen, Kredite und Versicherungen berät. Diese Beratung erfolgt entweder anlassbezogen oder im Rahmen einer strukturierten Finanzplanung. Am Schluss der Beratung kann oftmals die Vermittlung eines oder mehrerer Finanzprodukte stehen.
Synonym verwendet werden Termini wie Anlageberater, Vermögensberater oder das englische Lehnwort Financial Adviser.
Finanzberater sind selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig. Selbstständige Finanzberater sind häufig vertraglich an Anbieter von Finanzprodukten, wie Banken oder Versicherungen, oder an Finanzvertriebe wie beispielsweise DVAG, MLP AG, AWD oder OVB, gebunden.
Bezeichnung und Zulassung
Der Begriff des Finanzberaters ist, im Gegensatz zu dem des Versicherungsberaters, gesetzlich nicht geschützt. Soweit die Beratung rechtliche oder steuerliche Aspekte berührt, muss der Finanzberater die Grenzen des Rechtsberatungsgesetzes und des Steuerberatungsgesetzes beachten. Allerdings ist die rechtliche oder steuerliche Beratung im beschränkten Umfang erlaubt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht.
[{{§|5|RBerG|juris}} Rechtsberatungsgesetz, {{§|4|StBG|juris}} Steuerberatungsgesetz].
Die Art der Zulassung hängt von den Produktgruppen ab, in welchen er berät beziehungsweise vermittelt. Grundlage für die selbstständige Tätigkeit ist die Gewerbeanmeldung.Finanzberatung zu Darlehen
Die Vermittlung von Darlehen unterliegt in Deutschland einer besonderen Gewerbeerlaubnis.
[{{§|34c|GewO|juris}} Gewerbeordnung].
Sie wird erteilt, wenn man nachweist, dass man die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, also insbesondere weder in den letzten fünf Jahren wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde, noch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet wurde. Der Selbständige muss die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung beachten.Finanzberatung zu Versicherungen
Für die Zulassung als Versicherungsvermittler ist ebenfalls eine besondere Gewerbeerlaubnis notwendig.
[{{§|34d|GewO|juris}} Gewerbeordnung]. Sie wird erteilt, wenn
* die erforderliche Zuverlässigkeit besteht,
* geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen,
* eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und
* die notwendige Sachkunde durch eine bei der Industrie- und Handelskammer abgelegte Sachkundeprüfung (Bezeichnung: Geprüfter Versicherungsfachmann IHK) oder durch andere qualifizierende Abschlüsse nachgewiesen wurde.
Versicherungsvermittler, die ausschließlich an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind und für die auch der Versicherer die Haftung übernimmt, benötigen keine solche Erlaubnis und müssen die Sachkunde somit nicht gesondert nachweisen. Die Versicherungsvermittler werden in ein besonderes Register bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen [http://www.vermittlerregister.info/ www.vermittlerregister.info]).
Finanzberatung zu Kapitalanlageprodukten
Um in Kapitalanlageprodukten beraten oder diese vermitteln zu können, benötigt man grundsätzlich die Zulassung als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz. Für bestimmte, für Privatkunden wesentliche Produkte gibt es jedoch Ausnahmen. Dazu gehören insbesondere Investmentfondsanteile und Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Um diese vermitteln zu können, ist bisher eine Gewerbeerlaubnis nach der selben Vorschrift wie für Darlehensvermittler ausreichend.
[{{§|34c|GewO|juris}} Gewerbeordnung]. Zusätzlich zum Darlehensvermittler muss der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen und den Prüfbericht bei der zuständigen Gewerbebehörde einreichen.
[{{§|16|MaBV|juris}} Makler- und Bauträgerverordnung]. Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
[http://www.buzer.de/gesetz/9975/index.htmGesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts] wird die Tätigkeit und Erlaubnis mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelt und eine Erlaubnisvorschrift (§ 34f GewO) eingeführt. Die Bundesregierung verspricht sich eine Stärkung des Verbraucherschutzes durch die Novelle.
[http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Finanzen-Versicherungen/GrauerKapitalmarktGesetzVerabschiedet.htmlBMLEV: "Neues Gesetz schützt vor Falschberatung im Grauen Kapitalmarkt"]Website des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Abgerufen am 18. März 2012. Ähnlich wie bei der Versicherungsvermittlung müssen zukünftig auch die Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Einzelheiten werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) festgelegt, die aber derzeit noch erarbeitet wird.
[http://www.ihk-berlin.de/starthilfe/Sach-_und_Fachkundepruefung/FinanzanlagenvermittlerInformation der IHK Berlin zu Finanzanlagenvermittler] Website der Industrie- und Handelskammer Berlin. Abgerufen am 18. März 2012.. Die Beratung von Kunden gegen Honorar (Honorarberatung) soll gesetzlich gesondert geregelt werden.
[http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Finanzen-Versicherungen/EckpunkteHonorarberatung.htmlBMLEV: "Eckpunkte des BMELV zur Honorarberatung"]. Website des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Abgerufen am 18. März 2012.
Unterscheidungen
Da die Berufsbezeichnung Finanzberater nicht geschützt und die Palette der Produkte und Dienstleistungen, in denen beraten wird, relativ breit ist, sind die Berater in unterschiedlichen Organisationsformen und Geschäftsmodellen am Markt tätig. Man kann diese unter anderem nach folgenden Kriterien unterscheiden.
Vergütungsmodell
Oftmals wird der Finanzberater oder sein Unternehmen nach Vermittlungserfolg durch den Produktanbieter vergütet. Alternativ ist auch die Vergütung durch den Beratenen in Form eines Honorars oder Mischformen von beiden Vergütungsformen möglich. Die Vergütung durch den Produktanbieter wird teilweise kritisiert, da die Gefahr bestehe, dass das unternehmerische Interesse an der Vergütung das Kundeninteresse überwiegen könne.
[http://www.verbraucherportal-bw.de/servlet/PB/menu/1328311_l1/index.htmlVerbraucherprotal Baden-Württemberg zu seriöser Finanzberatung] Gemeinsame Website des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.. Abgerufen am 18. März 2012.
.Vertragliche Bindung an Finanzproduktanbieter
Im wesentlichen kann man die vertragliche Bindung danach unterscheiden ob und mit wievielen Produktanbietern vertragliche Beziehungen bestehen und welche Pflichten der Finanzberater aus diesen Verträgen hat. Es ist möglich, dass ein Unternehmer je nach Produktgruppe verschiedene Arten von Vertragsbindungen hat. So kann er für Versicherungen als Makler tätig sein, für Kapitalanlagen jedoch als Mehrfachvertreter.
* Einfach gebundener Vermittler (Einfirmenagent, Ausschließlichkeitsvertreter)
:Der Berater ist als Handelsvertreter an einen Produktanbieter exklusiv gebunden. Aus dem Vertrag ist er verpflichtet die Interessen des Produktanbieters zu wahren.
[{{§|86|HGB|juris}} Handelsgesetzbuch].
* Mehrfach gebundener Vermittler (Mehrfachagent, mehrfach gebundener Vermittler)
:Der Berater ist als Handelsvertreter mit mehreren Produktanbieter vertraglich verbunden. Die Wahrung der Interessen der Produktanbieter gehört ebenfalls zu seinen Vertragspflichten.
* Maklervereinbarung
:Der Makler ist mit dem Kunden durch einen Maklervertrag gebunden; er hat dessen Interessen zu vertreten. Mit den Produktanbieter hat er ein vertragliche Vereinbarung zur Vergütung, falls eine Vermittlung zustande kommt (Reversierung).
* Keine vertragliche Bindung zu Produktanbieter
:Insbesondere wenn der Finanzberater gegen Honorar tätig wird, ist keine vertragliche Bindung mit dem Produktanbieter notwendig.
Berufliche Qualifikationen
Da das Tätigkeitsfeld der Finanzberater in fachlicher Tiefe und Breite sehr unterschiedlich sein kann, existiert keine einheitliche Berufsqualifikation. Neben privaten, unternehmensinternen oder hochschulgebundenen Ausbildungen und Zertifizierungen
[http://www.fpsb.de/cfp/index.cfmBeispiel: Certified Financial Planner (CFP)] Website des Financial Planning Standard Boards. Abgerufen am 18. März 2012
sind folgende öffentlich-rechtliche Berufsqualifikationen relevant. Die in der Qualifikation abgedeckten Produktgruppen sind angegeben: {| class="wikitable"|-
! Berufsqualifikation !! Qualifikationsstufe !! Darlehen !!Kapitalanlage !!Versicherungen
|-
| Fachwirt für Finanzberatung || Fortbildung || ja (Verbraucher und Unternehmen)|| ja || ja (Verbraucher und Unternehmen)
|-
| Fachberater für Finanzdienstleistungen || Fortbildung || ja (Verbraucher)|| ja || ja (Verbraucher)
|-
| Bankfachwirt || Fortbildung || ja (Verbraucher und Unternehmen)|| ja || nein
|-
| Fachwirt für Versicherungen und Finanzen || Fortbildung || nein|| je nach gewähltem Schwerpunkt || ja (Verbraucher und Unternehmen)
|-
| Versicherungsfachwirt || Fortbildung || nein || nein || ja (Verbraucher und Unternehmen)
|-
| Bankkaufmann || Ausbildung || ja (Verbraucher und Unternehmen)|| ja || nein
|-
| Kaufmann für Versicherungen und Finanzen || Ausbildung || nein|| je nach gewähltem Schwerpunkt || ja (Verbraucher und Unternehmen)
|-
| Versicherungskaufmann || Ausbildung || nein|| nein || ja (Verbraucher und Unternehmen)
|-
| Versicherungsfachmann || Sachkundeprüfung || nein|| nein || ja (Verbraucher und Unternehmen)
|}
Berufsorganisationen
Für die Finanzberater besteht keine einheitliche Berufsorganisation. Wesentliche Interessenvertretungen sind unter anderem der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK).
Einzelnachweise
Weblinks
*[http://www.afw-verband.de AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.]
*[http://www.bvk.de Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.]
Siehe auch
* Allfinanz
* Finanzvertrieb
* Finanzmakler
* Versicherungsberater
Kategorie:Dienstleistungsberuf
Kategorie:Finanzdienstleistung
Financial adviser
es:Asesor financiero
Conseiller en gestion de patrimoine
lt:Finansų patarėjas
no:Økonomisk rådgiver
pl:Doradca inwestycyjny
ca:Assessor financer
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