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Gefahrtarif

18.03.2012 @ 21:50, ,

Der Gefahrtarif ist eine Satzung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft. Sie dient zur Berechnung des Beitrags für einzelne Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist.

Zweck des Gefahrtarifs


Die Bemessung des Beitrags zur Unfallversicherung nach der Unfallgefahr anhand des Gefahrtarifs dient zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie soll diejenigen Unternehmer begünstigen, die langfristig für möglichst wenig gefährliche Arbeitsbedingungen sorgen. Über eine Begünstigung beim Beitrag kann der Präventionsgedanke in die unternehmerische Kalkulation einfließen und sich auch so für den Unternehmer "lohnen", der ansonsten durch die Unfallversicherung von seiner Haftung im Arbeitsverhältnis freigestellt ist.Schulz, Risikogerechte Finanzierung als Gestaltungsfaktor in der Prävention der gewerblichen Berufsgenossenschaften, in: Festschrift Watermann, 1996, S. 149, 149.

Rechtsnatur, Festsetzung und Geltungsdauer des Gefahrtarifs

Der Gefahrtarif wird von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft als autonomes Satzungsrecht beschlossen. Der Beschluss wird in der Praxis von der Verwaltung der Berufsgenossenschaft vorbereitet.

Der Gefahrtarif selbst und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt ({{§|158|sgb_7|juris}} Abs. 1 SGB VII).

Wird der Gefahrtarif nicht rechtzeitig alle sechs Jahre neu festgesetzt (Geltungshöchstdauer nach {{§|157|sgb_7|juris}} Abs. 5 SGB VII), so stellt ihn die Aufsichtsbehörde in Ersatzvornahme auf ({{§|158|sgb_7|juris}} Abs. 2 SGB VII, {{§|89|sgb_4|juris}} SGB IV).

Gliederung des Gefahrtarifs

Er wird gemeinhin in zwei Teile gegliedertFenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem. 2006. S. 53ff.:
* Teil I enthält in tabellarischer Form einen Überblick über die Gewerbezweige, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist, und die Gefahrklassen, die ihnen jeweils zugewiesen ist,

* während Teil II besondere Bestimmungen für das Veranlagungsverfahren trifft.

Ein Beispiel für Teil I des Gefahrtarifs der Zucker-Berufsgenossenschaft, der ab dem 1. Januar 1999 in Kraft warDas Beispiel ist entnommen: Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem. 2006. S. 54, Tabelle 1.5.:

{| class="prettytable"
|- class="hintergrundfarbe5"
! Gefahrtarifstellen || Gewerbezweige || Gefahrklassen
|-
| 1 || Zuckerfabriken, Zuckerraffinerien || 5,0
|-
| 2 || Herstellung von Kandis, Sirup, Kunsthonig und ähnlichem ohne Vorderbetrieb sowie Herstellung von Instantzucker || 5,0
|-
| 3 || kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen || 0,8
|-

|}

Tarifstellen

Die Tarifstellen fassen die Unternehmer zu Gefahrengemeinschaften zusammen ({{§|157|sgb_7|juris}} Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Diese Unternehmer haben ähnliche Unfalllasten. Andererseits spielen versicherungsmathematische Gesichtspunkte eine Rolle: Die Unfallgefahr muss sich in einer Tarifstelle zufällig verteilen, sonst kommt es nicht zu dem "versicherungsmäßigen Risikoausgleich", den das Gesetz fordert. So wird das Versicherungsprinzip bei der Finanzierung der Unfallversicherung umgesetzt.

Gefahrklassen

In den Gefahrklassen kommt die unterschiedliche Unfallbelastung der jeweiligen Branche und Tätigkeit im Verhältnis zu den anderen Gewerbezweigen zum Ausdruck.

Die Gefahrklassen bestimmen neben dem Umlagesoll und der Lohnsumme die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung.

Die Gefahrklassen werden gemäß {{§|157|sgb_7|juris}} Abs. 3 SGB VII "aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet". Andere Möglichkeiten ihres Zustandekommens (Aushandeln zwischen Unternehmern und Versichertenvertretern in der Vertretersammlung; vergleichsweise Einigung in einem Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren und dergleichen) sind deshalb ausgeschlossen.

In die Berechnung sollen möglichst aktuelle Daten einfließen (Neulasttarif), die Gewichtung von Neu- zu Altlasten liegt aber im Ermessen der Vertreterversammlung.Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem. 2006. S. 61 m.w.N.

Rechtsschutz gegen den Gefahrtarif


Grundsätze


Gegen die Festsetzungen des Gefahrtarifs kann der Unternehmer nur indirekt vorgehen, indem er sich gegen den Veranlagungs- oder gegen den Beitragsbescheid wendet. Beide Bescheide werden auf den Gefahrtarif gestützt.

Das Sozialgericht kann den Gefahrtarif als materielles Gesetz bei der Prüfung der Bescheide verwerfen. Dies jedoch nur hinsichtlich derjenigen Tarifstellen, die für den Kläger einschlägig ist, denn nur insoweit ist er beschwert und in seinen Rechten verletzt. Das Gericht kann also nicht den Gefahrtarif im ganzen für unwirksam erklären.

Neuere Entscheidungen zum Gefahrtarifrecht


*[http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=9c4a697bf3decc1b2ae875c29b7103c5&nr=10021&pos=0&anz=12 Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2007, B 2 U 14/06 R]

*[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070703_1bvr169603.html Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2007, 1 BvR 1696/03]

Streitigkeiten um Gefahrtarife

Bekanntgeworden sind vor allem zwei Konflikte bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in jüngerer Zeit:

* Die Festsetzung der Tarifstellen und der Gefahrklassen für Sportvereine in den Gefahrtarifen 1995 und 2001 war hochstreitig, weil die Profifussballvereine dadurch unvermittelt zur Zahlung eines Vielfachen ihres vorherigen Beitrags verpflichtet gewesen wären.{{Der Spiegel|ID=9222124|Titel=Barfuß, aber mit Rüstung|Jahr=1995|Nr=38|Seiten=192}} Die Querelen wurden schließlich in einem Vergleich der Berufsgenossenschaft mit dem Deutschen Fußballbund beigelegt, in dem den Vereinen erhebliche Beitragsnachlässe zugestanden worden waren. Hintergrund war erheblicher politischer und finanzieller Druck auf die Berufsgenossenschaft.Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem. 2006. S. 13--20 m.w.N.

* Ein weiterer Streitpunkt waren die Tarifstellen für Zeitarbeitsunternehmen. Diese verlangten so gestellt zu werden wie die Branchen, in die sie Mitarbeiter "entleihen", hatten damit aber bei den Gerichten keinen Erfolg.Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem. 2006. S. 8--13 m.w.N.

Diese Konflikte hatten zu einer Reihe von Streitigkeiten vor den Sozialgerichten geführt und zu einer negativen Presse für die gesetzliche Unfallversicherung geführt. Mittlerweile ist dieser Trend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Gestaltungsspielraum der Vertreterversammlung bei der Festsetzung des Gefahrtarifs betont, wieder zurückgegangen.

Weblinks

* [http://www.dguv.de/ Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung]

* Einzelne Gefahrtarife findet man auf den Webseiten der einzelnen Berufsgenossenschaften unter Mitgliedschaft oder Beitrag, z.B. den [http://vbg.de/imperia/md/content/produkte/downloads/gefahrtarif2007.pdf Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft seit dem 1. Januar 2007].

Literatur


* {{Cite book
| publisher = Lit-Verlag
| isbn = 978-3-643-10582-0
| last = Eckhoff
| first = Volker
| title = Anreizsysteme bei der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung
| location = Berlin [u.a.]
| date = 2010
}}
* {{Cite book
| publisher = Lang
| isbn = 3-631-54536-3
| last = Fenn
| first = Jürgen
| title = Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung: Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem
| location = Frankfurt am Main [u.a.]
| date = 2006
}}
* Jürgen Fenn: Effektiver Rechtsschutz gegen Gefahrtarife. SGb 2004, S. 94.
* {{Cite book
| publisher = Nomos-Verl.-Ges.
| isbn = 3-8329-2184-2
| last = Heldmann
| first = David
| title = Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung: Solidarität und Äquivalenz im Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften
| location = Baden-Baden
| date = 2006
}}
* {{Cite book
| publisher = HVBG
| isbn = 3-88383-505-6
| last = Schulz
| first = Udo
| title = Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften
| location = Sankt Augustin
| date = 1999
}}
* Papier, Hans-Jürgen und Johannes Möller: Verfassungsrechtliche Fragen der Festsetzung der Beiträg ein der Unfallversicherung, SGb 1998, 337.
* Papier, Hans-Jürgen und Johannes Möller: Die Rolle des Solidarausgleichs in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 1998, 353.

* Gitter, Wolfgang: Die Festsetzung von Gefahrtarifen in der gesetzlichen Unfallversicherung im Hinblick auf den Fußballsport, NZS 1996, 247.

Siehe auch


* Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Einzelnachweise


{{Rechtshinweis}}
Kategorie:Sozialrecht (Deutschland)
Kategorie:Sozialversicherung
Kategorie:Unfallversicherung
Kategorie:Berufsgenossenschaften

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