Gerichtshof der Europäischen Union
{{Dieser Artikel|behandelt das gesamte Gerichtssystem der Europäischen Union, dessen amtliche Bezeichnung Gerichtshof der Europäischen Union lautet. Es darf nicht mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH oder amtlich auch nur Gerichtshof) verwechselt werden, der die oberste Instanz dieses Gerichtssystems ist.}}
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist eines der sieben Organe der Europäischen Union ({{Art.|19|EU|dejure}} EU-Vertrag). Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird das gesamte Gerichtssystem der Europäischen Union als Gerichtshof der Europäischen Union bezeichnet.
Das Gerichtssystem der Europäischen Union besteht aus folgenden eigenständigen Gerichten:* dem Europäischen Gerichtshof (EuGH),
* dem Gericht der Europäischen Union (EuG; früher (Europäisches) Gericht erster Instanz genannt) und
* den Fachgerichten.
Bisher einziges Fachgericht ist das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union.
Aufgaben
Die Hauptaufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union (also des gesamten Gerichtssystems) ist nach {{Art.|19|EU|dejure}} EU-Vertrag die "Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge". An dieser Aufgabe wirken auch die Mitgliedstaaten mit, da sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die notwendigen Rechtsbehelfe schaffen müssen, sodass die Bürger ihre Rechte, die sich aus dem EU-Recht ergeben, vor den nationalen Gerichten durchsetzen können.
Vertragsverletzungsverfahren
Das Vertragsverletzungsverfahren (auch Aufsichtsklage) ist in den {{Art.|258|AEU|dejure}} bis 260 AEU-Vertrag geregelt. Nach diesem Verfahren können die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen.
Die von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren spielen eine große Rolle bei der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung der Union (bzw. früher der Gemeinschaftsrechtsordnung). Die Kommission ist als Hüterin der Verträge grundsätzlich verpflichtet, gegen objektive Verletzungen des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten einzuschreiten. Bei drohender oder bereits eingetretener Vertragsverletzung muss die Kommission nicht sofort das Verfahren einleiten, sondern kann zunächst versuchen, auf dem Verhandlungsweg eine gütliche Einigung zu erzielen. Das Verfahren selbst ist in ein Vorverfahren und ein gerichtliches Verfahren unterteilt:
* Im Vorverfahren kann die Kommission ein Mahnschreiben an den jeweiligen Mitgliedstaat richten oder nach Anhörung des Mitgliedstaates eine begründete Stellungnahme abgeben.* Das gerichtliche Verfahren wird durch eine Klage eingeleitet. Diese kann eingebracht werden, wenn der Mitgliedstaat der begründeten Stellungnahme der Kommission nicht nachkommt.
Das außergerichtliche Vorverfahren ist also grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof. Es dient der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der förmlichen Anhörung des Mitgliedstaates. Vorverfahren und gerichtliches Verfahren müssen denselben Streitgegenstand haben, so dass schon das Mahnschreiben den Gegenstand des eventuellen künftigen Verfahrens endgültig eingrenzt. Ein Vorverfahren ist auch dann vorgesehen, wenn ein Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten will: in diesem Fall muss er nach {{Art.|259|AEU|dejure}} AEU-Vertrag die Kommission befassen.
Nach Einbringung der Klage entscheidet der Europäische Gerichtshof durch Urteil, ob der Mitgliedstaat gegen das EU-Recht verstoßen hat. Bejaht der Gerichtshof diese Frage, hat der betreffende Mitgliedstaat "die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben". Kommt ein Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so verhängt der Europäische Gerichtshof auf Antrag der Kommission ein Zwangsgeld, das ihm im Einzelfall angemessen erscheint.
Vorabentscheidungsverfahren
{{Hauptartikel|Vorabentscheidungsverfahren}}
Durch ein Vorabentscheidungsverfahren nach {{Art.|267|AEU|dejure}} AEU-Vertrag soll die Wahrung der einheitlichen Anwendung und Geltung des EU-Rechts sichergestellt werden. Nationale Gerichte können dabei Vorfragen über die Auslegung des EU-Rechts oder die Gültigkeit des Sekundärrechts dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Entscheidet das nationale Gericht in letzter Instanz, so ist es zur Vorlage verpflichtet. Die Frage muss von entscheidungserheblicher Bedeutung sein, also Auswirkungen auf den Tenor haben. Die Vorlageverpflichtung kann entfallen, wenn die Frage im Sinne der Acte-clair-Theorie bereits eine gesicherte Rechtsprechung durch den EuGH erfahren hat. Sofern ein nationales Gericht die Vorlagepflicht verletzt, kann dies eine Rechtsverweigerung darstellen. In der Bundesrepublik Deutschland kann eine Verletzung des Justizgewährungsanspruches (Justizgrundrecht) nach {{Art.|101|GG|dejure}} GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.
Nichtigkeitsklage
Mit der Nichtigkeitsklage (auch Anfechtungsklage) nach den {{Art.|263|AEU|dejure}} und 264 AEU-Vertrag können die Organe sowie die sonstigen Einrichtungen (z.B. Agenturen) der Europäischen Union überwacht werden. Mitgliedstaaten, Organe der Europäischen Union und natürliche und juristische Personen können durch Klage feststellen lassen, dass ein Rechtsakt rechtswidrig ist. Individualpersonen müssen unmittelbar und individuell betroffen sein, um Klagebefugnis zu erlangen. Die Klage ist gemäß {{Art.|263|AEU|dejure}} Abs. 6 AEU-Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben. Gemäß {{Art.|256|AEU|dejure}} AEU-Vertrag entscheidet in der Regel das Europäische Gericht in erster und der Europäische Gerichtshof in zweiter Instanz.
Nach französischen Vorbild sind nur bestimmte abschließend aufgezählte Anfechtungsgründe ("cas d'ouverture") zugelassen ({{Art.|263|AEU|dejure}} Abs. 2 AEU-Vertrag): Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Vertragsverletzung oder Verstoß gegen eine sonstige Rechtsquelle der Union und Ermessensmissbrauch. Der Kläger muss sich zwar nicht ausdrücklich auf einen dieser Klagegründe berufen, seine Klageschrift muss aber den behaupteten Mangel mit Tatsachen belegen und den Anfechtungsgrund zumindest "erkennen lassen".
Für Nichtigkeitsklagen, die gegen eine nicht zu den Organen zählende Einrichtung der Europäischen Union gerichtet sind, kann in der Satzung der Einrichtung ein Vorverfahren vorgesehen werden (wie die Verpflichtung, vor einer Klage die Europäische Kommission mit der Angelegenheit zu befassen).
Untätigkeitsklage
Durch eine Untätigkeitsklage nach {{Art.|265|AEU|dejure}} AEU-Vertrag kann festgestellt werden, dass es Europäischer Rat, Rat, Kommission, Parlament, Europäische Zentralbank oder eine nicht zu den Organen gehörende Einrichtung der Europäischen Union (z.B. Agenturen) unterlassen haben, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen. Klageberechtigt sind die Mitgliedstaaten, die Organe der Europäischen Union und unter bestimmten Voraussetzungen auch Individualpersonen. Gemäß {{Art.|256|AEU|dejure}} AEU-Vertrag entscheidet in der Regel das Europäische Gericht in erster und der Europäische Gerichtshof in zweiter Instanz.
Amtshaftungs- bzw. Schadenersatzklage
Mit einer Amtshaftungs- bzw. Schadenersatzklage nach {{Art.|268|AEU|dejure}} AEU-Vertrag kann ein Schadenersatz eingeklagt werden, der durch rechtswidrige Handlungen der Europäischen Union oder ihrer Organe entsteht. Die zuständigen Gerichte der Europäischen Union entscheiden nach {{Art.|340|AEU|dejure}} Abs. 2 und 3 AEU-Vertrag nach den "allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind". Sie nur im Bereich der deliktischen Haftung zulässig.
Im Bereich der vertraglichen Haftung gelten nach {{Art.|340|AEU|dejure}} Abs. 1 AEU-Vertrag die auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften. Die Gerichte der Europäischen Union entscheiden in diesen Angelegenheiten gemäß {{Art.|272|AEU|dejure}} AEU-Vertrag nur, wenn dies in einer Schiedsklausel vorgesehen ist. Wurde eine solche Schiedsklausel nicht abgeschlossen, so entscheiden nach {{Art.|274|AEU|dejure}} AEU-Vertrag die Gerichte der Mitgliedstaaten.
Gemäß {{Art.|256|AEU|dejure}} AEU-Vertrag entscheidet in der Regel das Europäische Gericht in erster und der Europäische Gerichtshof in zweiter Instanz.
Verfahren betreffend den öffentlichen Dienst
Gemäß {{Art.|270|AEU|dejure}} AEU-Vertrag entscheiden die Gerichte über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Einrichtungen einerseits und deren Beamten und sonstigen Bediensteten andererseits. Die näheren Bestimmungen treffen das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Union. Gemäß {{Art.|256|AEU|dejure}} AEU-Vertrag entscheidet das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in erster und das Europäische Gericht in zweiter Instanz. Aufgrund eines Antrags des ersten Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs kann der Europäische Gerichtshof das Urteil des Europäischen Gerichts überprüfen.
Besonderheiten
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehen oder bestanden einige Besonderheiten.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik haben die Gerichte der Europäischen Union kaum Kompetenzen, woran auch der Vertrag von Lissabon nichts änderte. Einzig gegen restriktive Maßnahmen, die vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden, können betroffene Personen Klage erheben.
Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts
Auch im Bereich der 3. Säule (Justiz und Inneres bzw. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) waren die Kompetenzen der Gerichte der Europäischen Union eingeschränkt. Grundsätzlich sind seit dem Vertrag von Lissabon die allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte anzuwenden. Es gibt aber weiterhin einzelne Besonderheiten:* Die Gerichte der Europäischen Union sind gemäß {{Art.|276|AEU|dejure}} AEUV nicht berechtigt, über die Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen (einschließlich Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Schutz der inneren Sicherheit) sowie anderer Maßnahmen der Strafverfolgung zu entscheiden.
* Für die Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen der 3. Säule angenommen wurden, sind in einer Übergangsfrist von fünf Jahren die vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Bestimmungen über Zuständigkeit der Gerichte der Europäischen Union weiterhin anzuwenden.
Literatur
* Martin Borowski: Die Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 Abs. 4 EGV. In: Europarecht (EuR). 39. Jg. (2004), 2. Halbbd., H. 6, S. 879-910.
* Matthias Pechstein: EU-/EG-Prozessrecht. Unter Mitarbeit von Matthias Köngeter und Philipp Kubicki. 3. Aufl. Tübingen: Mohr Siebeck 2007. ISBN 978-3-16-149269-3
* Hans-Werner Rengeling / Andreas Middeke / Martin Gellermann (Hrsg.): Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union. 2. Aufl. München: C.H. Beck 2003. ISBN 3-406-47838-7
Weblinks
*[http://ec.europa.eu/eu_law/index_de.htm Anwendung des Rechts der Europäischen Union]
* [http://ec.europa.eu/eu_law/docs/docs_infringements/annual_report_28/com_2011_588_de.pdf 28. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2010)]
*[http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/12/24&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Europäische Kommission leitet beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein (17. Januar 2012)]
Siehe auch
*Europäischer Gerichtshof
{{Navigationsleiste Institutionen der Europäischen Union}}
{{Rechtshinweis}}
Europaische Union
az:Avropa Ədalət Məhkəməsi
be:Суд Еўрапейскага саюза
bg:Съд на Европейския съюз
bs:Evropski sud pravde
ca:Tribunal de Justícia de les Comunitats Europees
cs:Soudní dvůr Evropské unie
cy:Llys Cyfiawnder Ewrop
da:Den Europæiske Unions Domstol
el:Δικαστήριο της Ευρωπαϊκής Ένωσης
Court of Justice of the European Union
eo:Justica Kortumo de Eŭropaj Komunumoj
es:Tribunal de Justicia de la Unión Europea
et:Euroopa Kohus
eu:Europako Justizia Auzitegia
fa:دیوان دادگستری اروپا
fi:Euroopan unionin tuomioistuin
Cour de justice de l'Union européenne
ga:Cúirt Bhreithiúnais Eorpach
he:בית הדין האירופי לצדק
hr:Sud Europske unije
hu:Európai Közösségek Bírósága
ia:Tribunal de Justitia Europee
id:Mahkamah Eropa
ie:Tribunale del Comunitas Europan
is:Evrópudómstóllinn
it:Corte di giustizia dell'Unione europea
ja:欧州司法裁判所
ka:ევროპულ თანამეგობრობათა სასამართლო
ko:유럽 사법 재판소
lb:Europäesche Geriichtshaff
lt:Europos Sąjungos Teisingumo Teismas
lv:Eiropas Savienības Tiesa
mk:Европски Суд на Правдата
mwl:Tribunal de Justícia de la Ounion Ouropeia
nl:Hof van Justitie van de Europese Unie
no:Den europeiske unions domstol
oc:Cort de Justícia Europèa
pl:Trybunał Sprawiedliwości Unii Europejskiej
pt:Tribunal de Justiça da União Europeia
ro:Curtea de Justiție a Uniunii Europene
ru:Суд Европейского союза
sh:Evropski sud pravde
sk:Súdny dvor Európskej únie
sl:Sodišče Evropskih skupnosti
sq:Gjykata Evropiane e Drejtësisë
sr:Суд правде Европске уније
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vi:Tòa án Công lý Châu Âu
zh:欧洲法院
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