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Geschäftsfähigkeit

25.05.2012 @ 22:47, !Silent,

In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu binden. Die Regelungen dienen dem Schutz derjenigen, deren geistige Entwicklung nicht das notwendige Maß an Einsicht für die Teilnahme am Rechtsverkehr hat.

In Ländern des romanischen Rechtskreises sind Minderjährige grundsätzlich an einen von ihnen geschlossenen Vertrag gebunden, der Minderjährige hat jedoch die Möglichkeit den Vertrag durch Erhebung einer Klage anzufechten. Der deutsche Rechtskreis unterscheidet zwischen Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen, deren Verträge bis zur Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam sind. Dem common law ist eine umfassende gesetzliche Stellvertretung und somit auch eine allgemeine Geschäftsfähigkeit unbekannt, stattdessen wird kasuistisch auf die Schutzwürdigkeit des Minderjährigen im Einzelfall abgestellt. Von besonderer Bedeutung ist die Lehre von den necessaries, derzufolge ein Jugendlicher bei Verträgen über Dinge, die seiner Lebensführung angemessen und dienlich sind, nur einen angemessenen Preis statt des vertraglich vereinbarten zu zahlen hat.

Rechtslage in einzelnen Staaten

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Kategorie:Vertragsrecht

ar:أهلية قانونية
bg:Правоспособност
ca:Capacitat jurídica
cs:Způsobilost k právním úkonům
Capacity (law)
eo:Kapacito
es:Capacidad jurídica
eu:Gaitasun (zuzenbidea)
fa:اهلیت
Capacité juridique
hu:Cselekvőképesség
it:Capacità giuridica
ko:계약체결불능
nl:Handelingsbekwaamheid
nn:Rettsleg handleevne
no:Rettslig handleevne
pl:Zdolność do czynności prawnych
pt:Capacidade jurídica
ru:Правоспособность
sk:Spôsobilosť na právne úkony
sv:Rättshandlingsförmåga
vi:Tư cách pháp lý

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