Geschäftsverteilungsplan
Ein Geschäftsverteilungsplan (GVP) ist ein Regelwerk, das bei aus mehreren Personen bestehenden Organen bestimmt, die interne Einheit des Organs für die Bearbeitung eines konkreten Sachverhalts zuständig ist.
Geschäftsverteilungspläne bei Gerichten
Der Geschäftsverteilungsplan wird in Deutschland bei jedem Gericht nach {{§|21e|gvg|juris}} GVG vom Präsidium jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahrs beschlossen.
Im Geschäftsverteilungsplan wird die Besetzung der Spruchkörper bestimmt und die Vertretung geregelt. Ferner werden die Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen auf die einzelnen Richter oder Spruchkörper verteilt. Dadurch ist schon bei Eingang einer Sache festgelegt, welcher Richter oder Spruchkörper dafür zuständig ist. Dies ist erforderlich, um dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ({{Art.|101|gg|juris}} Abs. 1 Satz 2 GG) zu genügenWolfgang Grunsky: Zivilprozessrecht 12., neu bearbeitete Auflage 2006, Luchterhand Verlag. Rn. 19.; ebenso nach {{§|16|gvg|juris}} Satz 2 GVG.
Für die Verteilung der Geschäfte gibt es verschiedene Verfahren. So können die eingehenden Sachen einem bestimmten Richter oder Spruchkörper insbesondere zugewiesen werden*nach Eingangszeit,
*nach Sachgebieten,
*nach dem Anfangsbuchstaben des Namens einer der Parteien,
*nach örtlichen Gesichtspunkten (Wohnort des Beklagten, Tatort der Straftat),
*bei Rechtsmitteln nach dem Spruchkörper oder Gericht, von dem das angefochtene Urteil stammt, oder
*der Reihe nach (z.B. jeder Spruchkörper bekommt nacheinander im Turnus 5 Verfahren).
Der Jahrgang der "Eingangszeit" bleibt im Aktenzeichen auch bei jahrelang andauernden Verfahren unverändert.
Der Geschäftsverteilungsplan kann während des Jahres nur in eingeschränktem Maß geändert werden. Er kann im Gericht von jedermann eingesehen werden ({{§|21e|gvg|juris}} Abs. 8 GVG) und bedarf somit der Veröffentlichung.
Von der Geschäftsverteilung des Gerichts (nach {{§|21e|gvg|juris}} GVG) zu unterscheiden ist die Geschäftsverteilung innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers (nach {{§|21g|gvg|juris}} GVG). Sie erfolgt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer durch Beschluss aller Mitglieder des Spruchkörpers ({{§|21g|gvg|juris}} GVG). Die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers hat keine Aussenwirkung.siehe BayVerfGH NJW 1986, S. 1673-1675.
Der Zweck eines Geschäftsverteilungsplans der Gerichte ist der Schutz des Bürgers vor Manipulation und zur Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit der Gerichte vor allem gegenüber der Exekutive und der Justizverwaltung.Wolfgang Grunsky: Zivilprozessrecht 12., neu bearbeitete Auflage 2006, Luchterhand Verlag. Rn. 19.
Gesetzliche Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan:
* Bestimmtheitsgrundsatz (Verweis an einen namentlich nicht benannten Richter ist verboten)Dr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG §21e GVG RN15-17
* Prinzip der AbstraktionDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN12 und VorausbestimmbarkeitDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN18 (Es muss im Vorwege klar sein und im Nachhinein überprüfbar sein, wer was wann bekommt.)
* JährlichkeitsprinzipDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN20 (Ein GVP wird genau für ein Jahr beschlossen nicht für ein halbes und auch nicht für zwei Jahre.)
* erkennbare VertretungsregelungDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG §21e GVG RN40-41 (Es muss klar sein, wer wen wann und aus welchem Grund vertritt.)
* VerhinderungsregelungDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN42-43 (Die Regeln bei einer Verhinderung sollte im Vorwege geklärt sein)
* StetigkeitsprinzipDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN28 (Die Geschäftsverteilung darf nur in Ausnahmefällen geändert werden - Tod, Krankheit und Verrentung sind im Vorwege planbar)
* VollständigkeitDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN21 (Es dürfen keine Fälle unberücksichtigt bleiben)
* Verbot der Rückwirkung Dr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN19 (Beschlüsse zur Geschäftsverteilung dürfen nicht zeitlich zurückliegende Verfahren betreffen)
* Verbot von Ausnahmegerichten und "Spezialabteilungen" soweit nicht gesetzlich vorgesehenDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN24. (bsp. §{{§|95|gvg|juris}} ff. GVG für Handelssachen/UWG)
* Verbot der Überbesetzung von Spruchkörpern/Kammern/AbteilungenDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN17 Satz3siehe auch BVerfGE 95, 322
* Verbot des Verweisens an den Einzelrichters im Falle {{§|348|zpo|juris}} Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO
* Beschluss durch den Präsidialbeschluss zur GeschäftsverteilungDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG RN59 (Dieser muss im Original vom Vorsitzenden des Präsidiums und einem weiteren Mitglied gegengezeichnet werden.)
Rechtsmittel gegen die fehlerhafte Anwendung der Geschäftsverteilung oder einen fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan bei Gericht* Grundsätzlich ist die Zuständigkeit eines Falles vom Richter im Vorwege von Amts wegen zu prüfen.BVerfGE 40, 356
* Rüge zur Vorbereitung der Revision (z. B. {{§|551|zpo|juris}} ZPO)
* Nichtigkeitsklage nach {{§|579|zpo|juris}} Nr. 1 bis 3 ZPO
* Verfassungsbeschwerde nach {{Art.|101|gg|juris}} Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. {{Art.|93|gg|juris}} Abs. 1 Nr. 4a GG nach Erschöpfung des RechtswegesDr. Dr. Gerhard Lüke, Dr. Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG §21e GVG RN64
Geschäftsverteilungspläne in der Verwaltung
Geschäftsverteilungspläne werden auch in der Verwaltung genutzt. Ähnlich den Plänen bei Gericht regeln Geschäftsverteilungspläne die funktionelle Zuständigkeit in der Verwaltung, d. h. welcher Amtsverwalter oder Sachbearbeiter konkret zuständig ist.Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Verwaltungsprozessrecht 3. Aufl. 2005, C.H. Beck, München. Rn. 575. Hierbei handelt es sich um behördeninterne Regelungen, die keine Außenwirkung entfalten und so bspw. nicht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründen.Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Verwaltungsprozessrecht 3. Aufl. 2005, C.H. Beck, München. Rn. 575.
Geschäftsverteilungspläne in Unternehmen
Der Geschäftsverteilungsplan (Abk: GVPI) regelt die (Fein)verteilung von Zuständigkeiten innerhalb von Organisationseinheiten bis auf die Ebene einzelner Personen oder Kräftegruppen. Er dient u.a. als Basis für die Recherche „Wer macht was?".
Literatur
* Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Verwaltungsprozessrecht 3. Aufl. 2005, C.H. Beck, München. ISBN 978-3-4065-3889-6
* Wolfgang Grunsky: Zivilprozessrecht 12., neu bearbeitete Auflage 2006, Luchterhand Verlag. ISBN 978-3-4720-6316-2
* Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG C.H.Beck, München. ISBN 3-406-34600-6
* Malte C.G. Marquardt: Die Rechtsnatur präsidialer Geschäftsverteilungspläne gemäß §21e GVG und der Rechtsschutz des Richters, Peter Lang, Frankfurt am Main, ISBN 3-631-33310-2
Einzelnachweise
Weblinks
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv017294.html BVerfGE 17, 294]
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv095322.html BVerfGE 95, 322]
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv014156.html BVerfGE 14, 156]
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019052.html BVerfGE 19, 52]
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv004412.html BVerfGE 4, 412]
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009223.html BVerfGE 9, 322]
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031145.html BVerfGE 31, 145]
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv040356.html BVerfGE 40, 356]
{{Rechtshinweis}}{{SORTIERUNG:Geschaftsverteilungsplan}}
Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)
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