Navigation


Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht

24.07.2010 @ 20:46, UHT,

{{Infobox Gesetz
| Titel=Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
| Kurztitel=
| Früherer Titel=
| Abkürzung=TierVerbG
| Art=Bundesgesetz
| Geltungsbereich=Bundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie=Zivilrecht
| FNA=
| DatumGesetz=20. August 1990 (BGBl. I S. 1762)
| Inkrafttreten=1. September 1990
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=
| InkrafttretenLetzteÄnderung=
| Außerkrafttreten=
| GESTA=

}}

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (TierVerbG) ist ein deutsches Bundesgesetz aus dem Jahr 1990 zur Verbesserung des Tierschutzes im Bereich des Privatrechts. In Form eines Artikelgesetzes wurden Änderungen am Bürgerlichen Gesetzbuch, an der Zivilprozessordnung sowie am Tierschutzgesetz vorgenommen.

Hintergrund

Durch eine Novelle des Tierschutzgesetzes im Jahr 1986 BGBl. I S. 1309 wurde ausdrücklich die „Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“ ({{§|1|tierschg|juris}} TierSchG) anerkannt. Nach Ansicht der Bundesregierung wurden die privatrechtlichen Vorschriften dieser Verpflichtung jedoch nicht gerecht, da Tiere dort formal weiterhin als leblose Gegenstände galten. Durch das Gesetz sollte der Grundgedanke, dass Tiere Mitgeschöpfe des Menschen sind, nun auch im bürgerlichen Recht verankert und vor allem die Gleichstellung von Tieren mit Sachen beseitigt werden.

Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. August 1989 wurde zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitetBundesratsdrucksache 380/89. Diese wurde vom Rechtsausschuss ausgearbeitetBundesratsdrucksache 380/1/89 und am 22. September 1989 vom Bundesrat beschlossenBundesratsdrucksache 380/89 (abgedruckt in Bundestagsdrucksache [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/11/054/1105463.pdf 11/5463], Anlage 2, S. 8–10). Daraufhin leitete die Bundesregierung den Entwurf an den Bundestag weiterBundestagsdrucksache [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/11/054/1105463.pdf 11/5463], wo er am 8. Februar 1990 an den Rechtsausschuss (federführend), den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überwiesen wurde.BT-Plenarprotokoll [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/11/11194.pdf 11/194], S. 14930 f.

Die Beschlussempfehlung wurde von den Berichterstattern Eckhart Pick und Anton Stark am 12. Juni 1990 veröffentlichtBundestagsdrucksache [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/11/073/1107369.pdf 11/7369] und am 20. Juni 1990 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen von CDU, CSU, FDP und SPD bei Stimmenthaltung der Grünen angenommen.BT-Plenarprotokoll [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/11/11216.pdf 11/216], S. 17078–17082 Der Bundesrat verzichtete am 6. Juli 1990 auf die Einberufung des VermittlungsausschussesBundesratsdrucksache 444/90, woraufhin das Gesetz ausgefertigt und am 25. August 1990 verkündet wurde. Es trat am 1. September 1990 in Kraft.

Änderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Neu eingefügt wurde {{§|90a|BGB|dejure}} BGB, der besagt, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Allerdings sind auf Tiere weiterhin dieselben Vorschriften anzuwenden, die auch für Sachen gelten, soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Tierbegriff ist nicht auf höhere Tierarten begrenzt, stattdessen ist vom biologischen Tierbegriff auszugehen, unter den zum Beispiel auch Schädlinge fallen; keine Tiere im Sinne der Norm sind hingegen Eier, Embryos oder Kadaver.Joachim Jickeli, Malte Stieper: Die Bedeutung des § 90a S. 1. In: Julius von Staudinger: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Neubearbeitung 2004, § 90a Rn. 5 ff.

Durch den in {{§|251|BGB|dejure}} Abs. 2 BGB angefügten Satz 2 wurde der Schadensersatzanspruch von Eigentümern verletzter Tier erweitert. Nun können von einem Schädiger grundsätzlich auch dann die Heilbehandlungskosten verlangt werden, wenn diese den Wert des Tieres übersteigen.

{{§|903|BGB|dejure}} BGB, der die Befugnisse des Eigentümers einer Sache regelt, weist in dem angefügten Satz 2 darauf hin, dass die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten sind.

Zivilprozessordnung

Durch den angefügten Satz 3 in {{§|765a|ZPO|dejure}} Abs. 1 ZPO wurde der Vollstreckungsschutz für Tierhalter gestärkt. Danach hat das Gericht Rücksicht auf die Verantwortung des Menschen für das Tier zu nehmen.

Aus der ZPO gestrichen wurde {{§|811|ZPO|dejure}} Nr. 14, der besagte, dass Haustiere lediglich bis zu einem Wert von 500 DM unpfändbar sind. Stattdessen wurde in {{§|811c|ZPO|dejure}} ZPO die generelle Unpfändbarkeit von Haustieren festgelegt. Eine Pfändung ist nur noch dann möglich, „wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist“ (§ 811c Abs. 2 ZPO).

Tierschutzgesetz

Auf Empfehlung des Bundesrates wurde außerdem das Tierschutzgesetz um {{§|20a|tierschg|juris}} ergänzt. Neben der damals bereits bestehenden Möglichkeit, ein Tierhalteverbot auszusprechen ({{§|20|tierschg|juris}} TierSchG), wurde es dadurch ermöglicht, einem mutmaßlichen Straftäter auch vorläufig die Tierhaltung zu untersagen.

Kritik

Den Grünen ging das Gesetz nicht weit genug. In der zweiten Lesung bezeichnete Charlotte Garbe den Entwurf als „eine beschämende Karikatur dessen, was die Tierfreunde in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren gefordert haben“ und sprach von einer „kosmetischen Anpassung des BGB“.

Auf teilweise harsche Kritik stießen einige der Änderungen in der Rechtswissenschaft. So beschrieb Helmut Heinrichs den § 90a BGB als eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“.Palandt/Heinrichs, BGB, § 90a, Rn. 1 Othmar Jauernig hebt insbesondere die Inhaltslosigkeit von § 90a Satz 2 BGB hervor und weist darauf hin, dass dessen Banalität von § 903 Satz 2 BGB sogar noch übertroffen würde.Jauernig, BGB, § 90a, Rn. 1 Karsten Schmidt befasste sich anlässlich des Gesetzentwurfes karikierend mit der Frage, ob Hunde Plastiktüten seien.JZ 1989, 790

Literatur


* Gregor Mühe: Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht. In: Neue Juristische Wochenschrift. Jahrgang 1990, Heft 36, S. 2238–2240.

* Karsten Schmidt: Sind Hunde Plastiktüten? In: Juristenzeitung. Jahrgang 1989, S. 790ff.

Weblinks


* [http://dip21.bundestag.de/dip21/gm/11/11282.htm Gesetzesdokumentation] (DIP)

Fußnoten


Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)
Kategorie:Tierschutz
Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im burgerlichen Recht, Gesetz zur
{{Rechtshinweis}}

weiter

Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.