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Größenklasse (Recht)

10.02.2012 @ 00:09, ,

Gesellschaften werden im Bilanzrecht in drei Größenklassen eingeteilt: kleine, mittelgroße und große Gesellschaften. An größere Gesellschaften werden strengere Rechnungslegungsanforderungen gestellt als an kleinere Gesellschaften. Die Unterscheidung der Größenklassen hat vor allem für die Publizitätspflicht Bedeutung hinsichtlich des Umfangs und Detaillierungsgrades, in welchem der Inhalt des Jahresabschlusses offenzulegen ist. Für mittelgroße und große Gesellschaften folgt aus {{§|316|hgb|juris}} HGB außerdem die Pflicht den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.

Die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches gelten nur für Kapitalgesellschaften und für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (etwa die GmbH & Co. KG). Für die übrigen Personenhandelsgesellschaften ist die Einordnung in Größenklassen nicht relevant; sie trifft erst bei erheblich größeren Kennzahlen eine Publizitätspflicht nach dem Publizitätsgesetz.

Einordnung

Die Einordnung einer Gesellschaft wird von {{§|267|hgb|juris}} HGB bestimmt. Danach gelten börsennotierte Gesellschaften stets als große Gesellschaften. Alle übrigen Gesellschaften werden nach Größenmerkmalen eingeordnet. So bezeichnet man als

* klein: Gesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
** 4.840.000 Euro Bilanzsumme
** 9.680.000 Euro Umsatzerlöse p. a.

** 50 Arbeitnehmer

* mittelgroß: Gesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
** 19.250.000 Euro Bilanzsumme
** 38.500.000 Euro Umsatzerlöse p. a.

** 250 Arbeitnehmer

* groß: Kapitalmarktnahe und alle anderen Gesellschaften.

Dabei wechselt die Einordnung einer Gesellschaft von einer Kategorie in eine andere nur dann, wenn die Größenmerkmale dies in zwei aufeinanderfolgenden Jahren rechtfertigen. Damit wird ein jährlicher Hin-und-her-Wechsel der Offenlegungspflichten vermieden.

Berechnung der Arbeitnehmerzahl: Nach {{§|267|hgb|juris}} Abs. 5 HGB wird auf die durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt. Mitarbeiter im Ausland werden mitgezählt, Auszubildende allerdings nicht. Weiterhin ist Gesetzeskommentaren zu entnehmen, dass Teilzeitbeschäftigte voll gezählt werden, die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft allerdings nicht mitgezählt werden.

Weitere Entwicklung

Zum 1. Januar 2008 wurden aufgrund der Änderung der 4. und 7. EU-Richtlinie (2006/46/EG) die Offenlegungsvorschriften weiter verschärft, im Gegenzug die Grenzbeträge über einen Inflationsausgleich hinaus angehoben.

{{Rechtshinweis}}

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