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Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

07.05.2012 @ 18:52, Gunilla,

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn in einem Privathaushalt von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person eine Tätigkeit ausgeübt wird, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt würde, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Backen, Nähen, Waschen, Putzen, Versorgung von Kindern und Alten, Gartenarbeit. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Chauffeur, Sekretär oder Gesellschafter.

Steuerermäßigung


{| class="wikitable float-right" border="1"
|+ Minijob für einen Privathaushalt mit Pauschalbesteuerung
! Jahr !! Pauschalabgaben incl.
Pauschalbesteuerung !! Steuerabzug
beim Arbeitgeber !! Höchst-
Abzug
|-
|align="center"| 2004–2008 ||align="center"| 14,27 % ||align="center"| 10 % ||align="center"| 510 €
|-
|align="center"| 2009 ||align="center"| 14,37 % ||align="center"| 20 % ||align="center"| 510 €
|-
|align="center"| 2010 ||align="center"| 14,68 % ||align="center"| 20 % ||align="center"| 510 €
|-
|align="center"| 2011 ||align="center"| 14,34 % ||align="center"| 20 % ||align="center"| 510 €
|-
|align="center"| 2012 ||align="center"| 14,44 % ||align="center"| 20 % ||align="center"| 510 €

|}

Nach {{§|35a|estg|juris}} EStG können Aufwendungen für solche Beschäftigungsverhältnisse auf Antrag von der Einkommensteuer abgezogen werden. Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis muss in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR ausgeübt werden.

Die Steuerermäßigung für den Arbeitgeber ist, abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, wie folgt begrenzt:

* Bei haushaltsnahen Beschäftigungverhältnissen mit geringfügiger Beschäftigung (Monatsverdienst bis 400 Euro, § 8 a SGB IV) können 20 Prozent der Aufwendungen (vor 2009 10 Prozent), höchstens 510 Euro im Jahr abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 EStG). Um solche Zahlungen nachweisen zu können, muss das Arbeitsentgelt per Überweisung gezahlt worden sein, d. h. nicht in bar.

* Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine 400-Euro-Mini-Jobs darstellen, können 20 Prozent der Aufwendungen (vor 2009 12 Prozent), höchstens 4.000 Euro (vor 2009 2.400 Euro) im Jahr abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).

Mini-Job-Abgaben


Wird eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt und handelt es sich dabei um eine haushaltsnahe Dienstleistung, sind vom Arbeitgeber folgende Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen (Stand 1. Januar 2012).

: 5,00 % Krankenversicherungspauschale ({{§|249b|sgb_5|juris}} S.2 SGB V)
: 5,00 % Rentenversicherungspauschale ({{§|168|sgb_6|juris}} Abs.1 Nr.1c SGB VI)
: 1,60 % Beiträge zur Unfallversicherung ({{§|185|sgb_7|juris}} Abs.4 S.3, ({{§|129|sgb_7|juris}} Abs.1 Nr.2 SGB II)
: 0,70 % Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
: 0,14 % Umlage U2 (Mutterschaftsgeld)

= 12,44 % insgesamt

Für Privathaushalte fällt keine Umlage U3 (Insolvenzgeld) an ({{§|358|sgb_3|juris}} Abs.1 S.2 SGB III).

Die für solche Beschäftigungen vorgeschriebene Anmeldung bei der Minijobzentrale darf ein privater – nicht jedoch ein gewerblicher – Arbeitgeber für haushaltsnahe Beschäftigungen bis maximal 400 € monatlich im vereinfachten Haushaltsscheck-Verfahren durchführen und muss dabei der Minijobzentrale eine Einzugsermächtigung für die halbjährlich fälligen Abgaben erteilen. Beim Haushaltscheckverfahren werden Zuwendungen, die dem Beschäftigen nicht in Geld gewährt werden (wie Kost und Logis), sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt bewertet, so dass dafür keine Abgaben an die Minijobzentrale anfallen ({{§|14|sgb_4|juris}} Abs.3 SGB IV). Solche Zuwendungen sind jedoch nicht von der Steuerpflicht befreit.

Das Entgelt ist zu versteuern. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte eine pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 2 % entrichten ({{§|40a|estg|juris}} Abs.3 EStG), die er selbst zu tragen hat ({{§|40|estg|juris}} Abs.3 EStG), aber auf den Arbeitnehmer umlegen darf.Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Februar 2006, 5 AZR 628/04 Alternativ kann der Arbeitgeber sich die Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorlegen lassen, um einen entsprechenden Lohnsteuerabzug durchzuführen. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.R 40a.2 der Lohnsteuerrichtlinien 2011

Quellen



{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Steuerrecht (Deutschland) Kategorie:Hauswirtschaft

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