Haushaltsscheck
Der Haushaltsscheck ist nach deutschem Sozialversicherungsrecht eine vereinfachte Meldung gegenüber der Einzugsstelle für einen in einem privaten Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Haushaltsscheck ist in {{§|28a|sgb_4|juris}} Abs. 7 bis 9 SGB IV gesetzlich geregelt.
Verfahren
Die für das Haushaltsscheckverfahren zuständige Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale, die über ihre Website das Formular für den Haushaltsscheck zum Herunterladen bereitstellt.
Der Haushaltsscheck muss enthalten#den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
#den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
#die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
#Im Übrigen
*bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
*bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt,
*bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
*bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
*bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts
Nicht zum Arbeitsentgelt gehören Zuwendungen, die nicht in Geld gewährt werden, beispielsweise freie Kost und Logishttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html SGB IV, § 14 (3).
Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der gesamten Beiträge zur Sozialversicherung, der Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie eventuell zu zahlender Pauschalsteuer erteilen. Die Minijob-Zentrale bucht die fälligen Beiträge jeweils zum 15. Januar und 15. Juli vom Konto des Arbeitgebers ab.
Unterschiede des Haushaltsscheckverfahrens gegenüber dem regulärem Meldeverfahren
Im Unterschied zum regulären Meldeverfahren zur Sozialversicherung muss nach der Erstanmeldung auch bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt nur einmal pro Halbjahr eine Meldung abgegeben werden. Nicht in Geld gewährte Zuwendungen, worunter insbesondere Kost und Logis fallen, gelten im Haushaltsscheckverfahren sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt ({{§|14|sgb_4|juris}} Abs.3 SGB IV), wohl aber steuerrechtlich.
Anders als beim regulären Meldeverfahren zur Sozialversicherung kann die Meldung nicht direkt über das Internet abgegeben werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer jede Meldung mit unterschreiben.
Wirksamkeit Haushaltsscheckverfahren bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit
Obwohl unter Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit die Aufwendungen für eine angemeldete Haushaltshilfe nur geringfügig höher sind und das Haushaltsscheckverfahren zur Vereinfachung beigetragen hat, werden schätzungsweise 95 % aller Haushaltshilfen in Privathaushalten weiter schwarz beschäftigt. Frankfurter Rundschau, 16. April 2009 [http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wirtschaft/aktuell/1680620_Kaum-eine-Haushaltshilfe-putzt-offiziell.html]
Quellen
Siehe auch
* Österreichischer Dienstleistungsscheck
* Ausländische Haushaltshilfe
Weblinks
* [http://www.haushaltsscheck.de Informationen der Deutschen Rentenversicherung zum Haushaltsscheckverfahren]* [http://www.minijob-zentrale.de Minijob-Zentrale.de]
Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)Kategorie:Steuerrecht
Chèque emploi service universel
Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Haushaltsscheck der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.