II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
Der II. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt zwölf Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Er ist hauptsächlich für Gesellschaftsrecht zuständig.[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/AufgabeOrganisation/VerteilungGeschaefte/verteilungGeschaefte_node.html Verteilung der Geschäfte des BGH] (www.bundesgerichtshof.de vom 1. Januar 2011, abgerufen am 24. März 2012)
Besetzung
* Vorsitzender: Alfred Bergmann[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54014&pos=3&anz=225 Pressemitteilung des BGH Nr. 222/2010 v. 17. November 2010]
* Stellvertretender Vorsitzender: Lutz Strohn
* Beisitzer: Gabriele Caliebe[http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1264762/index.html?ROOT=1153033 Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 1. Februar 2011] [http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2011/04/diskussion-um-bgh-richterin-befangenheitsantrag-abgelehnt Befangenheitsantrag abgelehnt], Angelika Reichart, Ingo Drescher, Manfred Born, Thomas Sunder
Ehemalige Mitglieder
Ehemals Vorsitzende waren unter anderem Karl Nastelski, Wulf Goette und Volker Röhricht. Weitere Mitglieder waren unter anderem Bernhard Kapsa, Dieter Hesselberger, Hartwig Henze Maren Münke, Jürgen-Peter Graf, Markus Gehrlein und Hans-Jörg Kraemer.
Zuständigkeit
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2012[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilung2012/geschaeftsverteilung2012_node.html Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs] (abgerufen am 11. März 2012)) ist der II. Zivilsenat zuständig für:
* die Rechtsstreitigkeiten über
** Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff BGB) und Gemeinschaften (§§ 741 ff BGB) mit Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften, für die der V. Zivilsenat zuständig ist,
** innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern; ferner Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz,
** Durchgriffshaftung der Mitglieder juristischer Personen (Missbrauch der Rechtsform), sofern es nicht mit Rücksicht auf das im Übrigen anzuwendende Recht zweckmäßig erscheint, dass die Sache von dem für dieses Recht zuständigen Senat erledigt wird,
** Firmenrecht (§§ 17 ff HGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2 a),
** Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen gesellschaftsrechtlich fundierte gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kapitalanlegern (z. B. nach WpHG, WpÜG), soweit sie sich gegen die Gesellschaft und/oder ihre Organe richten, insbesondere aus der Verletzung von Publizitätspflichten der Gesellschaft und ihrer Organe soweit nicht der XI. Zivilsenat nach Nr. 1 c zuständig ist,
** Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlage in der Verletzung eines gesellschaftsrechtlich fundierten Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) oder in der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter oder in der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) haben,
** Ansprüche aufgrund von Bilanzierungspflichten von Gesellschaften und ihrer Verletzung,
** umwandlungsrechtliche Streitigkeiten,
** die Innenhaftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden und Sparkassen;
* die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 6) zuständig ist;
* Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
** Handelsregistersachen, Genossenschaftsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen und Vereinsregistersachen (§ 374 Nr. 1 bis 4 FamFG),
** den in § 375 Nr. 1, 3 bis 15 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren;
* Rechtsbeschwerden in den in § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG aufgeführten Verfahren.
Weblinks
* [http://www.bundesgerichtshof.de/ Website des Bundesgerichtshofs]
Einzelnachweise
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