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III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

04.05.2012 @ 20:26, Kriddl,

Der III. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt zwölf Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Er ist hauptsächlich für die Bereiche Staatshaftungsrecht, Notarhaftung, Maklerrecht, Auftragsrecht und Geschäftsführung ohne Auftrag zuständig.[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/AufgabeOrganisation/VerteilungGeschaefte/verteilungGeschaefte_node.html Verteilung der Geschäfte des BGH] (www.bundesgerichtshof.de vom 1. Januar 2011, abgerufen am 24. März 2012)

Besetzung


* Vorsitzender: Wolfgang Schlick
* Stellvertretender Vorsitzender:

* Beisitzer: Ulrich Herrmann, Heinz Wöstmann, Bernd Hucke, Stephan Seiters, Christian Tombrink, und Andreas Remmert .

Ehemalige Mitglieder


Der erste Senatspräsident des 3. Zivilsenats nach der Wiedereinrichtung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1951 war Otto Riese. Zur aktuellen Besetzung siehe oben unter Besetzung. Vorgänger im Vorsitz war u.a. Eberhard Rinne, weitere Mitglieder u.a. die Richter Edgar Streck, Bernhard Kapsa, Michael Wurm, Roger Schilling, Claus Dörr.

Zuständigkeit


Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2012[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilung2012/geschaeftsverteilung2012_node.html Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs] (abgerufen am 11. März 2012)) ist der III. Zivilsenat zuständig für:
* die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche
** von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund des Dienstverhältnisses, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 h) zuständig ist,
** gegen Beamte aus § 839 BGB, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 h) zuständig ist,
** gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund des Art. 131 WRV und des Art. 34 GG, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 h) zuständig ist,
** gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus der Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht oder Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Wasserstraßen,
** wegen Pflichtverletzungen von Notaren;
* die Rechtsstreitigkeiten über die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (§ 839a BGB);
* die Rechtsstreitigkeiten über
** Folgekosten bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen,
** Ansprüche auf Entschädigung wegen
*** Enteignung (einschließlich enteignungsgleichen Eingriffs) sowie Maßnahmen enteignungsähnlicher Art,
*** Strafverfolgungsmaßnahmen,
** vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO),
** Ansprüche aus der Menschenrechtskonvention;
* die Entscheidungen in Baulandsachen;
* die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971;
* die Rechtsstreitigkeiten über Stiftungen (§§ 80 ff BGB), über Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085 ff BGB) und Leibrenten (§§ 759 ff BGB);
* die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 - 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nr. 3) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist;
* die Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 8), der VI. Zivilsenat (Nr. 1), der VII. Zivilsenat (Nr. 2), der IX. Zivilsenat (Nr. 3),der X. Zivilsenat (Nr. 7) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist;
* die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Gutachten;
* die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Mäkler (§§ 652 ff BGB) einschließlich der Handelsmäkler (§§ 93 ff HGB) sowie über Ansprüche aus § 354 HGB;
* die Rechtsstreitigkeiten über Kleingartenpachtverträge (BKleingG v. 28. Februar 1983);
* die Rechtsstreitigkeiten über
** Bergrechtssachen einschließlich der Abbaurechtssachen sowie Wasserrechtssachen einschließlich der Deich- und Sielrechtssachen,
** Jagd- und Fischereirechte nebst Verträgen hierüber;
* die Entscheidungen nach § 109 BRAO, § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, § 101 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 93 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung;
* die Entscheidungen nach § 159 Abs. 1 GVG;
* die Entscheidung über die Wahlanfechtung gemäß § 21 b Abs. 6 GVG;
* die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche (§§ 1025 ff ZPO), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nr. 6 e) zuständig ist;
* die Rechtsstreitigkeiten nach § 201 GVG;

* alle Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind.

Weblinks


* [http://www.bundesgerichtshof.de Website des Bundesgerichtshofs]

Einzelnachweise


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Zivilsenat 03

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