Inhaltsirrtum
Beim Inhaltsirrtum handelt es sich um einen Fall des Irrtums bei der Willensäußerung. Nach {{§|119|bgb|juris}} Abs. 1 1. Alt. BGB ist ein Inhaltsirrtum gegeben, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren inhaltliche Aussage irrte. Derjenige irrt nicht darüber, dass er etwas erklärt (Erklärungsirrtum), sondern, was er erklärt. Grundsätzlich ist der im Inhaltsirrtum befindliche Vertragspartner zur Anfechtung nach {{§|119|bgb|juris}} Abs. 1 1. Alt. BGB berechtigt. Ist mit dem Inhaltsirrtum ein Anfechtungsgrund gegeben, muss dieser innerhalb der Anfechtungsfrist des {{§|121|bgb|juris}} Abs. 1 BGB nach {{§|143|bgb|juris}} Abs. 1 BGB auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt werden, was wiederum zur rückwirkenden (ex tunc) Nichtigkeit des Vertrags gemäß {{§|142|bgb|juris}} Abs. 1 BGB führt.
Beispiel – Inhaltsirrtum eines Verkäufers
Ein Käufer will aus einem Prospekt eine Uhr zum Preis von € 12,00 kaufen. Die Preisangabe ist ein Druckfehler und sollte eigentlich € 21,00 lauten. Der Verkäufer gibt dem Käufer zu verstehen, er könne die Uhr kaufen, allerdings weiß der Verkäufer nichts von dem Druckfehler und geht davon aus, der Käufer werde € 21,00 bezahlen. Der Verkäufer unterliegt einem Inhaltsirrtum, daher kann er seine Erklärung anfechten.
Sonderfälle
Bisweilen kann eine inhaltlich falsche Willenserklärung dermaßen unüblich ausgelegt sein, dass der Fehler für den Empfänger der Erklärung offensichtlich sein muss. In solch einem Fall liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, womit auch kein Vertrag zustande kommen kann. Musterbeispiel hierfür ist die Bestellung von „25 Gros Rollen Toilettenpapier“ durch eine Schule. Der Mengenbegriff „Gros“ wurde von der bestellenden Konrektorin der Schule für eine Verpackungsart gehalten. Die Menge an Papier hätte für Jahre gereicht, weshalb für den Lieferanten erkennbar war, dass die Größenordnung unzutreffend war. Der Lieferant konnte nicht auf die Abnahme von 25 Gros bestehen. Landgericht Hanau, NJW 1979, 721.
Sonderfälle sind beispielsweise auch jene des Falsa demonstratio non nocet: Hier, wie etwa im Haakjöringsköd-FallEntscheidung des Reichsgerichtes vom 8. Juni 1920, Aktenzeichen II 549/19, RGZ 99, 147. erklären zwar beide Seiten aus Sicht eines neutralen Beobachters etwas inhaltlich Unzutreffendes, sind sich aber über die Bedeutung einig. In diesem Fall des beidseitigen Irrtums kann auch der Vertrag nicht durch Anfechtung wieder untergehen.
Einzelnachweise
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