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Inländerdiskriminierung

15.04.2012 @ 18:54, Bienengasse,

Inländerdiskriminierung ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Er bezeichnet eine Situation, in der ein Staat die eigenen Staatsangehörigen oder die im eigenen Land hergestellten Güter schlechter stellt als ausländische.

Ursache


Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt unter anderem Ausbau und Funktionsweise des europäischen Binnenmarktes und schützt die Freiheit des Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs. Wenn eine neue Regelung EU-weit in Kraft tritt, kann es jedoch stets vorkommen, dass sie - zumindest vorübergehend - mit einer nationalen Regelung kollidiert und deshalb in diesem Staat nicht oder nur teilweise angewendet wird. EU-weite Handelserleichterungen können dann in diesem Land nicht angewendet werden und wirken sich daher tendenziell negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Landes aus. Diese gesetzlich verankerte Benachteiligung der eigenen Bevölkerung wird als Inländerdiskriminierung bezeichnet.

Deutschland

Aktuelle Fälle

Im Aufenthaltsrecht § 30 Abs 1 S 3 AufenthG gibt es eine Diskriminierung von Deutschen. Bei einem Ehegattennachzug zu einem Deutschen werden u.a. Sprachkenntnisse des Ehepartners gefordert, die vom Ehepartner eines EU-Bürgers nicht gefordert werden.[http://www.migazin.de/2011/04/08/sprachnachweis-bei-ehegattennachzug-aus-dem-ausland/ Migazin, Inländerdiskriminierung Sprachnachweis bei Ehegattennachzug aus dem Ausland] [http://www.svr-migration.de/wp-content/uploads/2011/04/jg_2011.pdf Jahresgutachten des Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration]

Für die Zulassung als selbständiger Handwerker in Deutschland ist die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Wegen einer EU-Richtlinie ist dafür qualifizierte Berufserfahrung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend.Richtlinie 64/427/EWG vom 7. Juli 1964, Abl. EG 1964, 1863; VO Handwerk EWG vom 4. August 1966, BGBl. 1966 I S. 469 Bei Erwerb der Erfahrung und Ausbildung in Deutschland aber war bis vor weniger Zeit der sogenannte Große Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) nötig. Daher wurden die Inländer strengeren Bestimmungen unterworfen als EU-Ausländer.Lockerung erfolgte nunmehr auch für rein innerstaatliche Fälle durch das „Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl. 2003 I S. 2934.

Historische Fälle

Das deutsche Reinheitsgebot für Bier stellte einen Fall der Inländerdiskriminierung dar. Im EU-Ausland gebrautes und in die BRD eingeführtes Bier musste wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahre 1987[http://dokumentation.htu.tugraz.at/eu-recht/?dok=eugh0003&rub=eugh-e EuGH Urteil vom 12. März 1987, Slg. 1987, 1227 – Reinheitsgebot für Bier] nicht dem deutschen Reinheitsgebot entsprechen, da dies einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit des EG-Vertrages darstellen würde. Ein Bier, das ausschließlich innerhalb Deutschland gebraut wurde und auch auf dem deutschen Markt verkauft werden sollte, musste sich aber weiterhin an das Reinheitsgebot halten.

Österreich

Ein konkreter Fall von Inländerdiskriminierung ist im NAG (Niederlasssungs- und Aufenthaltsgesetz) zu finden: In § 20 Abs 1 ist der Aufenthaltstitel grundsätzlich für ein Jahr zu erteilen, jedoch ist laut § 54 Abs 1 auf Antrag die zu erteilende Dauer für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, für 5 Jahre zu erteilen.

Somit sind Österreicher mit Angehörigen aus Drittstaaten gegenüber EWR-Bürgern mit selbigen Angehörigen benachteiligt[http://www.jusline.at/Niederlassungs-_und_Aufenthaltsgesetz_%28NAG%29.html Jusline.at, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)].

Teilweise kann gegen die Inländerdiskriminierung erfolgreich Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelegt werdensiehe dazu [http://www.ecln.net/documents/Decisions-Austria/g_42_99_slg_15683_gewerbeberechtigung.pdf Entscheidung G42/99 (PDF)] vom 9. Dezember 1999 des österreichischen Verfassungsgerichtshof.

Schweiz

Das Schweizer Bundesgericht hat sich 2004 mit der Frage der Inländerdiskriminierung im Familiennachzug befasst, die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz auftrat.[http://www.servat.unibe.ch/dfr/c2130137.html BGE 130 II 137 - Inländerdiskriminierung] vom 16. Januar 2004

Italien

In Italien durften inländische Teigwaren nur „Spaghetti“ heißen, falls sie aus Hartweizengrieß bestanden. Teigwaren aus anderen Mitgliedstaaten durften auch Spaghetti heißen, wenn sie nicht aus Hartweizengrieß bestanden, da die Auferlegung solch strenger Bestimmungen einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit aus dem EG-Vertrag bedeuten würde.siehe dazu [http://www.giurcost.org/decisioni/1997/0443s-97.htm Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofs (Corte costituzionale) vom 30. Dezember 1997]

Siehe auch


* Umgekehrte Diskriminierung

Einzelnachweise


Literatur

* Astrid Epiney: Umgekehrte Diskriminierungen. Zulässigkeit und Grenzen der discrimination à rebours nach europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht. Heymann, Köln 1995, ISBN 3-452-23218-2.
* Christoph Hammerl: Inländerdiskriminierung. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08931-6.

* DVBl 2007, 269 ff.: Die Inländerdiskriminierung zwischen Verfassungs- und Europarecht: Neue Ansätze in der deutschen Rechtsprechung von Prof. Dr. Jörg Gundel, Bayreuth

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Kategorie:Europarecht
Kategorie:Diskriminierung

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