Insolvenz
Eine Insolvenz ({{laS|insolvens}}‚ von {{lang|la|solvere}} ‚zahlen‘), bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit (mangelnde Liquidität) oder Überschuldung.
In Österreich und der Schweiz spricht man auch von Konkurs (von lat. {{lang|la|concursus}} ‚Zusammenlauf‘), nämlich der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners. Auch in Deutschland wird in der Umgangssprache häufig Konkurs verwendet.
Arten
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Vom Insolvenzrecht ausgenommen sind insolvenzunfähige Schuldner.
Deutschland
Nach einer wechselvollen Geschichte des Konkurs- und Insolvenzrechts in Deutschland
unterscheidet man in Deutschland zwischen:
* Insolvenz juristischer Personen (siehe Insolvenzrecht)
** Insolvenz juristischer Personen des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder und Gemeinden, siehe auch Staatsbankrott
* Insolvenz natürlicher Personen (siehe Privatinsolvenz)
Österreich
In Österreich unterscheidet man nicht mehr zwischen Ausgleich und Konkurs, sondern es gilt das neue österreichische Insolvenzrecht.
Gründe
Eine Insolvenz kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, wobei allgemein zwischen internen und externen InsolvenzursachenHutzschenreuter, Thomas: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Gabler, Wiesbaden, 2009, S.80., ISBN 978-3-8349-1593-1 differenziert wird.
Interne Ursachen umfassen dabei sämtliche Aktivitäten, die unmittelbar vom betreffenden Unternehmen selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Fehlplanungen beziehungsweise Fehleinschätzungen des Managements handeln. Externe Insolvenzursachen beschreiben hingegen sämtliche Faktoren, die von außen auf die Unternehmung einwirken. Beispiele für externe Ursachen sind dabei strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Unternehmensumfelds sowie Markteintritte von neuen Wettbewerbern.
Abwendungsmöglichkeiten
Um eine Insolvenz abzuwenden, gibt es für Einzelpersonen folgende Möglichkeiten:
# Verhandlung mit dem oder den Gläubiger(n) des Schuldners, ob ein Schuldenerlass (ganz oder teilweise), eine Ratenzahlung oder eine Stundung (Aufschub auf einen bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt) gewährt wird,
# die Bürgschaft eines solventen (also zahlungsfähigen) Dritten, etwa eines Verwandten oder eines Kreditinstituts.
Erst danach kann berechnet werden, wie viel von den ursprünglichen Schulden noch übrig bleibt (Bestandsaufnahme), anschließend bespricht man mit einem Schuldenberater das weitere Vorgehen, ob es möglich ist, an anderer Stelle Kostenersparnisse durch Einschränkungen in der privaten Lebensführung zu erzielen oder die Einnahmen (zum Beispiel bei Unternehmensinsolvenz über Werbemaßnahmen oder Spezialisierungen, oder aber bei Privatinsolvenz Veräußerungsmaßnahmen nicht benötigter Konsumgüter) zu erhöhen. Anschließend erfolgt eine Beobachtungsphase mit Unterstützung des Schuldenberaters.
Erst dann schließt sich gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren (nach Insolvenzrecht) an, das entweder in ein gerichtliches Verfahren oder in einen außergerichtlichen Vergleich mündet. Voraussetzung ist, dass die Insolvenzmasse für die Gebühren und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie zumindest teilweise zur Befriedigung der Schulden an einige Gläubiger noch ausreicht.
Für juristische Personen gelten die einfachen Herangehensweisen der Insolvenzabwendung jedoch nicht. Hier sind die entsprechenden Gesetze im Handelsgesetzbuch zu berücksichtigen, die sehr viel genauer vorgeben, wann ein Insolvenzzeitpunkt eintritt – im Gegensatz zur „gefühlten“ Zahlungsunfähigkeit einer Einzelperson. Insbesondere ist die Befriedigung eines einzelnes Gläubigers unter Schlechterstellung anderer Gläubiger problematisch, da sich hieraus Anfechtungstatbestände ergeben.Die zu späte Anmeldung einer Insolvenz kann ggf. als Straftat betrachtet werden und zu einem Verfahren wegen Insolvenzverschleppung führen.
Insolvenzgeschehen in Deutschland
Die Daten zum Insolvenzgeschehen beruhen auf den Angaben der Insolvenzgerichte. 2010 kam
es in Deutschland insgesamt zu 168.485 Insolvenzen. Der größere Teil davon entfällt auf
Privatinsolvenzen (139.110). Die Zahl der zahlungsunfähigen Unternehmen belief sich auf 31.998.[http://de.statista.com/themen/140/insolvenz/ Überblicksseite zum Thema Insolvenzen von Statista.com]
{| class="wikitable"|-
! Jahr !! Insolvenzen insgesamt !! Unternehmensinsolvenzen
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| 2006 || 161.430 || 34.137
|-
| 2007 || 164.430 || 29.160
|-
| 2008 || 155.202 || 29.291
|-
| 2009 || 162.907 || 32.687
|-
| 2010 || 168.458 || 31.998
|-
| 2011 || 133.400 || 30.200
|}
Abgeleitete Begriffe
; Insolvenzplan
: ist der Plan (des Unternehmens oder des Masseverwalters/Sanierungsverwalters), der zu einer erfolgreichen Sanierung führen soll.
; Planinsolvenz
: Insolvenzantrag mit gleichzeitiger Vorlage eines Insolvenzplanes.[http://www.insolvenz-ratgeber.de/verzeichnisse/insolvenzlexikon/begriff/Planinsolvenz/ Planinsolvenz auf insolvenz-ratgeber.de]
; Anschlusskonkurs
: ist eine Insolvenz, die einem gescheiterten Vergleich folgt, also im Anschluss dazu beantragt wird.[http://www.economia48.com/deu/d/anschlusskonkurs/anschlusskonkurs.htm Anschlußkonkurs im Wirtschaftslexikon Economia48]
; Lieferanten-Insolvenz
: Eröffnet ein Lieferant eines Unternehmens Insolvenz, kann diese weitreichende Folgen haben und im schlimmsten Fall zu weiteren Insolvenzen führen.
; Nachlassinsolvenzverfahren
: Sind die Nachlassverbindlichkeiten höher als das Vermögen eines Nachlasses, können die Erben durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eine Absonderung des Nachlasses vom sogenannten Eigenvermögen erreichen, so dass sie nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen (Nachlass plus Eigenvermögen) haften.
Literatur
* Reinhard Goerdeler (Hrsg.): Arbeitsrecht und Insolvenz. Bonner Symposion der ZGR (= Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, ZGR-Sonderheft 13,2) De Gruyter, Berlin/ New York 1984, ISBN 978-3-11-138438-2.
* Reinhard Goerdeler (Hrsg.): Das Unternehmen in der Insolvenz. Zum ersten Bericht der Insolvenzrechtskommission. 5. Symposion der ZGR (= Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, ZGR-Sonderheft 15,2). De Gruyter, Berlin/ New York 1986, ISBN 978-3-11-138440-5.
Weblinks
* [https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte der BRD]
* [http://www.buergel.de/presse/studien-analysen/460-firmeninsolvenzen-1-halbjahr-2010.html Anzahl Firmeninsolvenzen in Deutschland im 1. Halbjahr 2010]
Einzelnachweise
eo:Nesolventeco
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