Kammer für Handelssachen
Die Kammern für Handelssachen (KfH) sind Spruchkörper bei deutschen Landgerichten, besetzt mit einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern als sogenannte Handelsrichter, {{§|105|gvg|juris}} Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Die ehrenamtlichen Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen und müssen die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch oder eine geschäftsführende Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft aufweisen (näher: {{§|109|gvg|juris}} Abs. 1 GVG). Anders als für die Zivilkammern des Landgerichts sind auf die Kammern für Handelssachen die Vorschriften über den Einzelrichter nicht anzuwenden; der Vorsitzende kann aber bestimmte Entscheidungen allein treffen ({{§|349|zpo|juris}} Zivilprozessordnung).
Zuständig ist die Kammer für Handelssachen, wenn für die Klage das Landgericht sachlich zuständig ist, der Kläger die Verhandlung vor der KfH in der Klageschrift beantragt hat ({{§|96|gvg|juris}} Abs. 1 GVG), und es sich um eine Handelssache im Sinne des {{§|95|gvg|juris}} Abs. 1 GVG handelt. Dies sind unter anderem allgemeine Handelsgeschäfte, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, wettbewerbsrechtliche Sachen, Handelsregisterangelegenheiten und ähnliches.
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