Navigation


Kauf auf Probe

14.04.2011 @ 17:59, ,

{{Deutschlandlastig}}

Der Kauf auf Probe ist nach {{§|454|bgb|juris}} des deutschen BGB ein Kauf unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer den gekauften Gegenstand innerhalb einer vereinbarten Frist (oder, falls nichts vereinbart wurde, innerhalb einer dem Käufer vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist, {{§|455|bgb|juris}} BGB) billigt. Bis zur Billigung hat der Käufer nach seinem Belieben ein Rückgaberecht, wenn die Ware seinen Erwartungen nicht entspricht. Übergibt der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Ansicht (auf Probe) und lässt der Käufer die Probefrist ohne ausdrückliche Ablehnung der Ware vorübergehen, so gilt sein Schweigen als Billigung.

Österreich

Der Kauf auf Probe wird im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)in den §{{§|1080|ABGB|RIS-B|}} bis {{§|1082|ABGB|RIS-B|}} ABGB geregelt. Die Beschreibung des Begriffes in Österreich entspricht der in Deutschland.

Weblinks


* [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=jgs&datum=10120003&seite=00000275&zoom=2 ABGB] in der Stammfassung (JGS Nr. 946/1811) auf ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online der Nationalbibliothek Österreich

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Kaufrecht (Deutschland)
Kategorie:Schuldrecht (Österreich)

weiter

Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Kauf auf Probe der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.