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Kleinunternehmerregelung

18.04.2012 @ 21:22, Schwäbin,

Die Kleinunternehmerregelung gemäß {{§|19|ustg_1980|juris}} UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Im Wesentlichen können Kleinunternehmer auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

Grundsatz der Kleinunternehmerregelung


Die Umsatzsteuer wird für an sich steuerpflichtige Umsätze ({{§|1|ustg_1980|juris}} UStG) aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird ({{§|19|ustg_1980|juris}} UStG). Kleinunternehmer dürfen bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer aus Eingangsrechnungen nicht abziehen. Ferner müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Wahlrecht


Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Verzichtet der Unternehmer, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Für diese Zeit unterliegen seine Umsätze den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes, ggf. mit Vorsteuerabzug.

Durch die Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sofern sie aus dem Warenein- und -verkauf Gewinne erzielen. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die ausbleibende Umsatzbesteuerung seiner Wertschöpfungsstufe an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Werden in erster Linie Umsätze mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen getätigt, würde sich für einen Kleinunternehmer, der im Wesentlichen Dienstleistungen erbringt, wirtschaftlich nichts ändern.

Unternehmern, die vorwiegend Leistungen für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erbringen, kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung Vorteile bringen. Denn dann kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Anschaffungen muss der Unternehmer dadurch nur den Nettobetrag des erworbenen Gegenstandes finanzieren.

Sonderregelung für Existenzgründer


Existenzgründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr ggf. schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Überschreitet der Umsatz voraussichtlich 17.500 €, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vorneherein aus.

Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 €, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt, wenn im Folgejahr der Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich überschreiten wird.

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Umsatzsteuer
Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)

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