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Klostertod

02.12.2010 @ 07:12, Melchior2006,

Der Klostertod ist eine juristische Konstruktion des Mittelalters. Eine lebende Person wurde bei Eintritt in einen Nonnen- oder Mönchsorden für die weltliche Rechtsprechung für tot erklärt und verlor die Rechtsfähigkeit. Ihre Besitztümer gingen an die Erben über. Ein erneuter Erwerb von Vermögen war nicht möglich, da Ordensangehörige nach dem Ideal von Apg 4,32 (Keiner nannte etwas von dem, was er hatte, sein Eigentum, sondern sie hatten alles gemeinsam) die Vita Communis leben.

Aus den Glossen zum Sachsenspiegel wurde der Klostertod noch 1794 in das Allgemeine Landrecht (ALR) in Preußen (II 11 §§ 1199 ff.) übernommen. Die gesetzgeberische Intention entfiel weitgehend 1803 mit der Aufhebung vieler Klöster durch den Reichsdeputationshauptschluss. In den modernen europäischen Zivilrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts ist der Klostertod nicht mehr enthalten.

Siehe auch


* Bürgerlicher Tod

* Tote Hand

Weblinks


* [http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap4_0.xml?section=1;section-view=true Heinz Barta: Zivilrecht - Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, Kap. 4 A. Die natürliche Person]

* [http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/PrALR_II_11.pdf PrALR II 11 Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften] (PDF-Datei; 435 kB)

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Kategorie:Klosterwesen
Kategorie:Tod
Kategorie:Privatrechtsgeschichte des Mittelalters
Kategorie:Kirchenrechtsgeschichte

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