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Konkursamt

16.10.2011 @ 11:42, ,


Das Konkursamt (KA) ist diejenige Behörde, welche nach schweizerischem Recht für die Durchführung der Konkurse zuständig ist. Vorbehalten bleibt die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung.Hunziker/Pellascio, S. 11; zur Stellung der ausseramtlichen Konkursverwaltung: Art. 241 SchKG; Hunziker/Pellascio, S. 225 f.

Die Eröffnung des Konkurses obliegt infolge ihrer besonderen Bedeutung jedoch dem Gericht.Art. 25 Ziff. 2 lit. a, 171, 189, 190 ff. SchKG; Hunziker/Pellascio, S. 17 Die Durchführung einer allfälligen vorgängigen Betreibung ist Aufgabe des Betreibungsamts.Hunziker/Pellascio, S. 11

Bundesrechtlich finden sich einschlägige Vorschriften insbesondere im SchKG und in der KOV.

Die Verfügungen des Konkursamts können gegebenenfalls bei der Aufsichtsbehörde mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde nach Art. 17 SchkG angefochten werden.

Weblinks

* Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1)[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c281_1.html www.admin.ch]

* Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 (KOV; SR 281.32)

Belege


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Kategorie:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Kategorie:Behörde (Schweiz)

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