Landschaftsschutzgebiet
Ein Landschaftsschutzgebiet (kurz LSG) ist eine Gebietsschutzkategorie des Naturschutzrechts. Gegenüber Naturschutzgebieten zielen Schutzgebiete des Landschaftsschutzes auf das allgemeine Erscheinungsbild der Landschaft, sind oft großflächiger, Auflagen und Nutzungseinschränkungen hingegen meist geringer. Landschaftsschutzgebiete können auch ausgewiesen werden, um das Landschaftsbild für Tourismus und Erholung zu erhalten. Landschaftsschutzgebiete entsprechen einem Schutzgebiet der Kategorie V der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources.
Deutschland
Das Landschaftsschutzgebiet gehört in Deutschland zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt.
Kriterien für die Einrichtung von Schutzgebieten finden sich in {{§|26|BNatSchG|dejure}} Abs. 1 BNatSchG. Einzelheiten der Schutzgebietsausweisung, z. B. die dafür zuständigen Behörden, bestimmen in Deutschland die Bundesländer. Sie legen auch fest, in welcher Form die Landschaftsschutzgebiete gekennzeichnet werden. In den alten Bundesländern geschieht das durch das abgebildete grüne Schild, in den neuen Bundesländern durch das gelbe Schild mit der Waldohreule.
In Landschaftsschutzgebieten bestehen in der Regel nur geringe Auflagen für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung. Verboten sind insbesondere alle Handlungen, die den "Charakter" des Gebiets verändern. So kann z. B. der Umbruch einer Wiese zur Gewinnung von Ackerland untersagt werden, wenn das Gebiet von Grünland geprägt ist. Besondere Auflagen für die Nutzung der Wiese (z. B. Düngeverbote) sind hingegen in Landschaftsschutzgebieten üblicherweise nicht vorgesehen. Die Regelungen zur Bebauung in der freien Landschaft (im Außenbereich) sind in Landschaftsschutzgebieten nochmals verschärft. In der Regel ist hier eine Neubebauung prinzipiell verboten.
Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der Länder ausgewiesen. Hier wird die genaue Ausdehnung des Landschaftsschutzgebietes und der besondere Schutzzweck definiert und es wird geregelt, welche Handlungen im Einzelnen zulässig oder verboten sind.
Landschaftsschutzgebiete sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden. Man spricht hier von einer nachrichtlichen Übernahme. Sie sind verbindlich und können nicht etwa aufgrund eines übergeordneten Allgemeinwohls in der Abwägung überwunden werden. Ist eine Bebauung beabsichtigt, kann das Landschaftsschutzgebiet allerdings aufgehoben werden. Für die Aufhebung gelten im Prinzip dieselben Regeln wie für die Ausweisung.
In der Bundesrepublik Deutschland gab es Ende 2008 nach Zahlen des Bundesamts für Naturschutz 7.203 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 9,9 Mio. ha. Dies entspricht etwa 28 % der Fläche Deutschlands. Gegenüber früheren Jahren hat sich damit die Anzahl und Flächengröße der Landschaftsschutzgebiete deutlich verkleinert. Hauptsächlich verantwortlich dafür ist das Bundesland Hessen, das für große Teile des Landes bestehende Landschaftsschutzgebiete aufgehoben hat.
{| class="wikitable sortable"! Bundesland
! Flächen-
anteil
! Landesnaturschutz-
gesetz
! Schutzgebiete
|-
| Baden-Württemberg || 23,0 % || [http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/allgemein/Naturschutzgesetz.pdf NatSchG] || Liste
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| Bayern || 30,1% || [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-NatSchGBY2011rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr BayNatSchG] || Liste
|-
| Berlin || 13,3% || [http://www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/downloads/rechtsgrundlagen/landesgesetze/natschgbln.pdf NatSchGBln] ||
|-
| Brandenburg || 40,2% || [http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47293.de BbgNatSchG] ||
|-
| Bremen || 20,3% || [http://bremen.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-brnatschg-name-inh BremNatSchG] ||
|-
| Hamburg || 19,1% || [http://www.juris.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BNatSchGAGHApP1&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr HmbBNatSchAG] ||
|-
| Hessen || 9,8% || [http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/24k2/page/bshesprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-BNatSchGAGHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=50&showdoccase=1&doc.part=R%C2%B6mfromHL=true#focuspoint HAGBNatSchG] ||
|-
| Mecklenburg-Vorpommern || 30,0% || [http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-NatSchAGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr NatSchAG M-V] ||
|-
| Niedersachsen || 20,1% || [http://beck-online.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-NdsNatSchG NNatG] ||
|-
| Nordrhein-Westfalen || 45,2% || [http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?xid=167116,1 LG] ||
|-
| Rheinland-Pfalz || 29,5% || [http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1gv2/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=7497358C5020D288DD2E54D46DE22F4A.jp25?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint LNatSchG] || Liste
|-
| Saarland || 39,4% || [http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/NatSchG_SL_2006.htm SNG] ||
|-
| Sachsen || 30,0% || [http://www.revosax.sachsen.de/GetXHTML.do?sid=7733114179339 SächsNatSchG] || Liste
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| Sachsen-Anhalt || 33,3% || [http://st.juris.de/st/gesamt/NatSchG_ST_2010.htm#NatSchG_ST_2010_rahmen NatSchG LSA] ||
|-
| Schleswig-Holstein || 16,5% || [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/36pu/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=4574&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGSH2010pG1%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint LNatSchG] ||
|-
| Thüringen || 26,0 % || [http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/3atv/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGTH2006rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint ThürNatG] ||
|- class="sortbottom"
! Bundesrepublik (gesamt) !! 28,5% !! [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2009/index.html BNatSchG] !!
|}
Neben dem Landschaftsschutzgebiet ermöglicht das Bundesnaturschutzgesetz weitere Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz.
Datei:Schild_Landschaftsschutzgebiet.JPG|Das Schild z. B. in Brandenburg
Datei:Landschaftsschutzgebiet_Schild_db.jpg|Das Schild z. B. in NRW
Datei:LandschaftsschutzgebietNDS.jpg|Das Schild z. B. in Niedersachsen
Datei:Bundesarchiv Bild 183-37240-0007, Weide-Talsperre, Hinweisschild, Landschaftsschutzgebiet.jpg|Schild eines Landschaftsschutzgebietes in der DDR
Datei:2011.11.05_Landschaftsschutzgebiet_Tratzberg.JPG|Das Schild z. B. in Tirol
Österreich
In Österreich{{Literatur | Autor=Peter Aubrecht, Karl Christian Petz | Herausgeber=Umweltbundesamt | Titel=Naturschutzfachliche bedeutende Gebiete in Österreich. Eine Übersicht | TitelErg=(M-134) | Sammelwerk=Monographien | Band=134 | Ort=Wien | Jahr= 2002 | ISBN=3-85457-571-8| Kapitel=2.1.1.3 Landschaftsschutzgebiet | Seiten=21 (und Länderkapitel) | Online= [http://www.umweltbundesamt.at/publikationen/publikationssuche/publikationsdetail/?&pub_id=1346 Weblink], umweltbundesamt.at, Link auf Abstract (pdf) | Zugriff=2009-08-25}}{{Internetquelle | url= http://www.umweltbundesamt.at/umwelt/naturschutz/schutzgebiete/landschaftsschutz/ | titel=Landschaftsschutzgebiet | titelerg= | autor= | hrsg= Umweltbundesamt | werk= umweltbundesamt.at → Umweltsituation → Naturschutz → Schutzgebiete | zugriff=2011 }} sind die Länder für diesen Bereich zuständig. Es gibt daher in jedem Bundesland Österreichs im Detail voneinander abweichende Regeln. Die Intention ist aber österreichweit dieselbe:
{{Zitat|Ein Landschaftsschutzgebiet ist ein weitgehend naturnahes Gebiet mit besonderem Charakter, einem hohen ästhetischen Wert oder Erholungswert der Landschaft, das derart geschützt ist, daß in einem behördlichen Verfahren die Durchführung von Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bewirken, verhindert werden kann.|ref={{Literatur | Autor=Maria Tiefenbach, Gerlinde Larndorfer, Erich Weigand | Herausgeber=Umweltbundesamt, Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie | Titel=Naturschutz in Österreich | TitelErg=(M-091) | Sammelwerk=Monographien | Band=91 | Ort=Wien | Jahr= 1998 | ISBN= | Kapitel=4.4.2 Landschaftsschutzgebiet | Seiten= 49| Online= [http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/M091.pdf pdf], umweltbundesamt.at | Zugriff=2009-08-25}}}}
Es meint allgemeine naturschutzrechtliche Gebiete, deren Schutzgedanke primär das gesamt-landschaftliche Erscheinungsbild – im Wortlaut etwa {{"|landschaftliche Schönheit oder Eigenart}} und ähnliches – erfasst. Konkreter Naturschutz (Arten- oder Biotopschutz) spielt eine untergeordnete Rolle, ebenso der Wildnisgedanke: Es handelt sich primär um ein Schutzinstrument für Kulturland, auch {{"|im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken}},z. B. § 24(1) Z. 2 Wiener Naturschutzgesetz und eine Berücksichtigung des Erholungswerts. Auch ist der Schutz nur insoferne objektspezifisch, als es sich um {{"|landschaftsprägende Elemente}}z. B. § 8(3) Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz handelt. Insgesamt sind die Schutzmaßnahmen beim Landschaftsschutzgebiet geringer als bei anderen Schutzklassen, hat aber wichtige Funktion in Raumplanung, Bebauungsplanung und Regionalentwicklung.
Der Landschaftsschutz spielt als Instrument in dem meisten Bundesländern eine besondere Rolle, hier gehört das Landschaftsschutzgebiet zu den grundlegenden Schutzklassen:* § 23 ''Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990
* § 25 Kärntner Naturschutzgesetz 2002
* § 8 NÖ Naturschutzgesetz 2000
* § 11 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
* §§ 16–18 Salzburger Naturschutzgesetz 1999
* § 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976
* § 10 Tiroler Naturschutzgesetz 2005
* § 24 Wiener Naturschutzgesetz
Abweichend davon ist in Vorarlberg (§ 26 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung Z. 5) das Landschaftsschutzgebiet nur als {{"|Bezeichnung}} zum Schutzziel eines allgemeinen §-26-Schutzgebietes vorgesehen (hier gibt es auch nur 2 solche Gebiete).
Eingeschränkt auf Gebiet außerhalb der geschlossener Ortschaften sind sie in Salzburg, Tirol. In Wien ist auch{{"|historische Bedeutung}} explizit genannt, im Burgenland zusätzlich {{"|archäologisch bedeutsame Landschaftsteile}}.
In Wien ist es auch als zusätzliche Auszeichnung zu den Parkschutzgebieten und dem Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel (nach Bauordnung 1985) vorgesehen, in Oberösterreich ist der Begriff des Naturparks in dem des Landschaftsschutzgebiets integriert.
Untersagt oder beschränkt werden laut Schutzgedanke neben gröberer Veränderung der Landschaft, insbesondere gewisse Formen der intensiven Bebauung, Schlägerung oder Aufforstung, Erdbewegungen oder Rohstoffgewinnung, auch Immissionen wie Lärm (Lärmschutz, Wien), die Nutzung für Camping (Steiermark, Salzburg), das Parken abseits der Verkehrsflächen (Salzburg) und Ähnliches.
In allen Bundesländern werden Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung erklärt.
Im Jahr 2009 gab es 247 Gebiete mit dem Status Landschaftsschutzgebiet. Mit 12.696 km² sind damit rund 15 % des Bundesgebietes unter Landschaftsschutz gestellt. Damit ist der Landschaftsschutz mit die flächenmäßig am intensivst genutzte Schutzklasse Österreichs, und macht etwa drei Fünftel des gesamten nationalen Schutzes (25 % des Bundesgebietes) aus.
{{NaviBlock|Navigationsleiste Landschaftsschutzgebiete in Österreich
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Weblinks
{{Commonscat|Protected landscape areas|Landschaftsschutzgebiete}}
Einzelnachweise
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|SWD=4166641-0}}
Kategorie:Bauleitplanung (Deutschland)
Kategorie:Schutzkategorie (Umwelt- und Naturschutz)
Kategorie:Öffentliches Baurecht (Österreich)
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