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Landwirtschaftliche Alterskasse

19.05.2012 @ 14:22, Giftmischer,

Die landwirtschaftlichen Alterskassen bilden mit den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV){{Internetquelle |titel= Mitgliedschaft LSV |werk=Internetseite der LSV Baden-Württemberg |url=http://www.lsv.de/bw/000vorstellung/index.html|zugriff=30. Mai 2011 }}

Die LAKen decken im LSV-System den Bereich Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenrente), der Rehabilitation und der Betriebs- und Haushaltshilfe ab.

Anfang 2010 standen den 262.290 Beitragszahlern 622.653 Rentenempfänger gegenüber.{{Internetquelle |titel=Quartalsstatistik der Landwirtschaftlichen Alterskassen|werk=Internetseite des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung |url=http://www.lsv.de/spv/02_lsv/statistiken/1_adl/01quartal_adl/2010_1_pdf.pdf |zugriff=30. Mai 2011 }} Diese Relation spiegelt den im Bereich der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestehenden Strukturwandel wider.

Seit dem 28. September 2011 liegt ein Referentenentwurf und seit dem 2. November 2011 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vor, der die Bildung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts vorsieht, in der die einzelnen Träger sowie der Spitzenverband ab 1. Januar 2013 eingegliedert werden sollen. Umgesetzt werden soll diese mit der Auflösung der bisherigen Träger und des Spitzenverbandes einhergehende Eingliederung in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017.http://www.iva.de/ticker/1317312480 Der neue Sozialversicherungsträger soll den Namen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tragen.http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2011/232-AI-Agrarsozialpolitik.html http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/gesetzentwurf-landwirtschaftliche-sozialversicherung.html Am 2. März 2012 hat das Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses den Bundesrat passiert.[http://www.bundesrat.de/nn_85302/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/893-sitzung/to-node,param=true.html?__nnn=true 893. Sitzung des Bundesrates] Am 18. April 2012 wurde das Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil 1 Nr. 16 Seite 579) veröffentlicht.[http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/neuverordnung-landwirtschaftliche-sozialversicherung.html?nn=6126 Pressemitteilung des BMELV vom 19. April 2012 zum LSV NOG]

Versicherungspflicht

In der Alterssicherung der Landwirte sind der Landwirtschaftliche Unternehmer, sein Ehegatte und mitarbeitende Familienangehörige versichert.{{§|1|alg|juris}} ALG Zudem gibt es in wenigen Altfällen eine Pflicht zur Weiterentrichtung von Beiträgen auf Grundlage einer Selbstverpflichtung, um bei Erreichen der Altersgrenze den Rentenanspruch realisieren zu können.

Landwirtschaftliche Unternehmer

Landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist, wessen landwirtschaftliches Unternehmen eine von der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung festgelegte Mindestgröße bzw. einen bestimmten Wirtschaftswert (sh. Einheitswertbescheid der Finanzbehörde) erreicht.{{Internetquelle |titel=Wer ist versichert?|werk=Internetseite des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung |url=http://www.lsv.de/spv/12_mitgliedschaft_beitrag/02_alterskasse/0201_mitgliedschaft/02011_landw_unternehmer/index.html |zugriff=30. Mai 2011 }} Das gilt auch für landwirtschaftliche Unternehmen, die in Form einer Gesellschaft (z.B. GbR) betrieben werden.

Landwirt im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist, wer auf land- und/oder forstwirtschaftlichen Flächen - nicht nur kurzfristig - wirtschaftliche Tätigkeiten zur überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen auf eigene Rechnung ausübt. Dies kann beispielsweise als Eigentümer, Pächter oder auch Nießbraucher der Fall sein.

Ehegatte des Landwirts

Der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als Landwirt, solange er nicht voll erwerbsgemindert ist (und zwar unabhängig von der Arbeitsmarktlage) oder vom Landwirt dauernd getrennt lebt. Es ist insbesondere nicht Voraussetzung, dass der Ehegatte tatsächlich im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet{{Internetquelle |titel= Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003|werk=Internetseite der Bundesverfassungsgerichts |url= http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20031209_1bvr055899.html |zugriff=22. August 2008 }} . Allein der personenstandsrechtliche Status als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner reicht aus.

Mitarbeitende Familienangehörige

Familienangehörige sind versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte, sobald ihre Arbeitszeit im Unternehmen wöchentlich regelmäßig mehr als 20 Stunden beträgt (hauptberufliche Mitarbeit im Unternehmen). Das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ist nicht vorausgesetzt. Gleichwohl besteht auch dann Versicherungspflicht, wenn die regelmäßige Mithilfe im landwirtschaftlichern Betrieb diese Zeitgrenze nicht erreicht, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in Anlehnung an die Geringfügigkeitsgrenze der allgemeinen Sozialversicherung regelmäßig über 400 € im Monat liegen. Für kurzfristig, von vorn herein zeitlich begrenzt ausgeübte Mitarbeit gibt es ebenfalls Sonderregelungen.

Mitarbeitender Familienangehöriger im genannten Sinn ist, wer bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder dessen Ehegatten ist.

Auch Auszubildende – wie häufig in elterlichen Betrieben üblich – unterliegen der Versicherungspflicht als mitarbeitende Familienangehörige.

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat{{§|2|alg|juris}} ALG .

Befreiung von der Versicherungspflicht

Landwirte, deren Ehegatten sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, solange und soweit sie mindestens eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen:{{§|3|alg|juris}} ALG

# Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen (Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Rente), das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Landwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet
# Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erziehung eines Kindes
# Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflege eines Pflegebedürftigen

# Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes

Die Befreiung von der Versicherungspflicht - und damit auch von der Verpflichtung, Beiträge entrichten zu müssen - ist nur auf Antrag möglich. Hierbei ist eine Antragsfrist von drei Monaten zu beachten, die mit dem Eintritt der Versicherungspflicht beginnt, nicht erst - wie vielfach angenommen - mit der Kenntnisnahme von diesem Sachverhalt. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Dies erlangt besondere Bedeutung für den Fall, daß ein Landwirt heiratet, denn mit der Heirat wird der Ehegatte unmittelbar versicherungs- und beitragspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Landwirt selbst vielleicht schon seit jeher sich hat von seiner eigenen Versicherungspflicht befreien lassen.

Leistungsrecht der Alterssicherung der Landwirte

Altersrente

Ursprünglich war die Altersrente der Landwirte als „Taschengeld“ für den Hofabgeber gedacht. Daher ist die von den LAKen gewährte Rente auch heute noch nicht als Vollversorgung zu verstehen. Der Landwirt im Ruhestand hat üblicherweise weitere Einnahmequellen, z.B. aus dem Hofübergabevertrag, das sog. Altenteil. Abgabe in diesem Sinne bedeutet die endgültige Trennung vom Unternehmen, beispielsweise bei Eigentümern Verkauf oder Verpachtung auf mindestens 9 Jahre, bei Pächtern die Pachtrückgabe.

Aus agrarpolitischen Erwägungen und dem Strukturwandel in der Landwirtschaft geschuldet ist die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens unabdingbare Voraussetzung für eine Gewährung der Altersrente, da nicht unerhebliche Steuermittel in die Alterssicherung der Landwirte fließen. Eine Überalterung und auch Zergliederung der Betriebe soll damit verhindert werden.

Erwerbsminderungsrente / Renten wegen Todes / Rehabilitation

Hier greift das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte größtenteils auf Vorschriften aus dem Recht der allgemeinen Rentenversicherung zurück.

Betriebs- und Haushaltshilfe

Sofern die Aufrechterhaltung des Unternehmens durch Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen, durch Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft/Mutterschaft oder bei Todesfällen gefährdet ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt werden.

Sonstige Leistungen der LAKen

Zeitlich befristet wurden von den LAKen auch im Auftrag des Bundes agrarstrukturelle Leistungen (z. B. Produktionsaufgaberente, Landabgaberente) erbracht. Diese Programme sind aber bereits ausgelaufen.

Beitragsrecht der Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag für die Landwirte ist ein Einheitsbeitrag. Er ist an den der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt{{§|68|alg|juris}} ALG . Der Grund dafür ist, dass die spätere Rente aus der Alterssicherung der Landwirte als Ergänzung des sog. Altenteils konzipiert wurde, also keine Vollversorgung darstellt, er ist entsprechend niedriger. Er kann durch einkommensabhängige Beitragszuschüsse auf Antrag (rein rechtlich ist er eine Leistung und geht daher zu Lasten des Bundes) gemindert werden. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt er die Hälfte des Unternehmerbeitrages und ist vom Unternehmer zu tragen und zu zahlen, ein etwaiger Zuschussanspruch erstreckt sich auch auf diesen Beitrag.

Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft besteht dennoch eine Schieflage in der Finanzierung, da sich das Verhältnis der Beitragszahler zu den Leistungsempfängern stetig verschlechtert. Eine weitere Besonderheit der Finanzierung der LAKen ist die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten: Einer haftet für die Beiträge des anderen.{{§|70|alg|juris}} ALG

Durch Bundesmittel werden die aktiven Unternehmer daher entlastet. Die gesamtgesellschaftliche Bedeutung des Berufsstands wird hierdurch gewürdigt. Eng verbunden mit dem finanziellen Engagement des Bundes ist die agrarpolitisch motivierte Voraussetzung der Hofabgabe als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte: Die Betriebe sollen an die Nachfolgegeneration übergeben werden. In der politischen Diskussion wird das nicht mehr als zeitgemäß angesehen. http://www.topagrar.com/news/Home-top-News-NRW-SPD-und-Gruene-wollen-Hofabgabe-Klausel-kippen-691527.html

Quellen


{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Deutsche Rentenversicherung
Kategorie:Agrarpolitik
Kategorie:Organisation (Landwirtschaft)
Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts

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