Nettopolice
Nettopolicen (auch: Nettotarife, Nettoprodukte, Honorartarife) sind Versicherungspolicen, deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten. Vielmehr verpflichtet sich der Versicherungsnehmer in einer separaten Honorarvereinbarung, ein Honorar direkt an den Vermittler zu zahlen. Rechtlich bestehen damit zwei voneinander unabhängige Verträge: Einerseits der Versicherungsvertrag als solcher, anderseits die Honorarvereinbarung.
Definitionen
Eine einheitliche, rechtsverbindliche Definition von Nettopolicen existiert in Deutschland bislang nicht.
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) – heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – definiert Nettotarife als „abschlusskostenfreie Tarife, in die namentlich keine Provision eingerechnet wird.“ Diese Definition greift jedoch nach Ansicht der Universität Köln zu kurz. Demnach ist „ein Nettotarif ein Tarif, der weder Provisions- oder Courtagekosten, noch mit diesen im Zusammenhang stehende Kosten enthält.“[http://www.ivk.uni-koeln.de/fileadmin/wiso_fak/versicherung_institut/documents/Mitteilungen/m_1_2011.pdf Beenken, Matthias; Brühl, Bernhard; Pohlmann, Petra; Schradin, Heinrich R.; Schroeder, Nina; Wende, Sabine (2011): Nettotarifangebot deutscher Versicherungsunternehmen im Privatkundengeschäft, Institut für Versicherungswissenschaft an der Universität zu Köln], abgerufen am 22. Februar 2012
Kritik an provisionsbasierten Versicherungstarifen
Kern einer Nettopolice ist die Abkehr vom Provisionsmodell. Kritisiert wird daran zum einen, dass Versicherungsmakler durch die Vergütung über Provisionen finanziell von erfolgreichen Vertragsabschlüssen abhängig gemacht werden. Denn ihre Provision bekommen sie nur, wenn sie einen Versicherungsvertrag vermitteln. Das erschwert eine unabhängige Kundenberatung[http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/meldung/Honorarberatung-Alle-Kosten-auf-den-Tisch-1614935-2614935/ Stiftung Warentest: Honorarberatung - Alle Kosten auf den Tisch, Finanztest 02/2008], abgerufen am 22. Februar 2012.
Zum anderen entnehmen Versicherungsunternehmen die Kosten für Vermittlungsprovisionen in der Regel den Beiträgen des Versicherungsnehmers. Der Anlagebetrag verringert sich so um die Höhe der Provision. Ein weiterer Kritikpunkt gegenüber dem Provisionsmodell lautet, dass dieser Vorgang in der Praxis gegenüber dem Versicherten nicht deutlich erklärt wird. Die Kosten ihres Versicherungsprodukts bleiben damit für viele Versicherungsnehmer intransparent[http://www.honorarkonzept.de/Honorarberatung/WasistHonorarberatung/VorteileNutzen Honorarkonzept – Was ist Honorarberatung].
Relevanz für den Versicherungskunden
Nettotarife können dazu beitragen,
* die Unabhängigkeit der Beratungsleistung durch den Makler zu erhöhen, da der Makler direkt vom Kunden vergütet wird.
* die Kostentransparenz von Versicherungsprodukten zu steigern, da der Kunde erfährt, was ihn die Beratung kostet.
Ebenso wie klassische Provisionsprodukte werden Nettopolicen in der Regel über Versicherungsmakler vertrieben. Der Makler wird für seine Beratungsleistung direkt vom Kunden vergütet. Auf Grundlage einer Honorarvereinbarung erhält er von ihm ein individuell vereinbartes Honorar (Vgl. Honorarberatung).Anders als im Provisionsmodell ist die Vergütung per Honorar allerdings vom Fortbestand des Versicherungsvertrages unabhängig: Das Beratungshonorar ist also auch dann weiter zu zahlen, wenn die Versicherung stillgelegt oder gekündigt wird, was viele Versicherungsnehmer jedoch übersehen. Der BGH hat diese Vertragskonstruktion allerdings in mehreren Urteilenzuletzt: BGH Urteil III ZR 269/06 vom 14. Juni 2007 für grundsätzlich zulässig erklärt, da diese dem klassischen Maklervertrag entspricht. Hiermit ist eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung im Einzelfall aber noch nicht gefallen: So kann z.B. ein Verstoß gegen die umfassenden Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers (u.a. aus {{§|60|VVG2008|dejure}} VVG) zur Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung führen. Das hat die Folge, dass ein Versicherungsnehmer einerseits zur Zahlung nicht verpflichtet ist und andererseits ggf. bereits gezahlte Beträge zurückverlangen kann. Zu beachten ist ferner, dass in den vom BGH entschiedenen Fällen die Vermittler jeweils als Versicherungsmakler angesehen wurden. Daher ist diese Rechtsprechung auf Versicherungsvertreter nicht anwendbar (zu den Begriffen vgl. {{§|59|VVG2008|dejure}} VVG).
Angebotssituation in Deutschland
Innerhalb Deutschlands sind Nettopolicen vornehmlich in den Sparten Leben (z.B. Lebensversicherung, betriebliche Altersversorgung, Berufsunfähigkeit) sowie in geringerem Umfang auch für Komposit- und Krankenversicherungen erhältlich[http://www.ivk.uni-koeln.de/fileadmin/wiso_fak/versicherung_institut/documents/Mitteilungen/m_1_2011.pdf Beenken, Matthias; Brühl, Bernhard; Pohlmann, Petra; Schradin, Heinrich R.; Schroeder, Nina; Wende, Sabine (2011): Nettotarifangebot deutscher Versicherungsunternehmen im Privatkundengeschäft, Institut für Versicherungswissenschaft an der Universität zu Köln], abgerufen am 22. Februar 2012. Insgesamt ist der Anteil von Nettotarifen im Produktportfolio deutscher Versicherer nach wie vor gering. Anbieter von Nettopolicen sind beispielsweise die Ageas Deutschland Lebensversicherung AG, die Baden-Badener Versicherung AG, die Condor Versicherungen, die Interrisk, die Skandia Versicherung, Standard Life und der Volkswohlbund. Der Vertrieb von Nettoprodukten erfolgt vornehmlich über spezialisierte Maklerplattformen (z.B. con.fee AG, HonorarKonzept GmbH, Verbund Deutscher Honorarberater (VDH)). Marktführer in diesem Segment ist allerdings die luxemburgische Atlanticlux S.A., die auch in Deutschland eine Niederlassung unterhält.
Quellen
Kategorie: Versicherungswesen
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