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Niederlassungsfreiheit

02.11.2011 @ 17:32, HRoestBot,

Die Niederlassungsfreiheit gehört zur Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit in der Europäischen Union. EU-Bürger sind berechtigt, sich in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen. Geregelt ist die Niederlassungsfreiheit in {{Art.|49|AEU|dejure}} bis {{Art.|55|AEU|dejure}} Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] siehe Seite 21 - 23. Diese Freiheit gibt es seit 1957 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Recht ist auf natürliche Personen anzuwenden, sowie auf juristische Personen (z.B. Gesellschaften), wenn diese nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und sich ihre eingetragene Hauptniederlassung ebenfalls in einem Mitgliedstaat befindet.

In der Schweiz entspricht die Niederlassungsfreiheit dem in Deutschland üblichen Begriff der Freizügigkeit. Siehe dazu Grundrechte (Schweiz){{HLS|10369}}.

Siehe auch


* Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)

Einzelnachweise


{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Europarecht

ar:حرية التنقل
bg:Свобода на движение
Freedom of movement
es:Libertad de circulación
fi:Liikkumisvapaus
Liberté de circulation
he:חופש התנועה
nl:Vrijheid van vestiging
no:Bevegelsesfrihet
ru:Свобода передвижения и выбора места жительства
ta:நகர்வுச் சுதந்திரம்
ur:آزادی سفر
zh:出入境自由

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