Oberlandesgericht
{{Dieser Artikel|behandelt die Oberlandesgerichte in Deutschland. Zu den österreichischen Oberlandesgerichten siehe Gerichtsorganisation in Österreich.}}
thumb|upright|Das [[Oberlandesgericht Hamm ist mit seinen 850 Mitarbeitern das größte Deutschlands]]
Das Oberlandesgericht (OLG, in Berlin Kammergericht: KG) ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Gerichtsträger ist das Land. Oberlandesgerichte wurden in Deutschland mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 eingerichtet.
In Preußen gab es Oberlandesgerichte als oberste Provinzialgerichte seit 1808, die von 1723 bis 1808 Regierung hießen.
Das OLG steht im Gerichtsaufbau zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof, in Familien- und Kindschaftssachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof. Bei Strafsachen, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, wird es in Organleihe als „Unteres Bundesgericht“ tätig.
Das OLG verfügt über Zivil- und Strafsenate nach {{§|116|gvg|juris}} Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Bei den Oberlandesgerichten sind zudem die Generalstaatsanwaltschaften eingerichtet.
Besetzung und Spruchkörper
Die Oberlandesgerichte sind mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt ({{§|116|gvg|juris}} GVG). Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. Die Senate sind die sog. Spruchkörper der Oberlandesgerichte. Grundsätzlich sind die einzelnen Senate gem. {{§|122|gvg|juris}} Abs. 1 GVG mit drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz hat.
Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens sind die Strafsenate im ersten Rechtszug gem. {{§|122|gvg|juris}} Abs. 2 S. 1 GVG mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Wenn der Strafsenat die Mitwirkung zweier weiterer Richter nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache nicht notwendig erscheint kann die Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen, dass er in der Hauptverhandlung nur mit drei statt fünf Richtern zu besetzen ist ({{§|122|gvg|juris}} Abs. 2 S. 2 GVG).
Zuständigkeit
thumb|Gebäude des [[Hanseatisches Oberlandesgericht|Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg]]
Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensordnungen in Verbindung mit den landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen.
Zivilrecht
Im Zivilrecht entscheidet das Oberlandesgericht in zweiter Instanz über:
* Berufungen gegen Urteile der Landgerichte,
* Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte,
* Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Familiensachen ({{§|23b|gvg|juris}} Abs. 1 GVG),
* Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen,
* [nur bis 31. August 2009 (danach aufgehoben durch das FGG-Reformgesetz): Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Fällen mit Auslandsberührung ({{§|119|gvg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 b und c GVG).]
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht Gericht der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Zivilkammern am Landgericht, in einzelnen Fällen auch Beschwerdeinstanz gegen erstinstanzliche Beschlüsse der Landgerichte.
Strafrecht
Im Strafrecht ist das Oberlandesgericht zuständig:
* als erste Instanz für Staatsschutzsachen nach {{§|120|gvg|juris}} GVG (z.B. Gründung einer Terrorvereinigung etc.),
* als Revisionsinstanz für Revisionen gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichts, oder Berufungsurteile des Landgerichts,
* als Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Strafkammern und Strafvollstreckungskammern der Landgerichte,
* zur gerichtlichen Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren ({{§|172|stpo|juris}} StPO).
Ordnungswidrigkeiten
Für Ordnungswidrigkeiten ist das Oberlandesgericht als Instanz der Rechtsbeschwerde nach {{§|80a|owig_1968|juris}} OWiG gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte tätig. Der Bußgeldsenat ist mit einem Berufsrichter, bei Geldbußen über 5.000,- Euro mit drei Berufsrichtern besetzt.
Die einzelnen Oberlandesgerichte
thumb|ÿ76ÿDie 24 Oberlandesgerichtsbezirkeÿ77ÿDie Zahlen markieren den Sitz des jeweiligen OLG und stehen für den zuständigen [[BGH-Senat in Strafsachen (Stand 2012).]]
Alle Länder haben mindestens je ein Oberlandesgericht, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz je zwei, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen je drei. Zu Sitz und Bezeichnung der 24 Oberlandesgerichte in den 16 Ländern siehe unten stehende Liste. Das Oberlandesgericht in Berlin wird aus historischen Gründen Kammergericht genannt. Die Oberlandesgerichte in Hamburg und Bremen führen aus historischen Gründen die Bezeichnung „Hanseatisches Oberlandesgericht“, das in Hamburg führt diese Bezeichnung amtlich ohne Nennung des Ortes.
Bisweilen werden umgangssprachlich als „Oberlandesgericht X“ auch die Außenstellen von Oberlandesgerichten in anderen Städten bezeichnet. Diese existieren häufig am Standort früherer Oberlandesgerichte, die bei ihrer Auflösung zu unselbstständigen Standorten eines anderen Oberlandesgerichts wurden. Beispiele hierfür sind die früheren Oberlandesgerichte Augsburg, Freiburg, Kassel und Darmstadt, an deren Sitz heute einzelne Senate der Oberlandesgerichte München, Karlsruhe und Frankfurt ihren Dienstsitz haben.
Das vormalige Bayerische Oberste Landesgericht wurde zum 1. Juli 2006 aufgelöst. Die Zuständigkeiten sind auf die drei bestehenden bayerischen Oberlandesgerichte übergegangen.
Überblick über einige statistische Daten zu den Oberlandesgerichten (Stand 2005):Alle Daten nach [https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,sfgsuchergebnis.csp Fachserie 10] des Statistischen Bundesamtes
{| class="prettytable sortable"|- class="hintergrundfarbe5"
! OLG
! Bundesland
! Einwohner im Gerichtsbezirk in 1000
! Zahl der Zivilsenate
! Neuzugänge
! Erledigte Verfahren
! Anhängige Verfahren am Jahresende
! Verfahren je 1000 Einwohner
|-
|Hamm
|Nordrhein-Westfalen
| 9.038
| 48
| 160.572
| 164.485
| 61.820
| 6,84
|-
|München
|Bayern
| 6.968
| 35
| 105.491
| 108.003
| 37.795
| 5,42
|-
|Stuttgart
|Baden-Württemberg
| 6.198
| 24
| 78.900
| 81.447
| 22.767
| 3,67
|-
|Frankfurt am Main
|Hessen
| 6.092
| 34
| 108.670
| 112.741
| 52.416
| 8,6
|-
|Düsseldorf
|Nordrhein-Westfalen
| 4.755
| 37
| 98.793
| 101.005
| 43.734
| 9,2
|-
|Karlsruhe
|Baden-Württemberg
| 4.538
| 22
| 64.967
| 66.834
| 21.857
| 4,82
|-
|Dresden
|Sachsen
| 4.274
| 19
| 60.962
| 63.832
| 21.491
| 5,03
|-
|Köln
|Nordrhein-Westfalen
| 4.265
| 27
| 94.712
| 97.268
| 40.873
| 9,58
|-
|Celle
|Niedersachsen
| 4.126
| 22
| 69.425
| 71.457
| 24.748
| 6
|-
|Berlin
|Berlin
| 3.395
| 28
| 109.102
| 114.043
| 45.712
| 13,46
|-
|Nürnberg
|Bayern
| 3.057
| 17
| 40.954
| 41.822
| 13.461
| 4,4
|-
|Schleswig
|Schleswig-Holstein
| 2.833
| 16
| 43.922
| 45.200
| 16.731
| 5,91
|-
|Koblenz
|Rheinland-Pfalz
| 2.638
| 17
| 43.682
| 44.799
| 17.101
| 6,48
|-
|Brandenburg a.d. Havel
|Brandenburg
| 2.559
| 18
| 41.544
| 44.405
| 17.636
| 6,89
|-
|Oldenburg
|Niedersachsen
| 2.475
| 15
| 34.175
| 35.243
| 12.028
| 4,86
|-
|Naumburg
|Sachsen-Anhalt
| 2.470
| 11
| 34.820
| 37.232
| 15.564
| 6,3
|-
|Bamberg
|Bayern
| 2.443
| 9
| 30.007
| 30.625
| 11.947
| 4,89
|-
|Jena
|Thüringen
| 2.335
| 8
| 32.135
| 34.510
| 14.859
| 6,36
|-
|Hamburg
|Hamburg
| 1.744
| 14
| 47.138
| 48.486
| 17.760
| 10,19
|-
|Rostock
|Mecklenburg-Vorpommern
| 1.707
| 7
| 25.236
| 26.941
| 10.344
| 6,06
|-
|Zweibrücken
|Rheinland-Pfalz
| 1.421
| 8
| 24.159
| 25.468
| 8.513
| 5,99
|-
|Braunschweig
|Niedersachsen
| 1.392
| 11
| 20.232
| 21.268
| 8.240
| 5,92
|-
|Saarbrücken
|Saarland
| 1.050
| 7
| 18.299
| 18.930
| 8.231
| 7,84
|-
|Bremen
|Bremen
| 663
| 12
| 12.827
| 13.216
| 5.249
| 7,91
|}
Geschichte
thumb|upright|Eingang zum Altbau des [[Oberlandesgericht Celle|Oberlandesgerichts Celle]]
Historisch gesehen waren die Oberlandesgerichte in Zeiten des Partikularismus die Gerichtshöfe der Landesherren, die mit einem ius de non appellando (letztinstanzliche Entscheidungskompetenz) ausgestattet waren und nicht der Kontrolle des Reichskammergerichts unterlagen.
Die Struktur der Bezirke der Oberlandesgerichte auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland erfuhr wiederholt Veränderungen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entstand 1906 aus Teilen der Bezirke der Oberlandesgerichte Köln und Hamm. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entstand nach dem Ersten Weltkrieg in Folge des Völkerbundmandats über das Saargebiet, sein Gerichtsbezirk war zuvor vom Oberlandesgericht Köln abgedeckt. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs erhielten die Bezirke aufgrund der Grenzen der alliierten Besatzungszonen teilweise einen neuen Zuschnitt. Neue Oberlandesgerichte wurden in Tübingen, Freiburg, Koblenz und Bremen eingerichtet, da deren Gerichtsbezirke bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs jeweils von einem Oberlandesgericht abgedeckt wurden, das nach 1945 in der Besatzungszone einer anderen Besatzungsmacht lag. Eine Sitzverlegung erfolgte im Fall des heutigen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, das bis 1947 als Oberlandesgericht Kiel den Sitz in Kiel hatte und in diesem Jahr nach Schleswig verlegt wurde.
Rechtsanwaltskammern
Am Sitz eines jeden Oberlandesgerichts ist nach {{§|60|brao|juris}} Bundesrechtsanwaltsordnung eine Rechtsanwaltskammer eingerichtet, deren Mitglieder alle im Bezirk des Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte sind. Wird ein Oberlandesgericht aufgelöst, kann in Abweichung von diesem Grundsatz die bereits existierende Rechtsanwaltskammer fortbestehen. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsanwaltskammern Kassel, Freiburg und Tübingen, obwohl an diesen Standorten keine Oberlandesgerichte mehr existieren. Bei Bedarf kann im Bezirk eines Oberlandesgerichts eine zweite Rechtsanwaltskammer eingerichtet werden. Hiervon wurde bislang nur einziges Mal Gebrauch gemacht, als 1911 im Bezirk des Kammergerichts zusätzlich zur Rechtsanwaltskammer Berlin die Rechtsanwaltskammer Potsdam eingerichtet wurde. Hierauf beruht der häufiger anzutreffende Irrtum der früheren Existenz eines Oberlandesgerichts Potsdam, das es nie gegeben hat.
Einzelnachweise
Siehe auch
Weblinks
{{Wiktionary|Oberlandesgericht}}
{{Rechtshinweis}}{{Navigationsleiste Oberlandesgerichte}}
Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)Oberlandesgericht
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