Rechtsfolge
Die Rechtsfolge, auch als Sanktion bezeichnet, ist gesetzestechnisch Bestandteil einer Norm und gibt an, was gilt, wenn der Tatbestand der Norm erfüllt ist, das heißt, wenn ein Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale besitzt.
Konkrete Rechtsfolge
Teilweise sehen Gesetze eine bestimmte, konkrete Rechtsfolge vor.
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! style="width:3%"|Zivilrecht !! style="width:20%"|Tatbestand !! style="width:20%"|Rechtsfolge
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| § 823 BGB || Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
(...), das Eigentum oder (...) eines anderen widerrechtlich verletzt, || ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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| § 985 BGB || Der Eigentümer einer Sache kann von dem Besitzer|| die Herausgabe der Sache verlangen
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Rechtsfolgerahmen
Strafnormen drohen regelmäßig abstrakt als Rechtsfolge einen Strafrahmen an. Innerhalb dieses Strafrahmens bestimmt der Strafrichter die individuelle Strafzumessung.
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! style="width:3%"|Strafrecht !! style="width:20%"|Tatbestand !! style="width:20%"|Rechtsfolge (Strafe)
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| § 303 StGB || Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, || wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Ermessensnormen
Manche Normen eröffnen auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen. In diesen Fällen können mehrere Entscheidungen des Rechtsanwenders rechtmäßig sein.
Ein Beispiel dafür sind die sog. polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln. So heißt es in § 8 Absatz 1 Polizeigesetz NRW: Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht (...).
Solche Vorschriften sind häufig nicht entsprechend dem klassischen "Konstruktions-Schema" von Gesetzesbestimmungen ("Wenn ..., dann folgt daraus...") formuliert. Vielmehr "vermischen" sich dort die Formulierung von Tatbestand und Rechtsfolge.
Dies wird bei § 8 PolG NRW deutlich, und zwar mit Blick auf die Worte "im Einzelfall bestehende konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr)". § 8 PolG NRW ermächtigt die Polizei im 1. Halbsatz, Maßnahmen zu treffen; das ist "im Prinzip", d.h. gesetzestechnisch, die Rechtsfolge. Im 2. Halbsatz wird diese Rechtsfolge konkretisiert: Zulässig ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie das Ziel hat, eine "Gefahr" abzuwehren, und zur Abwehr der Gefahr notwendig ist. Die "Gefahr" ist zugleich die (tatbestandliche) Voraussetzung dafür, dass die Polizei überhaupt nach § 8 PolG NRW tätig werden darf.
Dem klassischen "Konstruktions-Schema" entsprechend müsste § 8 PolG NRW lauten: Wenn im einzelnen Falle eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) besteht, kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine solche Gefahr abzuwehren.
Analogie
Manche Gesetzesregelungen sind unbeabsichtigt lückenhaft. Entsteht im konkreten Fall das Bedürfnis nach einer Regelung, lassen sich Rechtsfolgen aus ähnlichen Regelungen im Wege der Analogie für den ungeregelten Fall ableiten, wobei im Strafrecht Analogien zu Lasten des Straftäters unzulässig sind.
Konkurrenzen
Von Konkurrenz spricht man, wenn mehrere Gesetze einen Sachverhalt unterschiedlich regeln.
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Kategorie:Juristische Methodenlehre
lt:TeisinÄ— pasekmÄ—nl:Rechtsgevolg
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