Rechtshandlung
{{Quelle}}
Eine Rechtshandlung ist jede Handlung, an die innerhalb der Rechtsordnung, die in dem Gebiet gilt, in der sie vorgenommen wird, rechtliche Folgen geknüpft sind. Dabei kommt es allein auf die Handlung an, nicht darauf, ob der Handelnde die Rechtsfolgen bewirken wollte hat oder sich ihrer überhaupt bewusst war. Darin unterscheidet sich die Rechtshandlung vom Rechtsgeschäft, bei dem die Rechtsfolge gewollt und beabsichtigt ist.
Man unterscheidet bei Rechtshandlungen zwischen erlaubten und unerlaubten Handlungen.Erlaubte Handlungen unterteilt man wiederum in geschäftsähnliche Handlungen und Realakte.
Im engeren Sinn wird der Begriff Rechtshandlung im Insolvenz- und Vollstreckungsrecht verwendet und bezeichnet dort Handlungen, mit denen Schuldner beabsichtigen ihren Gläubigern Vermögenswerte zu entziehen.
Eine andere Bedeutung hat der Begriff der Rechtshandlung im Europarecht. Hier versteht man unter einer Rechtshandlung Akte der Gemeinschaftsorgane durch welche Rechte und Pflichten der Mitgliedsstaaten begründet werden.
Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland){{Rechtshinweis}}
Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Rechtshandlung der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.