Rechtsobjekt
Unter einem RechtsobjektSo Othmar Jauernig. In: ders. BGB. 11., neubearbeitete Auflage. München. 2004. ISBN 3-406-51820-6. Vor § 90 BGB Rn. 1. oder einem RechtsgegenstandSo Karl Larenz: Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts. 7., neubearbeitete Auflage. München. 1989. ISBN 3-406-33414-8. § 16, S. 281ff. versteht man den Gegenstand, auf den sich ein subjektives Recht bezieht oder an dem es besteht.
Die Menschen oder die Personenmehrheiten (natürliche Personen bzw. juristische Personen), denen Rechte zustehen, werden in dieser sehr allgemeinen Betrachtung dementsprechend als Rechtssubjekte bezeichnet. Der Begriff stammt aus der allgemeinen Rechtslehre und ist sowohl im Privatrecht als auch im Öffentlichen Recht gebräuchlich.
„Rechtsgegenstände“ ist der Oberbegriff zu#Sachen im Rechtssinne, d. h. körperlichen bzw. greifbaren Gegenständen, und
#Immaterialgütern, d. h. nichtkörperlichen Gegenständen wie etwa Patenten, aber auch zu
#schuldrechtlichen Ansprüchen, die als Forderungen bezeichnet werden, und
#anderen Vermögensrechte.
Weblinks
* [http://www.cloeser.org/ext/Rechtsobjekte.pdf Schematische Übersicht über einige Rechtsobjekte]
Einzelnachweise
Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)
lt:Teisės subjektasru:Субъект права
sk:Právny subjekt
uk:Суб'єкт права
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