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Regiebetrieb

30.04.2012 @ 09:35, Wowo2008,

{{Dieser Artikel|befasst sich mit einer Organisationsform kommunaler wirtschaftlicher Betätigung. Für den gleichgenannten militärischen Betrieb der Eisenbahnen in den französisch besetzten Gebieten an Rhein und Ruhr in den Jahren 1923 und 1924 siehe Regiebetrieb (Eisenbahn)}}

Der Regiebetrieb gehört zu den öffentlichen Betrieben und Verwaltungen. Er ist die älteste Organisationsform kommunaler Unternehmerschaft in Deutschland und Österreich. Regiebetriebe sind organisatorisch Abteilungen der öffentlichen Verwaltung und werden i.d.R. von Beamten geleitet. Sie werden im Haushalt kameralistisch voll erfasst.

Regiebetriebe in Deutschland

Der kommunale Regiebetrieb stellt eine Gestaltungsmöglichkeit eines kommunalen Unternehmens dar. Er ist eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform auf der Grundlage der Gemeindeordnungen bzw. der Kreisordnungen der Bundesländer.

Auch in den deutschen Bundesländern selbst gibt es (staatliche) Regiebetriebe. Diese Regiebetriebe sind rechtlich unselbstständige Teile der jeweiligen Landesverwaltung.

Rechtsgrundlagen


Kommunale Regiebetriebe sind rechtlich eng in die Gemeindeverwaltung integriert und rechtlich, organisatorisch sowie auch haushalts- und finanzwirtschaftlich in die kommunale Gebietskörperschaft eingegliedert. Sie besitzen – anders als die Eigenbetriebe – keine eigenen Organe und führen keinen eigenen Stellenplan. Mangels Rechtspersönlichkeit ist der gesetzliche Vertreter von Regiebetrieben der (Ober-) Bürgermeister der Trägerkörperschaft. Regiebetriebe sind in eine um die Kostenrechnung erweiterte Buchführung nach dem Bruttoprinzip mit allen Einnahmen und Ausgaben im Haushalt der kommunalen Gebietskörperschaft veranschlagt und eingebettet in die Haushaltskameralistik. Sie besitzen kein abgegrenztes Betriebsvermögen, sondern sind in den gemeindlichen Haushalt eingeordnet. Die Einflussnahme der Gebietskörperschaft ist bei dieser Organisationsform jederzeit umfassend gewährleistet.

Wie die ihn führende Kommune ist der Regiebetrieb insolvenzunfähig. Regiebetriebe sind rechtlich unselbständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die finanzwirtschaftlich kein Sondervermögen der Gemeinde darstellen, sondern in die Haushaltswirtschaft des Gemeindehaushalts der Trägerkörperschaft integriert sind. Demgemäß fließen Einnahmen der Regiebetriebe - anders als bei Eigenbetrieben - unmittelbar in den kommunalen Haushalt, und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten. Ein Verlustvortrag beim Regiebetrieb ist unter diesen Umständen nicht möglich. Vielmehr gilt der Verlust im Jahr der Entstehung des Verlustes als durch Einlagen der Gemeinde ausgeglichen, ein Verlustvortrag ist mangels finanzwirtschaftlicher Verselbständigung des Regiebetriebes nicht möglich. Bei Regiebetrieben kann der Verlust nicht vorgetragen werden. In Höhe des Verlustes liegen vielmehr Einlagen vor, die dem Einlagekonto gutzuschreiben sind.[http://lexetius.com/2008,1060 BFH, Urteil vom 23. Januar 2008, BStBl. 2008 II, S. 573]

Steuerliche Behandlung


Auch wenn eine organisatorische Abgrenzung des Regiebetriebes von der Träger- bzw. Gebietskörperschaft nicht vorhanden ist, mangelt es aus steuerlicher Sicht im Regelfall nicht am Kriterium "Einrichtung" i.S.d. {{§|4|kstg_1977|juris}} KStG. Die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) ist insofern nicht auszuschließen. Die Gewinne eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetrieb) sind unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Träger- bzw. Gebietskörperschaft ({{§|20|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 10b EStG) und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug ({{§|43|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 7c EStG). Verluste, die ein Regiebetrieb erzielt, gelten als im Verlustjahr durch die Träger- bzw. Gebietskörperschaft ausgeglichen. Ein Verlustvortrag ist demnach grds. nicht möglich.

Eine weitere Abgrenzung bietet die Auslegung des Stromsteuergesetzes. Der Bundesfinanzminister hat mit Schreiben vom 20. Januar 2000 darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden „hinreichenden Selbständigkeit gegenüber der Gebietskörperschaft" keine Möglichkeit bestehe, kommunale Regiebetriebe als Unternehmen im Sinne des {{§|2|stromstg|juris}} Ziff. 4 StromStG anzusehen.

Zweck


Der Regiebetrieb ist hauptsächlich für kleinere Betriebseinheiten gedacht. Fast die Hälfte (45 %) der 155 Theater in Deutschland wird als Regiebetrieb geführt, einer Rechtsform, bei der der Einfluss von Politik und Verwaltung tendenziell am größten ist.Holger Mühlenkamp, Der Einfluß der Rechtsform auf die Kosten und den Kostendeckungsgrad von öffentlichen Theatern in der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitsbericht 192 am Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaft der Universität Lüneburg, 1998 Auch Krankenhäuser können als Regiebetriebe organisiert sein, doch kann durch die enge Verzahnung mit der öffentlichen Verwaltung ein Interessenkonflikt zu ihren medizinischen Aufgaben entstehen. Krankenhäuser sind überwiegend (44 %) als GmbH organisiert, nur 7 % sind Regiebetriebe.[http://books.google.de/books?id=0Nbw5yPfibIC&pg=PA189&lpg=PA189&dq=krankenhaus+regiebetrieb&source=bl&ots=ah1cq7Ot8C&sig=SNd0ZxJ5Z7TOyzZIMkTRIvuBCeo&hl=de&sa=X&ei=rGhPT7j5Eenl4QTS5bDfDQ&sqi=2&ved=0CEYQ6AEwBQ#v=onepage&q=krankenhaus%20regiebetrieb&f=false Barbara Schmitt-Rettig/Siegfried Eichhorn, Krankenhausmanagementlehre, 2007, S. 189] Weitere Arten sind Museen, Stadtbüchereien oder Kindergärten,[http://books.google.de/books?id=RsKgskqDFc8C&pg=PA79&lpg=PA79&dq=regiebetriebe+beispiele&source=bl&ots=bwazjLTmkY&sig=v56MAa13Y60Rbwuic9bK3vqXI6s&hl=de&sa=X&ei=6nNPT5KvMuj_4QSzuIjYDQ&ved=0CDwQ6AEwAw#v=onepage&q=regiebetriebe%20beispiele&f=false Helmut Brede, Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, 2005, S. 79] ferner kommen Friedhof, städtischer Bauhof, Schwimmbad oder Fuhrpark in Frage. Auch kommunale Photovoltaikanlagen können wegen umsatzsteuerlicher Vorteile als Regiebetrieb geführt werden. Falls ein Regiebetrieb eine bedeutende Betriebsgröße erreicht, kann die Trägerkommune im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung auch Ausgliederungen in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder in private Rechtsformen (GmbH, AG) vornehmen.

Regiebetriebe in Österreich


Ein Regiebetrieb ist in Österreich eine rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts auf kommunaler und staatlicher Ebene, die haushaltsrechtlich, rechnungstechnisch, organisatorisch und personell unselbständiger Teil des übrigen Vermögens der Kommune bzw. des Staates ist. Der Regiebetrieb bildet auch in Österreich lediglich eine Abteilung der allgemeinen Verwaltung. Er benötigt keine Form der Gründung.

Einzelnachweise


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Kategorie:Kommunales Wirtschaftsrecht (Deutschland)
Kategorie:Rechtsform
Kategorie:Unternehmensart

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