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Reiten

27.05.2012 @ 14:45, MerlIwBot,

{{Begriffsklärungshinweis|Siehe auch: Reiten (Begriffsklärung) bzw. Reiter (Begriffsklärung)}}

miniatur|Reiten mit Handpferd

Reiten bezeichnet die Fortbewegungsart des Menschen auf dem Rücken eines Tieres. Gemeint ist hierbei meist das Reiten eines Pferdes, genauso gut kann es sich jedoch um jedes andere Tier handeln, das in der Lage ist, einen Menschen auf seinem Rücken zu tragen. Die Kontrolle über das gerittene Tier übt der Reiter meist über Stimme, Schenkeldruck, Zaumzeug und/oder spezielle Reiterhilfen wie zum Beispiel Gerten aus. Zusätzlich werden den Reittieren verschiedene Arten von Sätteln aufgelegt, um dem Reiter einen möglichst komfortablen und sicheren Sitz zu geben.

Ursprünglich als schnelle Reisemöglichkeit eingesetzt, ist Reiten heute in Industriestaaten hauptsächlich im Reitsport, der Freizeitgestaltung und im therapeutischen Reiten gebräuchlich. Oft wird das Wanderreiten über Reitwege geführt. Daneben gibt es noch verbreitet Reiterstaffeln der Polizei sowie Kavallerieeinheiten der Armee zur Repräsentation, zum Beispiel in Großbritannien und in Frankreich. Beginnend in der Antike bis in die Neuzeit galt die militärische Waffengattung Kavallerie als beherrschend, da sie sehr viel schneller und wendiger war als die Fußtruppen. Die Reitkunst ermöglichte es dem Reiter, das Tragtier auch als Waffe einzusetzen (so beim Pferd über die Kapriole als Befreiungsschlag). Die Kavallerie prägte auch den modernen Reitsport, der aus ihren Lehrmethoden hervorging.

Reittiere


Als Reittiere sind neben verschiedenen Pferderassen auch Esel, Maultiere, Maulesel, Kamele (Dromedar, Trampeltier und Lama),

Elefanten, Wasserbüffel[http://www.thaipage.ch/autor/stevens/kultur/stierkampf.php Von Stierkämpfen und Büffelrennen], Elche, Yaks sowie Rentiere (so etwa bei den Ewenken[http://www.gfbv.it/3dossier/siberia/sakhal-de.html Öl- und Gasreichtum gefährdet Ureinwohner und einzigartige Natur.]) gebräuchlich.

Auch Strauße sind zum Reiten geeignet, werden allerdings als Reittier erst in neuerer Zeit zur Touristen-Attraktion genutzt. Das Reiten auf Bullen gilt lediglich als Wettbewerb innerhalb von Rodeos.

Gangarten der Pferde / Reitstil


In deutschen Reitanlagen wird hauptsächlich eine Ausbildung als Dressur-, Spring und Vielseitigkeitsreiter (Kombination aus Dressur-, Geländeritt und einem Springparcours) angeboten. Aber auch Freizeitlich kann man an Ausritten teilnehmen. Die damit verbundene Reitweise die oft auch die "Englische Reitweise" genannt. Der sportliche Fachverband als Mitglied im Deutschen Olympischen Komitee ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung.

In Amerika ist das Westernreiten verbreitet, das in Deutschland im Ersten Westernreiter Union Deutschland e. V. (EWU) organisiert ist.

Die Reitweisen unterscheiden sich in der Ausrüstung der Pferde und hin zu der Hilfengebung, haben aber jeweils zum Ziel mit dem Pferd als Partner so umzugehen, das Tier über die übliche Nutzungsdauer bis etwa zum 20. Lebensjahr ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nutzen zu können.[http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Tier/Tierschutz/TierschutzPferdesport.html Wichtig sind hierbei vor allem eine artgerechte Haltung und die Vermeidung von Überforderungen beim Sport]

Die Gangarten sind bei allen Stilen dieselben: Schritt, Trab und Galopp. Der Schritt ist ein Viertakt; der Trab ein Zweitakt und der Galopp ein Dreitakt. Im Schritt macht das Reittier Schritte, im Trab Tritte und im Galopp Sprünge.

Einige Pferderassen besitzen außerdem besondere Gangarten.

Gesetzliche Regeln


Gesetzliche Regeln in Deutschland


Auf öffentlichen Wegen und Straßen wird die Nutzung in der StVO geregelt.

Das unten stehende blaue Schild weist einen Sonderweg aus, auf dem nur das Reiten erlaubt ist. Das Verbotsschild setzt sich aus dem Zeichen 250 und dem im StVO § 39 (4) aufgeführten Sinnbild „Reiter“ zusammen.


Datei:Zeichen 238.svg|Reitweg (Zeichen 238)
Datei:Zeichen 258.svg|Reitverbot (Zeichen 250 + Sinnbild)
Datei:Gefahrzeichen Reiter.svg|Reiter

Landesrechtliche Regeln in Deutschland über das Reiten in der Feldflur und im Wald

In der Feldflur und im Wald greifen landesrechtliche Regeln, die erheblich voneinander abweichen.

Eine kurze Zusammenfassung liefert der folgende Link: [http://legacy.ipzv.de/xfiles_a6/1155563871_2.pdf Gesetzliche Vorschriften für Ausritte und Ausfahrten (Stand 02/2006)]

Nordrhein Westfalen

Im § 3 Abs. 1 Satz 2 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=790&bes_id=3830&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det222707 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen] wird das Reiten im Wald,verboten, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Im § 50 Landschaftsgesetz NRW[http://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/pdf/landschaftsgesetz.pdf Landschaftsgesetz NRW] wird das nicht gewerbliche Reiten in der freien Landschaft und im Wald speziell geregelt:

Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. Die Kreise und die kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird. In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.

Für Bereiche in der freien Landschaft, in denen durch das Reiten erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungsuchender oder erhebliche Schäden entstehen würden, kann das Reiten auf bestimmte Straßen und Wege beschränkt werden. Private Straßen und Wege, auf denen nicht geritten werden darf, sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

Die Landschaftsbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden.

Sachsen-Anhalt


In Feld, Flur (außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen, Wald oder Gewässer sind, ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Wohngebäuden verbundene Parkanlagen, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze sowie Friedhöfe) und Wald () können die Länder eigene Regeln aufstellen. So hat z.B. Sachsen-Anhalt im § 5 Feld- und Forstordnungsgesetz[http://st.juris.de/st/ForstOG_ST_rahmen.htm Feld- und Forstordnungsgesetz] Sachsen-Anhalt das Reiten wie folgt geregelt:

1) In Feld und Wald ist das Reiten auf Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne daß Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren, haben Vorrang vor den Interessen der Personen, die reiten.

(2) Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die schutzwürdigen Interessen der Personen, die reiten, Vorrang vor den Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren. In Gebieten, in denen dem Bedarf entsprechende Reitmöglichkeiten fehlen, sollen die Gemeinden, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auf das Zustandekommen von Nutzungsvereinbarungen zwischen den Grundbesitzern und den Interessenten, die den Bedarf an Reitwegen auslösen, hinwirken. Kommt eine Vereinbarung zustande, können die Gemeinden entsprechend Reitwege ausweisen. Die Ausweisung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Einzelheiten des Ausweisungsverfahrens, insbesondere der Beschilderung, zu regeln.

(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, können die Gemeinden auf Antrag Reitwege in erforderlichem Umfange ausweisen. Wird Wald betroffen, bedarf es des Einvernehmens mit der Forstbehörde. Die Ausweisung darf nur erfolgen, wenn die Antragstellenden

:1. nachweisen, daß sie sich ernsthaft um das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung mit den Grundbesitzern zu angemessenen Bedingungen bemüht haben,

:2. sich zur Unterhaltung der ausgewiesenen Reitwege verpflichten und

:3. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 erfüllt sind.

Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung Gebiete auszuweisen, in denen das Reiten in Feld und Wald außerhalb der zum Reiten ausgewiesenen Wege verboten ist, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Gesetzliche Regeln in der Schweiz


In der Schweiz sind Reiten und Führen im Straßenverkehr gleichgestellt. Folglich gibt es auch kein Reitverbot, wohl aber ein Verbot für Tiere (Signal Nr. 2.12, „dreibeiniges Pferd auf Balken“). Das „Verbot für Tiere“ verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb. Dennoch trifft man manchmal auf ein „Reitverbotsignal“, welches dann i. d. R. das gleiche Symbol aufweist wie das Reitwegsignal. Solche Fantasiesignale sind rechtlich aber unwirksam.

Ebenso verpflichtet das Signal Reitweg (2.62) sowohl Reiter als auch Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benutzen. Andere Straßenbenutzer sind auf Reitwegen nicht zugelassen.


Datei:Verkehrsschild Schweiz 2.62 Reitweg.svg|Reitweg (Signal 2.62)
Datei:Verkehrsschild Schweiz 2.12 Verbot für Tiere.svg|Verbot für Tiere (Signal 2.12)
Datei:Ungueltiges Verkehrsschild Schweiz Reitverbot.jpg|Ein „Reitverbot“ gibt es in der Schweiz nicht

Siehe auch


* Hippologie
* Reitplatzgewebe, findet Verwendung beim Bau von Reitplätzen

* Reitsattel

Weblinks


{{Commonscat|Riding|Reiten}}
{{Wiktionary|reiten}}
* {{dmoz|World/Deutsch/Sport/Tiersport/Pferdesport/|Reiten}}
* Informationen zum Thema Reiten in der englischsprachigen Wikipedia

Einzelnachweise



!Reiten
Kategorie:Tiersportart

Kategorie:Landverkehr

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