Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft begründet sich im deutschen Zivilrecht durch Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem anderen, ohne dass von beiden eine verbindliche Erklärung gewollt ist (Simulation, simuliertes Geschäft). In diesen Fällen fehlt es am Rechtsbindungswillen.[http://www.rechtslexikon-online.de/Scheingeschaeft.html Rechtslexikon online: Scheingeschäft]
Wird eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist die Willenserklärung gem. {{§|117|bgb|juris}} BGB nichtig. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft (= dissimuliertes Geschäft) verdeckt, so gelten nach {{§|117|bgb|juris}} Abs. 2 BGB die für letzteres vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.
Das Umgehungsgeschäft ist kein Scheingeschäft, sondern es gelten die vereinbarten Rechtsfolgen, die ernstlich vereinbart wurden.
Schließlich ist ein Strohmanngeschäft in der Regel auch kein Scheingeschäft. Der Scheinkauf gehört zu den Scheingeschäften.
Einzelnachweise
{{Rechtshinweis}}
{{SORTIERUNG:Scheingeschaft}}Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)
Simulation en droit privé françaisit:Simulazione (diritto italiano)
ja:虚偽表示
Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Scheingeschäft der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.