Schenkung
{{Deutschlandlastig}}
Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt ({{§|516|bgb|juris}} Abs. 1 BGB).
Schenkungsvertrag
Wird eine Leistung schenkweise versprochen, liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (ein Vertrag) vor. Dieses ist aber nur einseitig verpflichtend, weil nur der Schenker eine Leistung erbringen muss.
Zwar nicht der ganze Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, bedarf der notariellen Beurkundung (Formerfordernis, vgl. {{§|518|bgb|juris}} BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam.
Die Schenkung kann auch mit einer Auflage verbunden werden.Handschenkung
Der Schenkende hat die Möglichkeit, eine Schenkung als sogenannte Handschenkung vorzunehmen.Eine solche liegt vor, wenn der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort verschafft wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht. Dies wird in aller Regel Geschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke oder sonstige Geschenke betreffen, die man sofort übergibt, ohne dies zuvor in einem förmlichen Vertrag festzuhalten.
Die Parteien sind sich dann bei der Übergabe darüber einig, dass keine Gegenleistung erwartet wird, dass die Übergabe also unentgeltlich erfolgt. Eine solche Handschenkung bedarf keiner besonderen Form, um gültig zu sein.[http://www.recht-finanzen.de/contents/erben-schenkung/was-ist-eine-handschenkung Kioskea. "Was ist eine Handschenkung?"]
Rückgängigmachung einer Schenkung
Da eine Schenkung ohne Gegenleistung des Beschenkten erfolgt, andererseits aber die Bonität des Schenkers mindert, besitzt sie grundsätzlich das Potential, Interessen Dritter in besonderem Maße zu gefährden. Daher gesteht ihr das Recht nur eine sehr geringe Schutzbedürftigkeit zu und sieht für eine Vielzahl von Fällen vor, dass die Schenkung wieder rückgängig gemacht werden kann.
Verarmung des Schenkers
Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser exotisch anmutende Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. Nicht selten erweist sich in solchen Fällen, dass der Pflegebedürftige vorher Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben hat. {{§|528|bgb|juris}} Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Ein typisches Beispiel für Verarmung ist die Altersarmut. Angenommen eine 63-jährige Frau verschenkt 25.000 Euro an eine gemeinnützige Institution. Vier Jahre später geht sie in Rente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt sie jedoch über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Damit hat sie ihre Bedürftigkeit nach {{§|528|bgb|juris}} BGB selbst verschuldet.
Denn es gilt: Hätte die Frau auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen.Folgend ergibt sich, dass sie keinerlei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält und die Schenkung zurückfordern muss.
Generell gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt für Immobilien genau so wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte, wie z. B. Antiquitäten. In etwa 360.000 Fällen jährlich fordern in diesen Fällen die betreuenden Sozialämter die Schenkungen der letzten zehn Jahre ausgesprochen konsequent von den Angehörigen zurück. Die sich aus diesen Fällen ergebenden Gerichtsverfahren gehen zum Teil über Jahre.
Auch wenn die Frau vorher pflegebedürftig gewesen wäre und sie das Vermögen an den sie kostenlos Pflegenden verschenkt hätte, hätte die Schenkung zurückgefordert werden können. Lediglich im seltenen Fall der sittlichen Pflicht ist dies ausgeschlossen.
Insolvenz des Schenkers
Tritt beim Schenker die Privatinsolvenz ein, und erfolgte die Schenkung in den vier Jahren davor, so kann der Gläubiger sie nach den allgemeinen Vorschriften des {{§|134|inso|juris}} InsO anfechten. Die Beweislast dafür, dass die Schenkung außerhalb dieses Zeitraums lag, obliegt dem Schenker. Darüber hinaus kann der Gläubiger nach {{§|133|inso|juris}} InsO auch eine bis zu zehn Jahre zurückliegende Schenkung anfechten, wenn Schenker und Beschenkter den Vorsatz hatten, die Gläubiger zu benachteiligen. Wurde bei der Schenkung ein Rückforderungsrecht vereinbart, so fließt dieses Recht in die Insolvenzmasse und die Gläubiger können unabhängig von den allgemeinen Vorschriften darauf zurückgreifen.
Insolvenz oder Verarmung des Beschenkten
Spiegelbildlich verhält es sich entsprechend beim Beschenkten: Droht ihm die Insolvenz, so fließt das Geschenk regelmäßig in die Insolvenzmasse; verarmt er, muss er das Geschenk zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwenden. Nur wenn der Schenker sich im Schenkungsvertrag die Rückforderung vorbehalten hat, kann er es wieder herausfordern und so der Verwertung durch die Gläubiger oder dem Zugriff des Sozialstaats entziehen.http://www.hesker-partner.de/aktuelles_recht/anwesen.htm
Grober Undank
Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres ({{§|532|bgb|juris}} BGB) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden ({{§|530|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.
Scheidung
Am 4. Februar 2010 traf der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung und gab damit seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Rückforderung von Geschenken durch Schwiegereltern an Schwiegerkinder auf.
In der Revisionsentscheidung XII ZR 189/06 forderten die Ex-Schwiegereltern 58.000 DM (knapp 30.000 Euro) zurück, die sie ihrem künftigen Schwiegersohn zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gegeben hatten. Der kaufte diese Wohnung als Alleineigentümer. Solche Zuwendungen erfüllten (wie der BGH nun erkannte) alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung.
Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung sei regelmäßig,
* dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und
* dass das Kind des Schenkers "in den fortdauernden Genuss" der Schenkung komme.
Vor diesem Urteil war ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hatten (was in Deutschland die meisten Ehepaare tun).http://www.sueddeutsche.de/leben/956/502194/text/
Schenkungsverbot
Gesetzliche Vertreter dürfen Vermögen der von ihnen Vertretenen nicht verschenken, sofern es sich nicht um eine Schenkung handelt, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Dies betrifft die Eltern von Minderjährigen ({{§|1641|bgb|juris}} BGB), Vormünder ({{§|1804|bgb|juris}} BGB) sowie rechtliche Betreuer ({{§|1908i|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), wobei letztere zusätzlich berechtigt sind, Gelegenheitsgeschenke vorzunehmen ({{§|1908i|bgb|juris}} Abs. 2 BGB) sowie mit gerichtlicher Genehmigung Ausstattungen (Aussteuer, Mitgift) an Kinder von Betreuten vorzunehmen ({{§|1908|bgb|juris}} BGB).
Schenkungen im Pflichtteilsrecht
Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers vorgenommen wurden, können im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruches von den Berechtigten angerechnet werden ({{§|2325|bgb|juris}} BGB). Hier ist derzeit (Stand Mitte 2008) im Rahmen der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes eine Änderung beabsichtigt (Bundestagsdrucksache 16/8954).
Schenkungsteuerpflicht
Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungsteuer, sobald der Freibetrag überschritten ist. Der Freibetrag kann dabei für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Schenkungsteuer wird nach den gleichen Bestimmungen wie die Erbschaftsteuer erhoben, dem [http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index.html Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz]. Mit dem [http://gesetzgebung.beck.de/news/jahressteuergesetz-2010 Jahressteuergesetz 2010] wurden eingetragene Lebenspartnerschaften bei Erbschaft und Schenkung der Ehe uneingeschränkt gleichgestellt. Bis dahin galt für eingetragene Lebenspartnerschaften noch der höchste Steuersatz.
{| class="wikitable"|+ Freibeträge und Steuersätze (Stand 2010)
|- style="background-color:#ffdead"
! rowspan="2" | Beziehung des Beschenkten zum Schenkenden
! colspan="2" | Freibetrag (Euro)
! rowspan="2" | Steuersatz
(Prozent)
|- style="background-color:#ffdead"
! bis 2008
! seit 2009
|- style="background-color:#fff8dc; text-align:right"
| style="text-align:left" | Ehegatten, eingetragene Lebenspartner
| 307.000
| 500.000
| rowspan="4" | 7–30
|- style="background-color:#fff8dc; text-align:right"
| style="text-align:left" | Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder
| 205.000
| 400.000
|- style="background-color:#fff8dc; text-align:right"
| style="text-align:left" | Enkel
| 51.200
| 200.000
|- style="background-color:#fff8dc; text-align:right"
| style="text-align:left" | Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen
| 51.200
| 100.000
|- style="background-color:#fff8dc; text-align:right"
| style="text-align:left" | Eltern und Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern,
Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen
| 10.300
| 20.000
| 15–43
|- style="background-color:#fff8dc; text-align:right"
| style="text-align:left" | Übrige (weiter verzweigt Verwandte, Lebensgefährten, Nichtverwandte)
| 5.200
| 20.000
| 30–50
|}
Siehe auch
* Stiftung
Einzelnachweise
Weblinks
* [http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG004902377 Gesetzestext §§ 516 - 534 BGB]
* [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/089/1608954.pdf Bundestagsdrucksache 16/8954] (PDF-Datei; 642 kB)
{{Rechtshinweis}}
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)Kategorie:Erbschaftssteuer
Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)
az:Bəxşişbg:Дарение
el:Δωρεά
Gift (law)
es:Contrato de donación
ja:贈与
ko:증여
nl:Schenking
pl:Umowa darowizny
pt:Doação
ru:Дарение
th:ให้ (กฎหมาย)
zh:贈與
Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Schenkung der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.