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Schuldanerkenntnis

18.05.2012 @ 08:46, Wowo2008,

Ein Schuldanerkenntnisvertrag begründet ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet.

Allgemeines


Beim Schuldanerkenntnis handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, weil wesentliche Rechtspflichten nur vom Schuldner übernommen werden. Umgangssprachlich wird damit im Alltag ein anderer Inhalt verbunden, nämlich das (schriftliche) Eingeständnis eines Verschuldens durch den Schadensverursacher insbesondere bei Verkehrsunfällen.

Arten der Schuldanerkenntnisse


Rechtssystematisch werden zwei Arten von Schuldanerkenntnisverträgen unterschieden, nämlich das kausale (deklaratorische) und das abstrakte (konstitutive) Schuldanerkenntnis. Beiden gemeinsam ist neben der Schriftform die vertragliche Anerkenntnis des Schuldners über das Bestehen einer Schuld und die Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass der Schuldner im Prozess beweisen muss, dass die von ihm anerkannte Schuld nicht besteht. Daneben gibt es noch ein einseitiges nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis. Es ist kein Vertrag und gehört deshalb nicht zu den Schuldanerkenntnissen im engeren Sinne.

Das Gesetz beschreibt den Inhalt des Schuldanerkenntnisses in {{§|781|BGB|dejure}} BGB nur sehr allgemein, sodass häufig erst die gerichtliche Auslegung der gewählten Formulierung klären kann, welche Art vorliegt.zu den Kriterien vgl. BAG NJW 1999, 2059 sowie BAG NJW 2005, 3164 Die Gerichte hatten sich deshalb mit Auslegungsfragen zu Schuldanerkenntnissen häufig zu befassen, sodass eine umfangreiche Judikatur hierzu besteht. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die Parteien lediglich die Beweislast umdrehen oder ob sie (zugleich) Unsicherheiten über das Bestehen des Anspruchs beseitigen wollten.

Abstraktes Schuldanerkenntnis


Im Gesetz geregelt ist lediglich das abstrakte (konstitutive) Schuldanerkenntnis. Beim konstitutiven Schuldanerkenntnis entsteht eine neue, abstrakte und damit auch kondizierbare Verbindlichkeit; der Schuldner kann sein Schuldanerkenntnis nach § 812 Absatz 1 Alt. 1 BGB (so genannte Leistungskondiktion) zurückfordern, wenn er es rechtsgrundlos abgegeben hat, weil die zu bestätigende Forderung nicht bestand. Das abstrakte Schuldverhältnis kehrt „lediglich“ die Beweislast um: nicht der Gläubiger muss beweisen, dass die ursprüngliche Forderung bestand, sondern der Schuldner ihr Nichtbestehen. Es soll – ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schuld – für die Zukunft eine klare Rechtslage schaffen.BGH WM 1970, 1457, 1459 Da es für den Schuldner eine besondere Gefahr darstellt, weil ihm kaum Einwendungen verbleiben, bedarf es der Schriftform (§ 781 BGB). Ein Verlust der wenigen Einwendungen ist mit dem abstrakten Anerkenntnis grundsätzlich nicht verbunden. Eine Klausel in AGB des Anerkenntnisvertrags, nach welcher der Schuldner auf Einwendungen verzichtet, wird von Rechtsprechung und Lehre trotz {{§|307|BGB|dejure}} Abs. 2 Nr. 1 BGB als wirksam angesehen.

Kausales Schuldanerkenntnis


Beim nicht gesetzlich geregelten kausalen (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis liegt der rechtsgeschäftliche Charakter in einem Einwendungsverzicht. Es ist im Zweifel im Wege der Auslegung als ein Verzicht auf alle zur Zeit seiner Abgabe bekannten oder für möglich erachteten Einwendungen gegen die anfängliche Forderung anzusehen.BGH, Urteil vom 30. März 2006, Az: III ZR 187/05 Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen.BGHZ 66, 250, 253 f. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis stellt einen endgültigen Einwendungsverzicht dar.BAG NJW 2005, 3164 Erklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an, so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes (kausales) Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muss.BGH NJW 1983, 1903, 1904

Einseitiges nichtrechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis


Es gehört nicht zu den echten Schuldanerkenntnissen, weil es eine einseitige Willenserklärung darstellt und nicht wie die echten Schuldanerkenntnisse zu den Verträgen gehört. Außerdem ist es formfrei gültig und kennt keine Beweislastumkehr. Das einseitig vom Schuldner erklärte Anerkenntnis einer Schuld erzeugt für sich allein noch keine rechtliche Bindung, sondern ist nur als ein Beweismittel für das Bestehen der anerkannten Schuld bedeutsam.BGH in Betrieb 1974, 1013 f. Ein Anerkenntnis kann ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben werden, etwa um den Gläubiger zu beruhigen oder ihm den Beweis zu erleichtern.[http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/bghz66_250.htm BGHZ 66, 250] Im zitierten BGH-Fall vom März 1976 ging es um eine Unfallversicherung, die nach dem Tod des Versicherten gegenüber der bezugsberechtigten Witwe eine Leistungspflicht zunächst anerkannt hatte. Wie sich herausstellte, war der verstorbene Ehemann alkoholbedingt fahruntüchtig. Daraufhin hatte die Versicherung zu Recht ihre geleistete Zahlung - trotz vorher abgegebenem Anerkenntnis - von der Witwe zurückfordern dürfen, wenn sich der zunächst anerkannte Entschädigungsanspruch nachträglich als unbegründet erweist. Wenn die Anhaltspunkte nicht für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisvertrages genügen und ein Anlass (subjektive Ungewissheit oder Rechtsstreit) zur Abgabe der Erklärung nicht erkennbar ist, liegt ein einseitiges nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis vor, das durch einfachen Gegenbeweis im Wege der Erschütterung entkräftet werden kann. Das einseitige Anerkenntnis führt wie alle Anerkenntnisse im Rechtssinn zum Neubeginn der Verjährung gemäß {{§|212|BGB|dejure}} BGB. Bloß mündlich erteilte Anerkenntnisse sind grundsätzlich einseitig und nichtrechtsgeschäftlich.

Schuldanerkenntnis bei Schäden


Umgangssprachlich wird mit dem Schuldanerkenntnis im Alltag ein anderer Inhalt verbunden, nämlich das (schriftliche) Eingeständnis eines Verschuldens durch den Schadensverursacher insbesondere bei Verkehrsunfällen. In einem „außergerichtlichen (Tatsachen-) Geständnis“[http://books.google.de/books?id=aOkHsMPVArIC&pg=PA119&lpg=PA119&dq=au%C3%9Fergerichtliches+Gest%C3%A4ndnis&source=bl&ots=p9cU7eL7e7&sig=L_zYq9Mjhab3B9piF7jIVDg3jc4&hl=de&sa=X&ei=ba1XT_yNKtDJswaVxPm1DA&sqi=2&ved=0CEIQ6AEwBw#v=onepage&q=au%C3%9Fergerichtliches%20Gest%C3%A4ndnis&f=false Niklas Wielandt, Die einseitig verpflichtende Schuldzusage, 2010, S. 119] erklärt jemand, dass er vom Bestehen seiner Schuld überzeugt sei; das ist jedoch kein gerichtliches Geständnis nach {{§|288|zpo|juris}} ZPO und damit auch vor Gericht kein echtes Beweismittel.[http://books.google.de/books?id=c-kajovV0P0C&pg=PA170&lpg=PA170&dq=einseitiges+nichtrechtsgesch%C3%A4ftliches+Anerkenntnis&source=bl&ots=CfFlBwtPe6&sig=kYbisTxqcnrMZQuNWvyDF85b9Us&hl=de&sa=X&ei=MLNPT-foLM3htQbpuP3sCw&sqi=2&ved=0CF8Q6AEwCQ#v=onepage&q=einseitiges%20nichtrechtsgesch%C3%A4ftliches%20Anerkenntnis&f=false Julia Haas, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, 2010, S. 167] Es stellt ein Indiz für die Wahrheit der dargestellten Tatsachen dar; bei ihm muss der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung nach {{§|286|zpo|juris}} ZPO die Umstände ermitteln, unter denen das Anerkenntnis zustande gekommen ist. Selbst wenn die Indizwirkung eines solchen Anerkenntnisses durch den Richter bejaht wird, kann es durch den Beweis seiner Unrichtigkeit widerlegt werden.BGH NJW-RR, 2003, 1196, 1197 Inhaltlich handelt es sich hierbei um ein Zeugnis des anerkennenden Schädigers gegen sich selbst, das das Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses (Verschuldenshaftung nach {{§|823|bgb|juris}} Abs. 1 BGB oder die Gefährdungshaftung nach {{§|7|stvg|juris}} StVG) anerkennen soll. Anders ist die Lage beim prozessualen Anerkenntnis, mit dem ein Beklagter zugibt, dass eine Klage begründet ist. Das Gericht prüft den Inhalt nicht weiter, sondern erlässt auf Antrag des Klägers ohne streitige Verhandlung ein Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten ({{§|307|zpo|juris}} ZPO).

Ein Schuldanerkenntnis muss nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Erklärenden für den entstandenen Schaden führen. Voreilig abgegebene Zugeständnisse können durch den den Schaden Anerkennenden im Prozess widerlegt werden. Stellt sich im Prozess nämlich beispielsweise heraus, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden nicht durch die – zunächst - behauptete Berührung des gegnerischen Fahrzeugs verursacht worden sein kann, führt ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers nicht zu dessen Haftung, sondern grundsätzlich nur zur Beweislastumkehr zu Lasten des Anerkennenden. Dies bedeutet, dass nicht - wie sonst - der klagende Anspruchsteller die Begründetheit seines Anspruchs beweisen, sondern der Beklagte den entsprechenden Gegenbeweis seiner Unschuld führen muss. Gelingt dieser Beweis, ist das von ihm abgegebene Schuldanerkenntnis ohne Belang. Auch wenn der Gegenbeweis vom Fahrer nicht geführt werden kann, entfaltet dessen Schuldanerkenntnis grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Wirkungen zu Lasten des Halters oder des Versicherers des Fahrzeugs.KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2005, KGR Berlin 2006, 568 = DAR 2006, 633

Einen Schritt weiter ging das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom Juni 2008, als Formulierungen wie „Ich erkenne die Schuld an”, „die Versicherung wird den Schaden sofort ausgleichen” oder die schriftliche Bezeichnung als „Unfallverursacher” nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten seien, weil gemäß § 7 Ziffer II Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Unfallbeteiligte nicht berechtigt seien, ohne vorherige Zustimmung ihrer Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen.[http://www.juristen-blog.de/verkehrsrecht/203/kein-schuldanerkenntnis-nach-verkehrsunfall/ OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008, Az. I-1 U 246/07] Zudem sei für die Gegenseite erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle regelmäßig weder Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seines Mitverschuldens abschließend zu beurteilen.

Negatives Schuldanerkenntnis


Auch hierbei wird zwischen abstraktem und kausalem Anerkenntnis unterschieden. Beiden ist gemeinsam, dass eine Verbindlichkeit erlischt, wenn der Gläubiger vertraglich anerkennt, dass eine Schuld nicht bestehe.Julia Haas, a.a.O., S. 170 Beim abstrakten negativen Schuldanerkenntnis verzichtet der Gläubiger nicht auf Einwendungen und hat deshalb gegebenenfalls Möglichkeiten der Kondiktion, während beim kausalen negativen Schuldanerkenntnis auf Einwendungen verzichtet und damit unmittelbar die materielle Rechtslage verändert wird. Meinen die Parteien, es besteht gar keine Schuld, und wollen sie dies nur feststellen, hat es nur deklaratorischen Charakter. War allerdings eine Schuld vorhanden, so führt auch das deklaratorische negative Schuldanerkenntnis zum Erlöschen der Schuld. In diesem Fall kann das negative Schuldanerkenntnis jedoch nach {{§|812|BGB|dejure}} Abs. 2 BGB kondiziert werden.

Arten


Im Alltag trifft man in vielfältigen Situationen auf Schuldanerkenntnisse, ohne dass den Beteiligten diese Rechtslage bewusst ist. Außer den erwähnten Anerkenntnissen sind Schuldanerkenntnisse häufig im Bankwesen anzutreffen. Die Gutschriftanzeige eines Kreditinstituts stellt in der Regel ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu Gunsten des Überweisungsempfängers dar.globales abstraktes Schuldanerkenntnis; BGHZ 103, 143, 146 Aus der Gutschrift und dem Girovertrag bei entsprechendem Tagessaldo folgt damit für den Kontoinhaber ein Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages. Nach heute herrschender Auffassung ist das Saldoanerkenntnis ebenfalls ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von {{§|781|bgb|juris}} BGB.BGH WM 1982, 291 Schuldanerkenntnisse kommen bei Zahlungen mit Geldkarte oder Maestro-Card vor: Der Missbrauch der Originalkarte ist ein abstraktes Schuldversprechen, das die Bank gegenüber dem Händler verpflichtet, es sei denn, der Händler hat treuwidrig gehandelt oder eine Kartenfälschung kam zum Einsatz.Niklas Wielandt, a.a.O, S. 72 Die Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs und die Mitteilung der Akkreditivbank, eine Zahlungsverbindlichkeit zu übernehmen, sind abstrakte Schuldversprechen.[http://books.google.de/books?id=8-H76uR3RF8C&pg=PA33&lpg=PA33&dq=dokumentenakkreditiv+Schuldanerkenntnis&source=bl&ots=mVHg9_7Eo0&sig=W0YB14xWrAVrlIEDyjkg_gNeh9Q&hl=de&sa=X&ei=dYtWT-KbOIHOsgbXvKD6Bg&sqi=2&ved=0CDYQ6AEwAQ#v=onepage&q=dokumentenakkreditiv%20Schuldanerkenntnis&f=false Wolfgang Baumann, Das Schuldanerkenntnis, 1992, S. 33] Beim Schuldschein ist der Gläubiger rechtlich nicht verpflichtet, das Darlehen und weitere Umstände zu belegen und zu beweisen; es obliegt vielmehr dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass die durch den Schuldschein belegte Verpflichtung nicht entstanden ist. Banküblich sind Schuldanerkenntnisse im Bankwesen im Rahmen der Kreditsicherung insbesondere in Verbindung mit grundpfandrechtlich gesicherten Krediten.Niklas Wielandt, a.a.O., S. 53 Die Hypothek oder Grundschuld wird nicht zur Sicherung der eigentlichen Darlehensforderung im Grundbuch eingetragen, sondern zur Sicherung des - gleichzeitig abgegebenen - abstrakten Schuldversprechens. In einer vorbehaltslosen Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter oder in einer vorbehaltlosen Auszahlung eines Betriebskostenguthabens durch den Vermieter ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mehr zu sehen.BGH, Urteil vom 12. Januar 2011, Az: XIII ZR 296/09 Die Entlastung im Gesellschafts- und Vereinsrecht kann ein negatives Schuldanerkenntnis sein.

Schuldversprechen


Das Schuldversprechen ist ein Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Leistung selbständig begründen soll ({{§|780|BGB|dejure}} BGB). Auch hierbei gibt es zwei Arten, und zwar das konstitutive (abstrakte) Schuldversprechen und das im Gesetz nicht geregelte deklaratorische (kausale) Schuldversprechen. Auch wenn das BGB Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen in zwei getrennten Bestimmungen regelt, gehen sie inhaltlich und in der Praxis ineinander über. Ein selbständiges Schuldversprechen setzt jedenfalls voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll.BGH, Urteil vom 14. Januar 2008, Az: II ZR 245/06 Auch das abstrakte Schuldversprechen kommt im Bankwesen in Kombination mit Hypothek und Grundschuld vor. Dem BGH zufolge ist es durch die Sicherungszweckerklärung nicht an die Darlehensforderung, sondern an die Grundschuld gebunden, weshalb eine Gleichbehandlung der beiden Sicherungsmittel geboten sei. Zudem diene das abstrakte Schuldversprechen häufig gerade der Vorbeugung gegen die Gefahren einer kurzen Verjährung. Der Zweck der Norm und die vergleichbare Interessenlage sprächen daher für die Ausdehnung der Anwendung auch auf das abstrakte Schuldversprechen. Der Darlehensgeber kann daher sogar auch nach Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs weiterhin aus dem abstrakten Schuldversprechen vollstrecken.BGH, Urteil vom 12. Januar 2010, Az: XI ZR 37/09

Siehe auch


* Girokonto

Literatur


* Fritz Klingmüller: Das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Jena, Fischer, 1903
* Peter Marburger: Das kausale Schuldanerkenntnis als einseitiger Feststellungsvertrag, Berlin [u.a.], de Gruyter, 1971, zugl.: Köln, Univ., Diss., 1969, {{Falsche ISBN|3-11-00-1721}}
* Wolfgang Baumann: Das Schuldanerkenntnis, Berlin, Duncker & Humblot, 1992, zugl.: Bielefeld, Univ., Diss., 1990, ISBN 3-428-07207-3
* Erik Ehmann: Schuldanerkenntnis und Vergleich. zugl.: München, Univ., Diss, 2004, Verlag C.H. Beck, München, 2005, ISBN 3-406-53392-2

* Wolfgang Baumann, Die Abstraktion des Schuldanerkenntnisses - Ein Beitrag zum Abstraktionsprinzip, zu § 781 BGB und zu § 812 Abs. 2 BGB , in: Festschrift für Spiegelberger (2009) S. 1176 ff.

Einzelnachweise



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Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)

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