Terminsvollmacht
Unter einer Terminsvollmacht versteht man die Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen, § 83 Zivilprozessordnung. Sie ist in Anwaltsprozessen ausgeschlossen. Im Parteiprozess ist die Terminsvollmacht dagegen möglich, sie berechtigt den Bevollmächtigten zu allen im Gerichtstermin vorkommenden Prozesshandlungen. Mit Vornahme der Prozesshandlungen erlischt das Vollmachtsverhältnis.
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