Traufrecht
Das Traufrecht ist eine Grunddienstbarkeit, mit der dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht eingeräumt wird, das Regenwasser auf das Grundstück des Nachbarn ablaufen zu lassen.
Dieses Recht ist eingeschränkt für die Fälle, die zu einer Beeinträchtigung des Zustands des Nachbargrundstücks führen, z. B. wenn durch das Wasser die Gefahr der Eisbildung auf nachbarlichen Gehwegen erhöht wird.
Die Traufe und das Traufrecht sind in manchen Landesnachbargesetzen näher geregelt, etwa in Baden-Württemberg (§§ 1 f.), Brandenburg (§§ 52 ff.), Hessen (§§ 26 f.), Niedersachsen (§§ 45 f.), Nordrhein-Westfalen (§§ 27 f.), Rheinland-Pfalz (§ 37 f.), Saarland (§ 25), Sachsen-Anhalt (§ 33), Schleswig-Holstein (§ 26) und Thüringen (§§ 37 f.).
Siehe auch
* Nachbarrecht
* Dachtraufe
* Dachtraufrecht
Weblinks
* [http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%2294575_00000199%22 Franz Carl Anton Grein: Vom Traufrechte], in: Baurecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, Berlin 1863, S. 189.
* [http://www.peter-hug.ch/lexikon/1888_bild/15_0807 Eintrag Traufrecht] in Meyers Großes Konversations-Lexikon, 1888.
* [http://www.kruenitz1.uni-trier.de/xxx/t/kt08102.htm Eintrag Traufrecht] in der Oeconomischen Encyclopädie, 1773–1858.
Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)Kategorie:Rechtsgeschichte der Frühen Neuzeit
Kategorie:Privatrechtsgeschichte
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