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Umtausch

27.07.2010 @ 12:49, UHT,

Als Umtausch bezeichnet man (im Gegensatz zur Reklamation) die auf freiwilliger Basis erfolgende Rückabwicklung des Kaufs eines nicht mängelbehafteten Gegenstands. Ein Umtausch ist freiwillig und obliegt ganz der Entscheidung des Verkäufers bzw. Unternehmers. Im Regelfall wird dafür ein anderer Artikel ausgesucht oder es wird ein Warengutschein ausgestellt. Bei einem Gutschein sollte von beiden Vertragsparteien auf das Verfallsdatum geachtet werden.

Beispiel: Man tauscht ein rotes Hemd gegen ein grünes um, weil einem das grüne doch besser gefällt.

Auf mangelhafte Sachen bezogen (siehe Gewährleistung), könnte mit Umtausch umgangssprachlich auch Folgendes gemeint sein:

1. Die komplette Rückabwicklung eines Handels mit Rücknahme des Gegenstandes gegen Herausgabe des Kaufpreises, in der Rechtssprache Rücktritt (früher Wandelung) genannt.

2. Die Neulieferung, d.h. das Austauschen einer mangelhaften Sache gegen ein mangelfreies Exemplar derselben Gattung.

Weblinks


* [http://www.ekritik.de/html/umtausch__gewahrleistung_und_r.html Umtausch, Gewährleistung und Rückgaberecht] (eKritik)

Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)

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