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Unwirksamkeit

27.02.2012 @ 13:25, ,

Das Gesetz verwendet in Deutschland die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam, wenn der Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird und eine Heilung des vorhandenen Mangels möglich ist.Dieter Leipold, Erbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen, 2006, S. 145, ISBN 3-16-148936-5 Der Begriff Nichtigkeit umfasst eine weitergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. Hierunter fallen Rechtsakte, die von Anfang an keinerlei Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Heilung meist nicht möglich ist.Dieter Leipold, a. a. O., S. 145 Beiden gemeinsam sind zugrunde liegende Mängel, deren Schwere über die Heilbarkeit entscheidet.

Begriffsdifferenzierung


Die Begriffe Unwirksamkeit und Nichtigkeit werden zum Teil unterschiedlich verwendet. Aber bereits für Werner Schubert war ein Rechtsgeschäft nichtig, „welches seiner Mangelhaftigkeit wegen die beabsichtigte rechtliche Wirkung nicht zu erzeugen vermag; anfechtbar dasjenige, welches die rechtliche Wirkung zwar erzeugt, seiner Mangelhaftigkeit wegen aber nur dergestalt erzeugt, dass die Wirkung im Falle eines Angriffs nicht Stand zu halten vermag“.„Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches“ (1875), S. 741 Den Begriff der Nichtigkeit verwendet der Gesetzgeber dafür, dass das Rechtsgeschäft so anzusehen sei, als ob es gar nicht vorgenommen worden wäre.[http://books.google.de/books?id=fcw8pXA_TUQC&dq=abtretungsverbote&printsec=frontcover&source=bl&ots=RTWWwCwfTG&sig=ruABURihZ2Li_tPjxB8elPWwRcU&hl=de&ei=1RmpSfikC4mb_gae2czqDw&sa=X&oi=book_result&resnum=5&ct=result#PPA188,M1 Eberhard Wagner, „Vertragliche Abtretungsverbote im System zivilrechtlicher Verfügungshindernisse“, 1994, S. 188, ISBN 3-16-146209-2, virtuell zu finden in „Google-Buchsuche“]. Soll Nichtigkeit eintreten, verwendet das Gesetz in der Regel den Terminus „nichtig“, jedoch werden zur Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen auch die Termini „unwirksam" und „kann nicht“ gebraucht.vgl. Palandt, BGB, 46. Aufl. 1987, S. 69

Unwirksamkeit


Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn es gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, aber eine Heilung noch möglich ist und dadurch noch gültig werden kann. Umgekehrt können auch Rechtsgeschäfte zunächst wirksam sein, aber durch den erfolgreichen Einsatz von Gestaltungsrechten nachträglich unwirksam werden. Der den Rechtsgeschäften zugrunde liegende Mangel ist geringfügig, sodass das Gesetz eine Heilungsmöglichkeit vorsieht.

Schwebende Unwirksamkeit


Bei der schwebenden Unwirksamkeit bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bis zur Genehmigung durch einen Dritten oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist in der Schwebe. Die schwebende Unwirksamkeit ist somit ein vorübergehender Zustand, der sich zur vollen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Geschäfts entwickeln kann. Der Vertragsabschluss durch einen Minderjährigen ist bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (meistens Eltern) unwirksam ({{§|108|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Das gilt auch für die „Vertretung ohne Vertretungsmacht“ ({{§|177|bgb|juris}} Abs. 1 BGB) und die Verfügung eines Nichtberechtigten ({{§|185|bgb|juris}} BGB). Beide sind grundsätzlich unwirksam, können aber durch eine Genehmigung durch den Vertretenen bzw. den Berechtigten geheilt werden. Durch die Genehmigung gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam ({{§|184|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Zwischen den Beteiligten besteht während des Schwebezustands eine Sonderverbindung (Verschulden bei Vertragsabschluss, „culpa in contrahendo“).

Diese Rechtsgeschäfte waren zunächst noch unwirksam und können durch Dritte geheilt werden (siehe Heilung). Es gibt jedoch auch Rechtsgeschäfte, die zunächst noch wirksam waren, aber durch Gestaltungsrechte nachträglich unwirksam werden. Danach können Verträge durch Anfechtung nichtig werden, wenn die Anfechtungserklärung ({{§|143|bgb|juris}} BGB) mit Anfechtungsgrund (§{{§|119|bgb|juris}} f., {{§|123|bgb|juris}} BGB) in der Anfechtungsfrist ({{§|121|bgb|juris}}, {{§|124|bgb|juris}} BGB) abgegeben wird. Erst durch die wirksame Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend von Anfang an nichtig (“ex tunc“; {{§|142|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Ohne Anfechtung bleibt das Rechtsgeschäft jedoch wirksam. Als Anfechtungsgründe nennt das Gesetz Irrtum, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung.

Relative Unwirksamkeit


Wenn ein Schutzgesetz nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist ein dagegen verstoßendes Rechtsgeschäft auch nur diesen Personen gegenüber unwirksam; gegenüber allen anderen Personenkreisen ist es indes voll rechtswirksam. So sind nach Eintragung einer Vormerkung Verfügungen des Schuldners über ein Grundstück insoweit unwirksam, als sie einen Anspruch des Gläubigers auf dieses Grundstück vereiteln oder beeinträchtigen würden ({{§|888|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Ein Rechtsgeschäft, das jedoch gegen ein absolutes Veräußerungsverbot (z. B. {{§|3|btmg_1981|juris}} Betäubungsmittelgesetz) verstößt, ist gegenüber jedermann, also absolut, nichtig. Die Verletzung relativer Verfügungs- bzw. Veräußerungsverbote ({{§|135|bgb|juris}}, {{§|136|bgb|juris}} BGB) führt dagegen nur zu relativer Unwirksamkeit, d.h. das Rechtsgeschäft ist nur in Bezug auf die geschützten Personen unwirksam, im Verhältnis zu anderen dagegen wirksam. So ist die Vormerkung gegenüber allen anderen Grundbuchbeteiligten, außer dem begünstigten Gläubiger, wirksam.

Nichtigkeit


Wenn Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen so schwere Mängel aufweisen, dass das Gesetz ihnen von Anfang an keine Rechtswirkungen zugesteht, sind sie nichtig. Diese Nichtigkeit ist nur in wenigen Fällen, die das Gesetz abschließend aufzählt, heilbar. Die Nichtigkeit besteht von Anfang an (“ex tunc“), und zwar unabhängig vom Willen der Beteiligten und wirkt gegen jedermann.

Nichtigkeit im Zivilrecht


Man unterscheidet hier danach, ob Mängel in Person, Form oder Inhalt vorliegen. Diese Rechtsgeschäfte sind von Anfang an (“ex tunc“) nichtig und können nur ausnahmsweise geheilt werden.{{Literatur|Autor=Hartmut Giebler, Günther E. Nath, Marlies Johannkemper|Titel=Rechtskunde|Auflage=8.|Verlag=Bildungsverlag EINS|Ort=Troisdorf|Jahr=2007|Seiten=149|ISBN=978-3-8237-4751-2|Online=[http://books.google.de/books?id=UrCIJmj6OzoC&pg=PA149&lpg=PA149&dq=rechtsgesch%C3%A4fte%2Bnichtigkeit&source=web&ots=7477_2RYcQ&sig=6nJq_DKJs4H4mqgivrhYdCiXKnM&hl=de&sa=X&oi=book_result&resnum=9&ct=result online]|Zugriff=2011-09-30}}
Liegt der schwerwiegende Mangel in der Person einer der Vertragsparteien begründet, kennt das Gesetz nur die Rechtsfolge der Nichtigkeit. So ordnet {{§|105|bgb|juris}} BGB an, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen unheilbar nichtig ist. Damit sollen Geschäftsunfähige geschützt werden.

Im Zivilrecht besteht für Rechtsgeschäfte grundsätzlich Formfreiheit. Nur in Ausnahmefällen ordnet das Gesetz zur Einhaltung bestimmter Funktionen (Beweis-, Warn-, Aufklärungs- oder Kontrollfunktion) eine gesetzlich vorgeschriebene Form des Vertrags an. Das sind Schriftform, notarielle Beglaubigung und notarielle Beurkundung. Werden diese Formen nicht eingehalten, so sind die geschlossenen Verträge - von wenigen Ausnahmen abgesehen - unheilbar nichtig ({{§|125|bgb|juris}} BGB). So bedürfen der Grundstückskaufvertrag ({{§|311b|bgb|juris}} BGB) und der Ehevertrag ({{§|1410|bgb|juris}} BGB) der Beurkundung, für den Verbraucherdarlehensvertrag sieht das Gesetz Schriftform vor ({{§|492|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Fehlen bei letzterem wesentliche Angaben oder die Schriftform ist nicht eingehalten, so ist der Vertrag nichtig ({{§|494|bgb|juris}} Abs. 1 BGB).

Die Nichtigkeit eines Vertrags kann aber auch aus seinem Inhalt herrühren. So sind Scheingeschäfte ({{§|117|bgb|juris}} BGB), Scherzgeschäfte ({{§|118|bgb|juris}} BGB), sittenwidrige oder wucherische Verträge ({{§|138|bgb|juris}} BGB) unheilbar nichtig. Das gilt auch für den geheimen Vorbehalt, sofern der andere Teil den Vorbehalt kennt ({{§|116|bgb|juris}} Satz 2 BGB). Eine letzte, zum Vertragsinhalt gehörende Fallgruppe behandelt die Nichtigkeit von Verträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen ({{§|134|bgb|juris}} BGB). Das setzt voraus, dass einzelne Vertragspassagen oder der gesamte Inhalt gegen ein Verbotsgesetz verstoßen. Es muss ein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen der Rechtsordnung vorliegen. Ein Verstoß gegen ein Gesetz ist nur dann nichtig, wenn die Nichtigkeit ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Schutzzweck ergibt. Ein Vertrag zwischen Dieb und Hehler ist nichtig, weil Diebstahl strafbewehrt ist und diese Tat als gesetzliches Verbot eingestuft wird. Verboten und deshalb nichtig sind auch bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die darauf gerichtet sind, den Wettbewerb zu beschränken ({{§|1|gwb|juris}} GWB; Kartellverbot).

Nichtigkeit in Spezialvorschriften


Verschiedene Spezialgesetze sehen in bestimmten Fällen Nichtigkeitsfolgen vor. So ist ein festgestellter Jahresabschluss nach {{§|256|aktg|juris}} AktG (außer in den Fällen des {{§|173|aktg|juris}} Abs. 3, {{§|234|aktg|juris}} Abs. 3 und {{§|235|aktg|juris}} Abs. 2 AktG) nichtig, wenn er u.a. durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind ({{§|256|aktg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 AktG; Bilanzwahrheit). Der Beschluss in einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann nach {{§|241|aktg|juris}} AktG nichtig sein, wenn er z.B. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Gläubigerschutz oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind ({{§|241|aktg|juris}} Nr. 3 AktG). Die Nichtigkeitsgründe für eine Eheschließung waren in den inzwischen aufgehobenen §§ 1324 bis 1328 BGB abschließend aufgezählt. § 1324 BGB nannte als Nichtigkeitsgrund den Formmangel. In seinen Absätzen 1 und 2 unterschied die Bestimmung zwischen der vollkommenen Nichtigkeit (Nichtehe) und der unvollkommenen Nichtigkeit. Nach § 1324 Abs. 1 BGB war die Ehe nichtig, wenn von den vier wesentlichen Erfordernissen der Eheschließung (§ 1317 Abs. 1 BGB) auch nur eines nicht erfüllt war und die Ehe nicht ins Personenstandsregister eingetragen war.

Nichtigkeit von Verwaltungsakten


Aus dem öffentlichen Recht steht häufig der Verwaltungsakt im Mittelpunkt der Kritik. Ein Verwaltungsakt ist nach {{§|44|vwvfg|juris}} Abs.1 VwVfG nichtig, wenn er an einem besonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Die in {{§|44|vwvfg|juris}} Abs.2 VwVfG genannten Fälle führen in jedem Fall zu Nichtigkeit (sog. absolute Nichtigkeitsgründe): diese sind z.B. das Fehlen der erlassenden Behörde ({{§|44|vwvfg|juris}} Abs.2 Nr.1 VwVfG), die Nicht-Aushändigung der Beamtenernennungsurkunde ({{§|5|brrg|juris}} Abs.2 BRRG) oder der Verstoß eines Verwaltungsaktes gegen die guten Sitten ({{§|44|vwvfg|juris}} Abs.2 Nr.6 VwVfG). Sind Verwaltungsakte undurchführbar (“den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann“, {{§|44|vwvfg|juris}} Abs.2 Nr.4 VwVfG), so sind sie ebenfalls ohne weiteres nichtig. Jedoch kommt in den Fällen des {{§|44|vwvfg|juris}} Abs.3 VwVfG gegebenenfalls eine Heilung in Betracht ({{§|45|vwvfg|juris}} VwVfG), so dass die Nichtigkeit vermieden werden kann. Bei minder schweren Mängeln kann die Nichtigkeit durch Rechtsbehelfe (Anfechtung, Widerspruch oder Rücknahme) herbeigeführt werden.

Nichtigkeit kommunaler Rechtsgeschäfte


Das Kommunalrecht übernimmt weitgehend die zivilrechtlichen Vorschriften. So wird in vielen Gemeindeordnungen bestimmt, dass Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ohne diese Genehmigung unwirksam sind (z. B. § 130 Gemeindeordnung NRW). Diese Vorschriften sind als Genehmigungsvorbehalt aufzufassen. Derartige aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalte gegenüber kommunalen Rechtsakten sind ein Mittel vorbeugender Staatsaufsicht. Durch sie soll verhindert werden, dass Rechtsakte Geltungskraft erlangen, die insbesondere mit bestimmten gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang stehen; in dieser Art der Aufsicht liegt damit ein besonders starker Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung.Kay Waechter, Kommunalrecht, 2. Aufl. 1995, Rz. 202 f., ISBN 978-3-452-22906-9 Es handelt sich um eine Form der staatlichen Mitentscheidung, die den Staat zur Überprüfung nicht nur der Rechtmäßigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit des Rechtsgeschäfts ermächtigt.BGH NJW 1999, 3335

Genehmigungspflichtig sind u. a. die Änderung des Gemeindenamens (§ 13 GemO), Dienstsiegel/Wappen/Flagge (§ 14 GemO), Verringerung der allgemeinen Rücklagen (§ 75 Abs. 4 GemO) oder das Haushaltssicherungskonzept (§ 76 Abs. 2 GemO). Die aufsichtsbehördliche Genehmigung stellt, auch wenn sie zu einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft erteilt wird, einen Verwaltungsakt dar, der zwar nicht Bestandteil, aber Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäftes ist, auf das sich die Genehmigung bezieht. Die Genehmigung ist jeweils von der Gemeinde zu beantragen. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist das zugrunde liegende Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und bindet die Geschäftspartner so lange, bis über die Genehmigung entschieden ist oder die Parteien den Vertrag aufheben. Die Genehmigung lässt das Rechtsgeschäft wirksam werden, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Geschäftsbeginns. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so dass ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nur bei Ermessensverletzungen besteht.

Nichtigkeitsrisiken drohen auch kommunalen Gewährleistungen, die EG-Notifizierungspflichten unterliegen. Die Kommune hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Modalitäten von Bürgschaften und Gewährverträgen den Vorgaben der {{Art.|107|eg|dejure}}, {{Art.|108|eg|dejure}} EG-Vertrag entsprechen. Wird gegen diese Notifizierungspflicht verstoßen, so ist die Beihilfe oder kommunale Gewährleistung nichtig.BGH WM 2004, 468 Nichtigkeitsgrund ist der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ({{§|134|bgb|juris}} BGB), weil der BGH die Notifizierungspflicht als Verbotsgesetz klassifiziert.BGH WM 2003, 1491

Nichtigkeit von Gesetzen


Auch der Gesetzgeber kann bei dem Erlass von Rechtsverordnungen oder Gesetzen Fehler machen. Bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne (also unterhalb des Grundgesetzes) kann die Nichtigkeit nur vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzw. dem zuständigen Landesverfassungsgericht ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol). Das Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit bedeutet, dass nur das BVerfG eine formelle Norm nichtig erklären darf und sich nicht jedes einzelne Gericht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen darf. Verstoßen also Gesetze oder Rechtsverordnungen gegen die Verfassung, kann im Wege des Normenkontrollverfahrens oder durch Verfassungsklage ihre (Teil-)Nichtigkeit herbeigeführt werden. Das BVerfG muss bei der Außer-Kraft-Setzung von Gesetzen mit äußerster Zurückhaltung vorgehen, weil diese stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bedeutet.[http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg76-01.html Pressemitteilung des BVerfG] Die Anrufung des BVerfG darf nicht zu einem Mittel werden, mit dessen Hilfe die im Gesetzgebungsverfahren unterlegenen Beteiligten die Wirksamkeit eines Gesetzes verzögern können. Wird jedoch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch das BVerfG festgestellt, so ist das betroffene Gesetz von Anfang an nichtig ({{§|78|bverfgg|juris}} BVerfGG).

Heilung


In ganz bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass Rechtsakte trotz vorhandener Mängel geheilt werden können mit der Folge der Wirksamkeit von Anfang an. Diese Mängel können mithin ihre Beachtlichkeit verlieren, wenn die Parteien später einen Tatbestand verwirklichen, hinter welchem der gesetzliche Schutzzweck dann zurücktritt. Das Gesetz versucht hiermit, möglichst auch mängelbehaftete Verträge aufrechtzuerhalten, sodass die Vertragsautonomie nur in unumgänglichen Situationen gestört werden muss. Oft genügt dann die Eintragung an sich nichtiger Verträge in ein öffentliches Register oder deren Erfüllung, um die Nichtigkeit zu beseitigen. Erfolgt beim formnichtigen Grundstückskaufvertrag die Auflassung und nachfolgende Eintragung ins Grundbuch, ist die Nichtigkeit des Vertrags aufgehoben ({{§|311b|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 BGB). Liegt beim beurkundungspflichtigen Schenkungsversprechen ein Formmangel vor, so wird dieser durch Schenkung geheilt ({{§|518|bgb|juris}} Abs. 2 BGB). Ist bei der Bürgschaft die Schriftform nicht gewahrt, wird dieser Formmangel durch Erfüllung (also Zahlung des Bürgen) geheilt ({{§|766|bgb|juris}} Satz 2 BGB).

Die Nichtigkeit eines Beschlusses in der Hauptversammlung wird nach {{§|242|aktg|juris}} AktG durch Eintragung ins Handelsregister und nachfolgenden Zeitablauf von 3 Jahren geheilt. Nichtige Jahresabschlüsse können unter den Voraussetzungen des {{§|256|aktg|juris}} Abs. 6 AktG geheilt werden. Im Falle der Ehe regelt {{§|1324|bgb|juris}} Abs. 2 BGB die Folgen einer nichtigen Ehe, die ins Heiratsregister eingetragen ist und bei der unter Umständen eine Heilung möglich ist. Dafür muss die Eintragung durch denjenigen Standesbeamten erfolgt sein, in dessen Bezirk die formwidrige Eheschließung erfolgte, denn nur dieser Standesbeamte wäre bei gültiger Eheschließung zur Eintragung befugt gewesen.Otto Opet, „BGB - Großer Kommentar“, § 1324, S. 53

Einzelnachweise


Siehe auch


* Nichtigerklärung (Ehe)

* Nichtigkeitsklage

Literatur


* Andreas Cahn, „Zum Begriff der Nichtigkeit im Bürgerlichen Recht“, JZ 1997, S. 8-19

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)

Void (law)
es:Nulidad
Nullité du contrat en droit civil français
it:Nullità (diritto)
ja:無効
ko:무효
nl:Nietigheid
pt:Nulidade
th:โมฆะ

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