V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
Der V. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt zwölf Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Er ist hauptsächlich für Sachenrecht (insbesondere Grundstücksrecht, Nachbarrecht, Wohnungseigentumsrecht) und Freiheitsentziehungssachen zuständig.[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/AufgabeOrganisation/VerteilungGeschaefte/verteilungGeschaefte_node.html Verteilung der Geschäfte des BGH] (www.bundesgerichtshof.de vom 1. Januar 2011, abgerufen am 24. März 2012)
Besetzung
* Vorsitzender: Wolfgang Krüger
* Stellvertretender Vorsitzender: Reiner Lemke
* Beisitzer: Jürgen Schmidt-Räntsch, Christina Stresemann, Hans-Joachim Czub, Gerald Roth, Bettina Brückner, Dietlind Weinland
Ehemalige Mitglieder
Vorgänger im Vorsitz waren u.a. die Vizepräsidenten Joachim Wenzel (bis Ende Juni 2005) und Horst Hagen (bis Ende Januar 1999).
Zuständigkeit
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2012[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilung2012/geschaeftsverteilung2012_node.html Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs] (abgerufen am 11. März 2012)) ist der V. Zivilsenat zuständig für:
* die Rechtsstreitigkeiten über
** Ansprüche aus Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (einschließlich Vorkaufs und Wiederkaufs), soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3 a) oder der X. Zivilsenat (Nr. 11) zuständig ist,
** Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken und an Sachen, die mit einem Grundstück oder Gebäude in körperliche Verbindung gebracht sind, mit Einschluss von Überbau und Grenzverhältnissen (§§ 912 - 916, 919 - 923 BGB), ferner die Rechtsstreitigkeiten aus dinglichen Vorkaufsrechten und Rechtsgeschäften darüber,
** Ansprüche nach § 76 des Telekommunikationsgesetzes,
** Ansprüche aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften darüber,
** Nachbarrecht nebst dessen Verletzung (§§ 903 - 910 BGB, § 14 BImSchG),
** Angelegenheiten gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 WEG,
** Erbrecht, wenn es sich ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke handelt, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist,
** Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung von Grundbuchbeamten in Grundbuchsachen einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen Beamte,
** kirchenrechtliche Verhältnisse sowie Schulbaulasten und Grabstätten (Art. 132, 133 EGBGB),
** Familiengüter und Lehen (Art. 59 EGBGB),
** Landpacht, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist;
** Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit nicht der VIII. Zivilsenat (Nr. 1 c) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist, aus Funden (§§ 965 ff BGB) sowie auf Vorlegung von Sachen (§§ 809 - 811 BGB), soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 1 c) zuständig ist,
** Ansprüche aus Nießbrauch und Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts (§ 369 HGB) sowie Rechtsgeschäften hierüber, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist;
* Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
** Freiheitsentziehungssachen,
** Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Grundstückseigentümers, des Grundpfandgläubigers und der Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte,
** den Fällen der § 15 BNotO sowie § 156 KostO (die Regelung in A VI 10 bleibt unberührt);
* Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen;
* die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG);
* Entscheidungen nach § 18 THuG.
Weblinks
* [http://www.bundesgerichtshof.de Website des Bundesgerichtshofs]
Einzelnachweise
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