VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
Der VI. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt zwölf Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Er ist hauptsächlich für das Recht der unerlaubten Handlungen (z. B. Unfall-, Produkt- und Arzthaftung) zuständig.[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/AufgabeOrganisation/VerteilungGeschaefte/verteilungGeschaefte_node.html Verteilung der Geschäfte des BGH] (www.bundesgerichtshof.de vom 1. Januar 2011, abgerufen am 24. März 2012)
Besetzung
* Vorsitzender: Gregor Galke
* Stellvertretender Vorsitzender: Karl-Hermann Zoll
* Beisitzer: Wolfgang Wellner, Angela Diederichsen, Burkhard Pauge, Karlheinz Stöhr, Vera von Pentz.
Zuständigkeit
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2012[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilung2012/geschaeftsverteilung2012_node.html Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs] (abgerufen am 11. März 2012)) ist der VI. Zivilsenat zuständig für:
* die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 1), der II. Zivilsenat (Nr. 1 e, f, h und i), der III. Zivilsenat (Nr. 1, 2 und 12), der V. Zivilsenat (Nr. 1 b, e und h) oder der VII. Zivilsenat (Nr. 3) zuständig ist, Schadensersatzansprüche aus medizinischer Behandlung von Mensch und Tier, auch wenn sie auf Vertrag gestützt sind, Schadensersatzansprüche aus §§ 84 ff des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff KunstUrhG) und aus dem Bundesdatenschutzgesetz;
* die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug, ein Kraftfahrzeug, eine Eisenbahn oder eine Straßenbahn beteiligt sind, auch wenn sie auf den Beförderungsvertrag gestützt sind, jedoch mit Ausnahme der zur Zuständigkeit des I. Zivilsenats (Nr. 6) gehörenden Frachtverträge über Güter;
* die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) sowie aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066);
* die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), soweit nicht weitergehende Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften (§ 18 Abs. 1 UmweltHG) geltend gemacht werden oder ein anderes Rechtsgebiet den eigentlichen Gegenstand des Streites bildet;
*
** die Seesachen (§§ 476 ff HGB) sowie die Binnenschiffahrts- und Flößereisachen (BinSchG) mit Ausnahme der Frachtgeschäfte,
** die Rechtsstreitigkeiten aus Schleppverträgen oder aus dem Zusammenstoß von Wasserfahrzeugen mit anderen Gegenständen einschließlich Fernschädigung,
** die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungen (einschließlich von Rückversicherungen) von Wasserfahrzeugen sowie aus Güterversicherungen für den Transport über See oder auf Binnengewässern allein oder in Verbindung mit Landtransport, soweit der Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz auf nautischen Fragen liegt,
** die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940, über Besitz und Eigentum an Schiffen und Schiffsbauwerken,
** die Rechtsstreitigkeiten über Schiffspfandrechte und Zwangsvollstreckung in Schiffe (§§ 162 ff ZVG);
* Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
** den in § 375 Nr. 2 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 11) zuständig ist,
** Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Eigentümers von Schiffen und Schiffsbauwerken, des Gläubigers von Schiffspfandrechten und des Schiffsgläubigers;
* Rechtsbeschwerden, soweit es sich um die Führung der Schiffsregister, Binnenschiffsregister und Schiffsbauregister und sonstige Befugnisse der Registerrichter handelt.
Weblinks
* [http://www.bundesgerichtshof.de Website des Bundesgerichtshofs]
Einzelnachweise
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